Eine Koronare Herzkrankheit (KHK) kann zu bleibenden Behinderungen eines Patienten führen und das Versorgungsamt kann auf Antrag einen Grad der Behinderung (GdB) feststellen. Der GdB/GdS richtet sich nach dem Maß der Leistungseinschränkung. Ab einem GdB von 50 gilt ein Patient als schwerbehindert und kann Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.
Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen regelt hauptsächlich das SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB). Sie können beim Bundesjustizministerium unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html eingesehen werden.
Für die Bemessung des GdB/GdS ist die Leistungseinbuße maßgeblich, weniger die Art einer Herzkrankheit. Bei der Beurteilung des GdB/GdS wird zunächst vom klinischen Bild und von den Funktionseinschränkungen im Alltag ausgegangen. Ergometerdaten und andere Parameter ergänzen als Richtwerte das klinische Bild. EKG-Abweichungen allein gestatten keinen Rückschluss auf die Leistungseinbuße. Die Anhaltswerte zu Herz und Kreislauf stehen im Kapitel 9.
Einschränkung der Herzleistung |
GdB/GdS |
keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung (keine Insuffizienzerscheinungen wie Atemnot, anginöse Schmerzen) selbst bei gewohnter stärkerer Belastung (z.B. sehr schnelles Gehen mit 7-8 km/h, schwere körperliche Arbeit), keine Einschränkung der Sollleistung bei Ergometerbelastung; bei Kindern und Säuglingen (je nach Alter) beim Strampeln, Krabbeln, Laufen, Treppensteigen keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung, keine Tachypnoe, kein Schwitzen |
0-10 |
Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung (z.B. forsches Gehen mit 5-6 km/h, mittelschwere körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 75 Watt* (wenigstens 2 Minuten); bei Kindern und Säuglingen Trinkschwierigkeiten, leichtes Schwitzen, leichte Tachy- und Dyspnoe, leichte Zyanose, keine Stauungsorgane, Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 1 Watt/kg Körpergewicht |
20-40 |
Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z.B. Spazierengehen mit 3-4 km/h, Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 50 Watt* (wenigstens 2 Minuten); bei Kindern und Säuglingen deutliche Trinkschwierigkeiten, deutliches Schwitzen, deutliche Tachy- und Dyspnoe, deutliche Zyanose, rezidivierende pulmonale Infekte, kardial bedingte Gedeihstörungen, Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 0,75 Watt/kg Körpergewicht |
50-70 |
... mit gelegentlich auftretenden, vorübergehend schweren Dekompensationserscheinungen |
80 |
Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe (Ruheinsuffizienz, z.B. auch bei fixierter pulmonaler Hypertonie); bei Kindern und Säuglingen auch hypoxämische Anfälle, deutliche Stauungsorgane, kardiale Dystrophie |
90-100 |
*Die für Erwachsene angegebenen Wattzahlen sind auf mittleres Lebensalter und Belastung im Sitzen bezogen. |
Liegen weitere objektive Parameter zur Leistungsbeurteilung vor, sind diese entsprechend zu berücksichtigen. Notwendige körperliche Leistungsbeschränkungen (z.B. bei höhergradiger Aortenklappenstenose, hypertrophischer obstruktiver Kardiomyopathie) sind wie Leistungsbeeinträchtigungen zu bewerten.
Nach operativen und anderen therapeutischen Eingriffen am Herzen ist der GdB/GdS von der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung abhängig.
Bei Herzklappenprothesen ist der GdB/GdS nicht niedriger als 30 zu bewerten. Dieser Wert schließt eine Dauerbehandlung mit Antikoagulantien ein.
Nach einem Herzinfarkt ist der GdB/GdS von der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung abhängig.
Nach einer Herztransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen 2 Jahre). Während dieser Zeit ist ein GdB/GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdB/GdS selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression nicht niedriger als 70 zu bewerten.
Anfallsweise auftretende hämodynamisch relevante Rhythmusstörungen (z.B. paroxysmale Tachykardien) je nach Häufigkeit, Dauer und subjektiver Beeinträchtigung ... |
GdB/GdS |
... bei fehlender andauernder Leistungsbeeinträchtigung des Herzens. Bestehende andauernde Leistungsbeeinträchtigungen des Herzens sind entsprechend zusätzlich zu bewerten. |
10 - 30 |
... nach Implantation eines Herzschrittmachers |
10 |
... nach Implantation eines Kardioverter-Defibrillators |
wenigstens 50 |
... bei ventrikulären tachykarden Rhythmusstörungen im Kindesalter ohne Implantation eines Kardioverter-Defibrillators |
wenigstens 60 |
Hat ein Patient mit KHK eine anerkannte Behinderung, können für ihn folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen: