Nierenerkrankungen > Schwerbehinderung

Das Wichtigste in Kürze

Bei Nierenschwäche kann das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) feststellen. Der GdB richtet sich nach der Häufigkeit der Beschwerden und den Funktionseinschränkungen. Bei anerkannter Schwerbehinderung (d.h.: Grad der Behinderung von mindestens 50) gibt es für Betroffene verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche.

Bei schweren Nierenleiden können auch Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden.

Grad der Behinderung bei Nierenerkrankungen

Der Grad der Behinderung (GdB) beziffert bei Menschen mit Nierenerkrankungen die Schwere ihrer Behinderung. Je mehr ein Mensch mit Nierenleiden in seinen Funktionen und seiner Teilhabe beeinträchtigt ist, desto höher ist der GdB. Die Feststellung eines GdB muss beim Versorgungsamt (in manchen Bundesländern heißt es auch anders, z.B. Amt für Soziale Angelegenheiten) beantragt werden. Dieses richtet sich bei der Beurteilung nach der Versorgungsmedizin-Verordnung. Sie enthält Anhaltswerte über die Höhe des GdB.

Die Versorgungsmedizin-Verordnung gibt es beim Bundesjustizministerium in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: „K710".

Die Beurteilung des GdB bei Schäden der Harnorgane basiert auf speziellen Untersuchungen und richtet sich nach dem Ausmaß der Störungen der inkretorischen und exkretorischen Nierenfunktion und/oder des Harntransports. Inkretorische Nierenfunktion meint die Hormonproduktion durch die Nieren und exkretorische Nierenfunktion meint Ausscheidungen nach außen, also über den Harn.

Daneben sind zu berücksichtigen:

  • die Beteiligung anderer Organe (z.B. Herz/Kreislauf, Zentralnervensystem, Skelettsystem),
  • die Aktivität eines Entzündungsprozesses,
  • die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und
  • die notwendige Beschränkung in der Lebensführung.

Wurde vom Versorgungsamt die Behinderung zu gering beurteilt und ein zu niedriger GdB festgestellt, lohnt sich in vielen Fällen ein Widerspruch, Näheres unter Widerspruch im Sozialrecht.

Nachfolgend wird der Begriff „Funktionseinschränkung der Nieren” verwendet. Er meint, dass Stoffe in der Niere bleiben, die eigentlich mit dem Urin ausgeschieden werden müssten (Fachbegriff: Retention harnpflichtiger Substanzen).

Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere

 

GdB

Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Gesundheit der anderen Niere

25

Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Schaden der anderen Niere, ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit krankhaftem Harnbefund

30

Nierenfehlbildung
z.B. Erweiterung des Nierenhohlsystems bei Ureterabgangsstenose (Verengung am Übergang vom Nierenbecken zum Harnleiter), Nierenhypoplasie (zu kleine Niere), Zystennieren, Nierenzysten, Beckenniere
Nephroptose (Wanderniere, senkt sich nach unten)

 
  • ohne wesentliche Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung

0–10

  • mit wesentlichen Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung

20–30

Nierensteinleiden ohne Funktionseinschränkung der Niere

 
  • mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten

0–10

  • mit häufigeren Koliken, Intervallbeschwerden und wiederholten Harnwegsinfekten

20–30

Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion
z.B. Glomerulopathien (Erkrankung der Nierenfilter), tubulointerstitielle Nephropathien (Erkrankung der Nieren außerhalb der Glomeruli, das sind Knäuel aus feinen Blutgefäßen in der Niere), vaskuläre Nephropathien (Nierenschäden infolge von Problemen mit der Durchblutung oder den Gefäßen),
ohne Beschwerden, mit krankhaftem Harnbefund (Eiweiß und/oder Erythrozyten- bzw. Leukozytenausscheidung)

0–10

 

 

GdB

Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit Beschwerden, weil immer wieder Blut im Urin ist (rezidivierende Makrohämaturie), je nach Häufigkeit

10–30

Nierenschäden mit Eiweißverlust (Nephrotisches Syndrom)

 
  • kompensiert (keine Ödeme)

20–30

  • dekompensiert (mit Ödemen)

40–50

  • bei Systemerkrankungen mit Notwendigkeit einer immunsuppressiven Behandlung

50

Nierenschäden mit Einschränkung der Nierenfunktion

 

GdB

Geringfügige Einschränkung der Blutreinigung von Kreatinin (Kreatininclearance) auf 50–80 ml/min bei im Normbereich liegenden Serumkreatininwerten

0

Nierenfunktionseinschränkung

 
  • leichten Grades (Serumkreatininwerte unter 2 mg/dl [Kreatininclearance ca. 35–50 ml/min], Allgemeinbefinden nicht oder nicht wesentlich reduziert, keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit)

20–30

  • leichten Grades (Serumkreatininwerte andauernd zwischen 2 und 4 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden wenig reduziert, leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit)

40

  • mittleren Grades (Serumkreatininwerte andauernd zwischen 4 und 8 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden stärker beeinträchtigt, mäßige Einschränkung der Leistungsfähigkeit)

50–70

  • schweren Grades (Serumkreatininwerte dauernd über 8 mg/dl, Allgemeinbefinden stark gestört, starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit, bei Kindern keine normalen Schulleistungen mehr)

80–100

Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere mit Funktionseinschränkung der anderen Niere

 
  • leichten Grades

40–50

  • mittleren Grades

60–80

  • schweren Grades

90–100

Notwendigkeit der Dauerbehandlung mit Blutreinigungsverfahren (z.B. Hämodialyse, Peritonealdialyse)

100

Bei allen Nierenschäden mit Funktionseinschränkungen sind Sekundärleiden (z.B. Bluthochdruck, ausgeprägte Anämie [Hb-Wert unter 8 g/dl], Polyneuropathie, Osteopathie) zusätzlich zu bewerten.

Nierentransplantation

 

GdB

Nach Nierentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen 2 Jahre)

100

Nach der Heilungsbewährung ist der GdB entscheidend abhängig von der verbliebenen Funktionsstörung; unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression

mind. 50

Nierenkrebs

Nach Entfernung eines malignen Nierentumors oder Nierenbeckentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdB während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren

GdB

  • nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) im Stadium T1 N0 M0 (Grading G1)

50

  • nach Entfernung eines Nierenbeckentumors im Stadium Ta N0 M0 (Grading G1)

50

GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom)

 
  • im Stadium (T1 [Grading ab G2], T2) N0 M0

60

  • in höheren Stadien

mind. 80

GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung eines Nierenbeckentumors

 
  • im Stadium (T1 bis T2) N0 M0

60

  • in höheren Stadien

mind. 80

GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung eines Nephroblastoms

 
  • im Stadium I und II

60

  • in anderen Stadien

mind. 80

 

Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, so werden die einzelnen Werte nicht zusammengerechnet, sondern es werden die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamtgrad der Behinderung festgelegt, der der Behinderung insgesamt gerecht wird.

Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich besonders nachteilig auswirken, wenn sie bei paarigen Organen, wie es die Nieren sind, bei beiden vorliegt. Das ist beim Grad der Behinderung entsprechend zu berücksichtigen.

Schwerbehindertenausweis bei Nierenerkrankungen

Ab einem Grad der Behinderung von 50 kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden, Näheres unter Schwerbehindertenausweis.

Je nachdem welche Beeinträchtigungen vorhanden sind, können sog. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden.

Merkzeichen G bei Nierenerkrankungen

Die Eintragung des Merkzeichens G in den Schwerbehindertenausweis erfolgt bei Nierenerkrankungen, wenn eine chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie vorliegt. Es wird eingetragen, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist bzw. eine erhebliche Geh- und/oder Stehbehinderung vorliegt. Mit Merkzeichen G können z.B. öffentliche Verkehrsmittel kostenlos benutzt werden und Anspruch auf Fahrdienste und Kraftfahrzeughilfe bestehen.

Merkzeichen H bei Kindern

Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag bekommen das Merkzeichen H (hilflos) im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn sie

  • mit einer künstlichen Niere (Dialyse) behandelt werden.
  • eine Niereninsuffizienz haben, die für sich allein schon einen GdB von 100 bedingt.

Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen

Mit einem festgestellten GdB kommen z.B. folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Betracht:

Mit dem Merkzeichen G kann eine kostengünstige Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr gekauft werden oder eine Ermäßigung der KfZ-Steuer um 50 % in Anspruch genommen werden. Mit dem Merkzeichen H ist die Wertmarke kostenlos und eine komplette Befreiung von der KfZ-Steuer kann in Anspruch genommen werden. Näheres unter Behinderung > Öffentliche Verkehrsmittel und Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung.

Weitere Nachteilsausgleiche und Hilfen im Bezug auf die Mobilität unter Nierenerkrankungen > Autofahren.

Weitere Unterstützungsmöglichkeiten unter Leistungen für Menschen mit Behinderungen.

Download Tabellen mit Nachteilsausgleichen

Folgende Tabellen geben eine Übersicht über GdB- bzw. Merkzeichen-abhängige Nachteilsausgleiche:

Grad der Behinderung

Merkzeichen

Behinderung

Versorgungsamt

Nierenerkrankungen

Nierenerkrankungen > Finanzielle Hilfen

Nierenerkrankungen > Medizinische und berufliche Rehabilitation

Transplantation

Letzte Bearbeitung: 18.02.2026

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