Bei Nierenschäden kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Der GdB richtet sich nach der Häufigkeit der Beschwerden und den Funktionseinschränkungen. Bei anerkannter Schwerbehinderung gibt es für Betroffene verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche.
Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des GdB bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze können beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710" eingesehen werden. Die Angaben zu Nierenschäden stehen im Kapitel 12.1.
Die Beurteilung des GdB/GdS bei Schäden der Harnorgane richtet sich nach dem Ausmaß der Störungen der inkretorischen und exkretorischen Nierenfunktion und/oder des Harntransportes, das durch spezielle Untersuchungen zu erfassen ist.
Daneben sind die Beteiligung anderer Organe (z.B. Herz/Kreislauf, Zentralnervensystem, Skelettsystem), die Aktivität eines Entzündungsprozesses, die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die notwendige Beschränkung in der Lebensführung zu berücksichtigen.
Unter dem im Folgenden verwendeten Begriff "Funktionseinschränkung der Nieren" ist die Retention harnpflichtiger Substanzen zu verstehen.
GdB/GdS |
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Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Gesundheit der anderen Niere |
25 |
Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Schaden der anderen Niere, ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit krankhaftem Harnbefund |
30 |
Nierenfehlbildung (z.B. Erweiterung des Nierenhohlsystems bei Ureterabgangsstenose, Nierenhypoplasie, Zystennieren, Nierenzysten, Beckenniere), Nephroptose |
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0-10 |
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20-30 |
Nierensteinleiden ohne Funktionseinschränkung der Niere |
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0-10 |
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20-30 |
Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion (z.B. Glomerulopathien, tubulointerstitielle Nephropathien, vaskuläre Nephropathien), ohne Beschwerden, mit krankhaftem Harnbefund (Eiweiß und/oder Erythrozyten- bzw. |
0-10 |
GdB/GdS |
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Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit Beschwerden rezidivierende Makrohämaturie, je nach Häufigkeit |
10-30 |
Nephrotisches Syndrom |
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20-30 |
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40-50 |
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50 |
GdB/GdS |
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Geringfügige Einschränkung der Kreatininclearance auf 50–80 ml/min bei im Normbereich liegenden Serumkreatininwerten |
0 |
Nierenfunktionseinschränkung |
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20-30 |
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40 |
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50-70 |
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80-100 |
Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere mit Funktionseinschränkung der anderen Niere |
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40-50 |
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60-80 |
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90-100 |
Notwendigkeit der Dauerbehandlung mit Blutreinigungsverfahren (z.B. Hämodialyse, Peritonealdialyse) |
100 |
Bei allen Nierenschäden mit Funktionseinschränkungen sind Sekundärleiden (z.B. Hypertonie, ausgeprägte Anämie [Hb-Wert unter 8 g/dl], Polyneuropathie, Osteopathie) zusätzlich zu bewerten.
GdB/GdS |
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Nach Nierentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen 2 Jahre) |
100 |
Nach der Heilungsbewährung ist der GdS entscheidend abhängig von der verbliebenen Funktionsstörung; unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression |
mindestens 50 |
Nach Entfernung eines malignen Nierentumors oder Nierenbeckentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
GdB während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren |
GdB/GdS |
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50 |
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50 |
GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) |
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60 |
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mind. 80 |
GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung eines Nierenbeckentumors |
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60 |
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mind. 80 |
GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung eines Nephroblastoms |
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60 |
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mind. 80 |
Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, so werden die einzelnen Werte nicht zusammengerechnet, sondern es werden die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamtgrad der Behinderung festgelegt, der der Behinderung insgesamt gerecht wird.
Nierenerkrankungen schweren Grades bei Erwachsenen und mittleren Grades bei Kindern können dazu führen, dass ein Patient als schwerbehindert eingestuft wird. Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein GdB von mindestens 50 zugesprochen wurde. Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung können für folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen:
Nierenerkrankungen > Finanzielle Hilfen