Das Wichtigste in Kürze
Bei Nierenschwäche kann das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) feststellen. Der GdB richtet sich nach der Häufigkeit der Beschwerden und den Funktionseinschränkungen. Bei anerkannter Schwerbehinderung (d.h.: Grad der Behinderung von mindestens 50) gibt es für Betroffene verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche.
Bei schweren Nierenleiden können auch Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden.
Grad der Behinderung bei Nierenerkrankungen
Der Grad der Behinderung (GdB) beziffert bei Menschen mit Nierenerkrankungen die Schwere ihrer Behinderung. Je mehr ein Mensch mit Nierenleiden in seinen Funktionen und seiner Teilhabe beeinträchtigt ist, desto höher ist der GdB. Die Feststellung eines GdB muss beim Versorgungsamt (in manchen Bundesländern heißt es auch anders, z.B. Amt für Soziale Angelegenheiten) beantragt werden. Dieses richtet sich bei der Beurteilung nach der Versorgungsmedizin-Verordnung. Sie enthält Anhaltswerte über die Höhe des GdB.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung gibt es beim Bundesjustizministerium in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: „K710".
Die Beurteilung des GdB bei Schäden der Harnorgane basiert auf speziellen Untersuchungen und richtet sich nach dem Ausmaß der Störungen der inkretorischen und exkretorischen Nierenfunktion und/oder des Harntransports. Inkretorische Nierenfunktion meint die Hormonproduktion durch die Nieren und exkretorische Nierenfunktion meint Ausscheidungen nach außen, also über den Harn.
Daneben sind zu berücksichtigen:
- die Beteiligung anderer Organe (z.B. Herz/Kreislauf, Zentralnervensystem, Skelettsystem),
- die Aktivität eines Entzündungsprozesses,
- die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und
- die notwendige Beschränkung in der Lebensführung.
Wurde vom Versorgungsamt die Behinderung zu gering beurteilt und ein zu niedriger GdB festgestellt, lohnt sich in vielen Fällen ein Widerspruch, Näheres unter Widerspruch im Sozialrecht.
Nachfolgend wird der Begriff „Funktionseinschränkung der Nieren” verwendet. Er meint, dass Stoffe in der Niere bleiben, die eigentlich mit dem Urin ausgeschieden werden müssten (Fachbegriff: Retention harnpflichtiger Substanzen).
Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere
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GdB |
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Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Gesundheit der anderen Niere |
25 |
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Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Schaden der anderen Niere, ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit krankhaftem Harnbefund |
30 |
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Nierenfehlbildung |
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0–10 |
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20–30 |
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Nierensteinleiden ohne Funktionseinschränkung der Niere |
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0–10 |
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20–30 |
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Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion |
0–10 |
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GdB |
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Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit Beschwerden, weil immer wieder Blut im Urin ist (rezidivierende Makrohämaturie), je nach Häufigkeit |
10–30 |
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Nierenschäden mit Eiweißverlust (Nephrotisches Syndrom) |
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20–30 |
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40–50 |
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50 |
Nierenschäden mit Einschränkung der Nierenfunktion
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GdB |
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Geringfügige Einschränkung der Blutreinigung von Kreatinin (Kreatininclearance) auf 50–80 ml/min bei im Normbereich liegenden Serumkreatininwerten |
0 |
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Nierenfunktionseinschränkung |
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20–30 |
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40 |
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50–70 |
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80–100 |
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Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere mit Funktionseinschränkung der anderen Niere |
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40–50 |
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60–80 |
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90–100 |
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Notwendigkeit der Dauerbehandlung mit Blutreinigungsverfahren (z.B. Hämodialyse, Peritonealdialyse) |
100 |
Bei allen Nierenschäden mit Funktionseinschränkungen sind Sekundärleiden (z.B. Bluthochdruck, ausgeprägte Anämie [Hb-Wert unter 8 g/dl], Polyneuropathie, Osteopathie) zusätzlich zu bewerten.
Nierentransplantation
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GdB |
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Nach Nierentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen 2 Jahre) |
100 |
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Nach der Heilungsbewährung ist der GdB entscheidend abhängig von der verbliebenen Funktionsstörung; unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression |
mind. 50 |
Nierenkrebs
Nach Entfernung eines malignen Nierentumors oder Nierenbeckentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
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GdB während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren |
GdB |
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50 |
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50 |
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GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) |
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60 |
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mind. 80 |
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GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung eines Nierenbeckentumors |
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60 |
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mind. 80 |
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GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung eines Nephroblastoms |
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60 |
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mind. 80 |
Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, so werden die einzelnen Werte nicht zusammengerechnet, sondern es werden die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamtgrad der Behinderung festgelegt, der der Behinderung insgesamt gerecht wird.
Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich besonders nachteilig auswirken, wenn sie bei paarigen Organen, wie es die Nieren sind, bei beiden vorliegt. Das ist beim Grad der Behinderung entsprechend zu berücksichtigen.
Schwerbehindertenausweis bei Nierenerkrankungen
Ab einem Grad der Behinderung von 50 kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden, Näheres unter Schwerbehindertenausweis.
Je nachdem welche Beeinträchtigungen vorhanden sind, können sog. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden.
Merkzeichen G bei Nierenerkrankungen
Die Eintragung des Merkzeichens G in den Schwerbehindertenausweis erfolgt bei Nierenerkrankungen, wenn eine chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie vorliegt. Es wird eingetragen, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist bzw. eine erhebliche Geh- und/oder Stehbehinderung vorliegt. Mit Merkzeichen G können z.B. öffentliche Verkehrsmittel kostenlos benutzt werden und Anspruch auf Fahrdienste und Kraftfahrzeughilfe bestehen.
Merkzeichen H bei Kindern
Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag bekommen das Merkzeichen H (hilflos) im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn sie
- mit einer künstlichen Niere (Dialyse) behandelt werden.
- eine Niereninsuffizienz haben, die für sich allein schon einen GdB von 100 bedingt.
Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen
Mit einem festgestellten GdB kommen z.B. folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Betracht:
- Ab GdB 20: Pauschbetrag bei Behinderung (= Steuerfreibetrag bei der Einkommensteuer)
- Weitere Steuervorteile bei Behinderung, Näheres unter Behinderung > Steuervorteile
- Ab GdB 30: Hilfen und Nachteilsausgleiche im Beruf, z.B. besserer Kündigungsschutz, Näheres unter Behinderung > Berufsleben
- Ab GdB 50: Zusatzurlaub für Arbeitnehmende, Näheres unter Behinderung > Berufsleben
- Ab GdB 50: 2 Jahre früher ohne Abschläge in Altersrente mit nur 35 statt 45 Versicherungsjahren oder bis zu 5 Jahre früher mit Abschlägen. Näheres unter Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Ab GdB 50 mit Schwerbehindertenausweis: Vergünstigte Eintritte z.B. in Museen und Theater oder bei Konzerten, vergünstigte Mitgliedsbeiträge z.B. bei Automobilclubs
- Wohngeld: Erhöhter Freibetrag für schwerbehinderte Menschen mit GdB 100 und/oder Pflegegrad und häuslicher Pflege
Mit dem Merkzeichen G kann eine kostengünstige Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr gekauft werden oder eine Ermäßigung der KfZ-Steuer um 50 % in Anspruch genommen werden. Mit dem Merkzeichen H ist die Wertmarke kostenlos und eine komplette Befreiung von der KfZ-Steuer kann in Anspruch genommen werden. Näheres unter Behinderung > Öffentliche Verkehrsmittel und Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung.
Weitere Nachteilsausgleiche und Hilfen im Bezug auf die Mobilität unter Nierenerkrankungen > Autofahren.
Weitere Unterstützungsmöglichkeiten unter Leistungen für Menschen mit Behinderungen.
Download Tabellen mit Nachteilsausgleichen
Folgende Tabellen geben eine Übersicht über GdB- bzw. Merkzeichen-abhängige Nachteilsausgleiche:
Verwandte Links
Nierenerkrankungen > Finanzielle Hilfen
Nierenerkrankungen > Medizinische und berufliche Rehabilitation