Bei Demenz kann ein Grad der Behinderung (GdB) vom Versorgungsamt oder vom Amt für soziale Angelegenheiten festgestellt werden. Wenn bei Menschen mit Demenz eine Schwerbehinderung anerkannt ist, gibt es für sie Hilfen und sog. Nachteilsausgleiche, um besser am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können.
Eine Demenz schädigt das Gehirn und führt mittel- bis längerfristig zu einer Behinderung. Der Grad der Behinderung bei Demenz ist abhängig davon, wie stark die geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt sind und wie schwer sich die Einschränkungen im Alltag auswirken.
Näheres unter Grad der Behinderung bei Hirnschäden.
Der Grad der Behinderung kann auf Antrag vom Versorgungsamt oder Amt für soziale Angelegenheiten festgestellt werden. Ab einem GdB von 50 kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Antragsformulare sind beim Versorgungsamt oder Amt für soziale Angelegenheiten oder beim Internet-Portal "einfach teilhaben" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter https://www.einfach-teilhaben.de > Themen > Schwerbehinderung > Schwer-Behinderten-Ausweis beantragen erhältlich.
Das Versorgungsamt prüft den Antrag und die eingereichten ärztlichen Unterlagen und fordert bei Bedarf zusätzliche Berichte von behandelnden Ärzten an, sofern die Schweigepflichtentbindung im Antragsformular unterschrieben wurde.
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB). Bei der Bewertung über den Grad der Behinderung werden bei Demenz die Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten beurteilt. Daneben können aber auch Einschränkungen anderer Erkrankungen, z.B. Depressionen, Chronische Schmerzen, Diabetes, Nierenerkrankungen, Rheuma, KHK, Asthma, COPD mit berücksichtigt werden.
Das Versorgungsamt muss zur Feststellung des GdB immer alle Funktionsbeeinträchtigungen und Einschränkungen der Teilhabe im Einzelfall berücksichtigen. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen wird der Gesamt-GdB nicht addiert, sondern anhand der Gesamtauswirkungen und ihrer Beziehungen zueinander ermittelt.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage 2 gibt es in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de > Titelsuche: "VersMedV" oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".
Bei einer schweren Demenz gilt in der Regel ein GdB von 100. Dann wird bei Demenz ohne nähere Prüfung eine sog. "Hilflosigkeit" angenommen und das Merkzeichen "H" kann in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Damit können bestimmte Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden, Näheres unter Merkzeichen H.
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, auch wenn bei ihnen (noch) kein GdB festgestellt wurde.
Beispiele:
Mit einem festgestellten GdB kommen folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Betracht:
Folgende Tabellen geben eine Übersicht über
Menschen mit Demenz im frühen und mittleren Stadium sind in ihrer Beweglichkeit und Mobilität nicht oder nur wenig eingeschränkt. Erst in der letzten Phase der Demenz wird die Bewegungsfähigkeit zunehmend geringer, die Bewegungskoordination beim Gehen, Sitzen oder Stehen gelingt nicht mehr.
Folgende Hilfen können die Mobilität fördern:
Grad der Behinderung bei Hirnschäden