Das Wichtigste in Kürze
Bei Demenz kann ein Grad der Behinderung (GdB) vom Versorgungsamt oder vom Amt für soziale Angelegenheiten festgestellt werden. Wenn bei Menschen mit Demenz eine Schwerbehinderung anerkannt ist, gibt es für sie Hilfen und sog. Nachteilsausgleiche, um besser am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können.
Grad der Behinderung bei Demenz
Eine Demenz schädigt das Gehirn und führt mittel- bis längerfristig zu einer Behinderung. Der Grad der Behinderung bei Demenz ist abhängig davon, wie stark die geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt sind und wie schwer sich die Einschränkungen im Alltag auswirken.
Näheres unter Grad der Behinderung bei Hirnschäden.
Schwerbehindertenausweis bei Demenz
Der Grad der Behinderung kann auf Antrag vom Versorgungsamt (je nach Bundesland heißt es auch anders, z. B. Amt für Soziale Angelegenheiten) festgestellt werden. Ab einem GdB von 50 kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Antragsformulare sind beim Versorgungsamt erhältlich. Der Antrag kann auch online im Bundesportal unter https://verwaltung.bund.de > Suchbegriff: „Schwerbehindertenausweis“ gestellt werden.
Das Versorgungsamt prüft den Antrag und die eingereichten ärztlichen Unterlagen und fordert bei Bedarf zusätzliche Berichte von behandelnden Ärzten an, sofern die Schweigepflichtentbindung im Antragsformular unterschrieben wurde.
Versorgungsmedizinische Grundsätze
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB). Bei der Bewertung über den Grad der Behinderung werden bei Demenz die Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten beurteilt. Daneben können aber auch Einschränkungen anderer Erkrankungen, z.B. Depressionen, Chronische Schmerzen, Diabetes, Nierenerkrankungen, Rheuma, KHK, Asthma, COPD mit berücksichtigt werden.
Das Versorgungsamt muss zur Feststellung des GdB immer alle Funktionsbeeinträchtigungen und Einschränkungen der Teilhabe im Einzelfall berücksichtigen. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen wird der Gesamt-GdB nicht addiert, sondern anhand der Gesamtauswirkungen und ihrer Beziehungen zueinander ermittelt.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage zu § 2 gibt es in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de > Titelsuche: "VersMedV" oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".
Merkzeichen bei Demenz
Bei einer schweren Demenz gilt in der Regel ein GdB von 100. Dann wird bei Demenz ohne nähere Prüfung eine sog. "Hilflosigkeit" angenommen und das Merkzeichen "H" kann in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Damit können bestimmte Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden, Näheres unter Merkzeichen H.
Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, auch wenn bei ihnen (noch) kein GdB festgestellt wurde.
Beispiele:
- Medizinische Rehabilitation (z.B. eine Kur)
- Reha-Sport und Funktionstraining
Mit einem festgestellten GdB kommen folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Betracht:
- Ab GdB 20: Pauschbetrag bei Behinderung (= Steuerfreibetrag bei der Einkommensteuer)
- Weitere Steuervorteile bei Behinderung, Näheres unter Behinderung > Steuervorteile
- Ab GdB 50: 2 Jahre früher ohne Abschläge in Altersrente (mit 35 Jahren Wartezeit) oder mit Abschlägen im Alter von 61 oder 62 Jahren, Näheres unter Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Ab GdB 50 mit Schwerbehindertenausweis: Rundfunkbeitrag Befreiung Ermäßigung, Vergünstigte Eintritte z.B. in Museen und Theater oder bei Konzerten, vergünstigte Mitgliedsbeiträge z.B. bei Automobilclubs
- Parkerleichterungen unter bestimmten Voraussetzungen
- Wohngeld: Erhöhter Freibetrag für schwerbehinderte Menschen mit GdB 100 und/oder Pflegegrad und häuslicher Pflege
Folgende Tabellen geben eine Übersicht über
- alle GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche: GdB-abhängige Nachteilsausgleiche
- alle Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen: Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche
Mobilitätshilfen
Menschen mit Demenz im frühen und mittleren Stadium sind in ihrer Beweglichkeit und Mobilität nicht oder nur wenig eingeschränkt. Erst in der letzten Phase der Demenz wird die Bewegungsfähigkeit zunehmend geringer, die Bewegungskoordination beim Gehen, Sitzen oder Stehen gelingt nicht mehr.
Folgende Hilfen können die Mobilität fördern:
- Fahrdienste für Menschen mit Schwerbehinderung
- Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung
- Ermäßigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln (Behinderung > Öffentliche Verkehrsmittel)
- Parkerleichterung für Menschen mit Schwerbehinderung bzw. Angehörige
Hilfsmittel zur Verbesserung der persönlichen Mobilität
- Orthopädische und andere Hilfsmittel, z.B. Gehhilfen
- Rollstühle
- Kostenübernahme von Hilfsmitteln
Praxistipps
- Wird ein GdB zu niedrig eingestuft und das Ausmaß der Erkrankung nicht angemessen berücksichtigt, kann sich ein Widerspruch lohnen. Wer anwaltliche Hilfe dafür benötigt, sich das aber nicht leisten kann, kann Beratungshilfe beantragen.
- Wenn Sie einen GdB wegen Demenz beantragen, denken Sie unbedingt daran, auch alle anderen Krankheiten, psychischen Beschwerden und Behinderungen anzugeben, auch wenn diese Ihnen nicht besonders schwerwiegend erscheinen. Ansonsten kann es dazu kommen, dass ein zu niedriger GdB bewilligt wird.
- Wenn sich die Einschränkungen durch die Demenz oder durch weitere Erkrankungen verstärken, kann mit einem Neufeststellungsantrag ein höherer GdB und ggf. Merkzeichen beantragt werden.
Wer hilft weiter?
- Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät Menschen mit (drohenden) Behinderungen und deren Angehörige zu allen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe. Beratungsangebote in Ihrer Nähe finden Sie unter www.teilhabeberatung.de > Beratungsangebote.
- Das Versorgungsamt oder Amt für soziale Angelegenheiten
- In vielen Städten und Gemeinden gibt es Bürgerbüros oder Pflegeberatungen, die Information und Unterstützung bei der Antragstellung bieten.
Verwandte Links
Grad der Behinderung bei Hirnschäden