Die Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) oder des Grads der Schädigungsfolgen (GdS) ist maßgeblich für die Zuerkennung einer Behinderung und für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Näheres unter Grad der Behinderung und Schwerbehindertenausweis.
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Diese können in der „Versorgungsmedizin-Verordnung“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff "K710" gefunden werden.
Die unten genannten GdB/GdS-Sätze sind Anhaltswerte. Es ist unerlässlich, alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet in jedem Einzelfall zu berücksichtigen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung.
Die aufgeführten GdB/GdS-Werte beziehen den regelhaft verbleibenden Organ- oder Gliedmaßenschaden ein. Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung, z.B. lang andauernde, schwere Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie, sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
Brustkrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 14.1. Siehe auch Brustkrebs > Schwerbehinderung.
Mastektomie |
GdB/GdS |
einseitig |
30 |
beidseitig |
40 |
Segment- oder Quadrantenresektion der Brust |
0-20 |
Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Armes oder der Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z.B. Lymphödem, Muskeldefekte, Nervenläsionen, Fehlhaltung) sowie außergewöhnliche psychoreaktive Störungen sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.
Nach Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Eigengewebe kommen niedrigere GdB/GdS-Werte in Betracht.
Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Prothese je nach Ergebnis (z.B. Kapselfibrose, Dislokation der Prothese, Symmetrie) ... |
GdB/GdS |
... nach Mastektomie einseitig |
10-30 |
... nach Mastektomie beidseitig |
20-40 |
... nach subkutaner Mastektomie einseitig |
10-20 |
... nach subkutaner Mastektomie beidseitig |
20-30 |
Nach der Behandlung eines bösartigen Brusttumors ist bei der GdB/GdS-Bemessung eine Heilungsbewährung abzuwarten. Das Abwarten der Heilungsbewährung dauert in der Regel 5 Jahre, bei DCIS 2 Jahre. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation, Bestrahlung oder Chemotherapie (Primärtherapie) als beseitigt angesehen werden kann.
Heilungsbewährung |
GdB/GdS |
... bei Entfernung im Stadium (T1-2) p N0 M0 |
50 |
... bei Entfernung im Stadium (T1-2) pN1 M0 |
60 |
... in höheren Stadien |
wenigstens 80 |
Nach Entfernung eines Carcinoma in situ der Brustdrüse (DCIS) ist in den ersten 2 Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. |
50 |
Bedingen die Folgen der Operation und gegebenenfalls anderer Behandlungsmaßnahmen einen GdB/GdS-Grad von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdB/GdS-Grad entsprechend höher zu bewerten.
Prostatakrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 13.6. Siehe auch Prostatakrebs > Schwerbehinderung.
Maligner (bösartiger) Prostatatumor |
GdB/GdS |
ohne Notwendigkeit einer Behandlung |
50 |
auf Dauer hormonbehandelt |
wenigstens 60 |
Nach Entfernung eines malignen Prostatatumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. Die Heilungsbewährung beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Tumor durch Operation, Bestrahlung oder Chemotherapie (Primärtherapie) als beseitigt angesehen werden kann.
Heilungsbewährung |
GdB/GdS |
Während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren nach Entfernung im Stadium T1a N0 M0 (Grading G1) |
50 |
Während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung in den Stadien T1a N0 M0 (Grading ab G2) und (T1b bis T2) N0 M0 |
50 |
Während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung in höheren Stadien |
wenigstens 80 |
Darmkrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 10.2.2.
Nach Entfernung maligner Darmtumoren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
GdB/GdS |
|
GdS während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren nach Entfernung eines malignen Darmtumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 oder von lokalisierten Darmkarzinoiden |
50 |
GdS während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt) |
70-80 |
GdS während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung anderer maligner Darmtumoren |
wenigstens 80 |
GdS während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt) |
100 |
Krankheiten der Atmungsorgane stehen in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 8.3, Lungentransplantation und Lungenkrebs unter Punkt 8.4.
Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion |
GdB/GdS |
Einschränkung geringen Grades: das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z.B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte, Blutgaswerte im Normbereich |
20-40 |
Einschränkung mittleren Grades: das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z.B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Partialinsuffizienz |
50-70 |
Einschränkung schweren Grades: Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe; statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung um mehr als 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Globalinsuffizienz |
80-100 |
Lungentransplantation |
GdB/GdS |
Nach einer Lungentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen 2 Jahre). |
100 |
Nach der Heilungsbewährung selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression |
mindestens 70 |
Nach Entfernung eines malignen Lungentumors oder eines Bronchialtumors ist in den ersten 5 Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. |
GdB/GdS |
Während der Heilungsbewährung |
mindestens 80 |
Während der Heilungsbewährung bei Einschränkung der Lungenfunktion mittleren bis schweren Grades |
90-100 |
Hautkrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 17.13.
Nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut ist in den ersten 5 Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. Ausnahmen gibt es z.B. bei Basalzellkarzinomen, Bowen-Krankheit, Melanoma in situ. |
GdB/GdS |
Nach Entfernung eines Melanoms im Stadium I ([pT1 bis T2] pN0 M0) oder eines anderen Hauttumors in den Stadien (pT1 bis T2) pN0 bis N2 M0 |
50 |
In anderen Stadien |
80 |
Bauchspeicheldrüsenkrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 10.3.6.
Chronische Krankheit der Bauchspeicheldrüse (exkretorische Funktion) je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand, Häufigkeit und Ausmaß der Schmerzen |
GdB/GdS |
ohne wesentliche Beschwerden, keine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands |
0-10 |
geringe bis erhebliche Beschwerden, geringe bis mäßige Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands |
20-40 |
starke Beschwerden, Fettstühle, deutliche bis ausgeprägte Herabsetzung des Kräfte- und Ernährungszustands |
50-80 |
Nach teilweiser oder vollständiger Entfernung der Bauchspeicheldrüse sind ggf. weitere Funktionsbeeinträchtigungen (z.B. bei Diabetes mellitus, Osteopathie, oder infolge chronischer Entzündungen der Gallenwege, Magenteilentfernung und Milzverlust) zusätzlich zu berücksichtigen. |
|
Nach Entfernung eines malignen Bauchspeicheldrüsentumors ist in den ersten 5 Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten |
100 |
Non-Hodgkin-Lymphome stehen in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 16.3.
Chronische lymphatische Leukämie und andere generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome |
GdB/GdS |
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30-40 |
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50-70 |
|
80-100 |
Lokalisierte niedrigmaligne (niedrig-bösartige) Non-Hodgkin-Lymphome |
GdB/GdS |
Nach Vollremission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von 3 Jahren (Heilungsbewährung) |
50 |
Hochmaligne (hoch-bösartige) Non-Hodgkin-Lymphome |
GdB/GdS |
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100 |
|
80 |
Magenkrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 10.2.1.
GdB/GdS |
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Teilentfernung des Magens, Gastroenterostomie, mit guter Funktion, je nach Beschwerden |
0-10 |
Teilentfernung des Magens, Gastroenterostomie, mit anhaltenden Beschwerden (z.B. Dumping-Syndrom, rezidivierendes Ulcus jejuni pepticum) |
20-40 |
Totalentfernung des Magens ohne Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands je nach Beschwerden |
20-30 |
Totalentfernung des Magens bei Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands und/oder Komplikationen (z.B. Dumping-Syndrom) |
40-50 |
Nach Entfernung eines malignen Magentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. |
|
Während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren nach Entfernung eines Magenfrühkarzinoms |
50 |
Während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung aller anderen malignen Magentumoren je nach Stadium und Auswirkung auf den Allgemeinzustand |
80-100 |
Blasenkrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 12.2.3.
Nach Entfernung eines malignen Blasentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. |
GdB/GdS |
GdS während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren nach Entfernung des Tumors im Frühstadium unter |
50 |
GdS während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren |
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|
50 |
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60 |
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80 |
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100 |
GdB/GdS |
|
Relative Harninkontinenz: leichter Harnabgang bei Belastung (z.B. Stressinkontinenz Grad I) |
0-10 |
Relative Harninkontinenz: Harnabgang tags und nachts (z.B. Stressinkontinenz Grad II-III) |
20-40 |
Völlige Harninkontinenz |
50 |
Völlige Harninkontinenz bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit |
60-70 |
Harninkontinenz nach Implantation einer Sphinkterprothese mit guter Funktion |
20 |
Nierenkrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 12.1.4.
Weitere GdB-Bewertungen von Nierenschäden unter Nierenerkrankungen > Schwerbehinderung.
Nach Entfernung eines malignen (bösartigen) Nierentumors oder Nierenbeckentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
GdB während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren |
GdB/GdS |
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50 |
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50 |
GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) |
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60 |
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mind. 80 |
GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung eines Nierenbeckentumors einschließlich Niere und Harnleiter |
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60 |
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mind. 80 |
GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung eines Nephroblastoms |
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60 |
|
mind. 80 |
Leukämien stehen in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 16.5 und 16.6, Knochenmark- und Stammzelltransplantation unter 16.8.
Auswirkungen dieser bösartigen Bluterkrankungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten.
Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv |
GdB/GdS |
Im Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten zytogenetischen und molekularen Remission (z.B. ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen) |
10-20 |
Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission je nach Ausmaß der zytogenetischen Remission (z.B. gelegentliche Transfusionen) |
30-40 |
Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), bei fehlender Remission oder bei Rezidiv je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der Therapie (z.B. andauernde Transfusionensbedürftigkeit und rezidivierende Infektionen) |
50-80 |
In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise (z.B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, häufige Infektionen, Blutungsneigung, leukämische Transformation) |
100 |
Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie; chronische myelomonozytäre Leukämie |
GdB/GdS |
Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission |
40 |
Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organvergrößerung und Anämie, der Thrombozytenzahl und der Intensität der Therapie |
50-80 |
In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise |
100 |
Chronische Eosinophilen-Leukämie/Hypereosinophilie-Syndrom |
GdB/GdS |
Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung, Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie. |
mindestens 50 |
Essentielle Thrombozythämie |
GdB/GdS |
Bei Behandlungsbedürftigkeit |
|
|
10 |
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30-40 |
Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.
GdB/GdS |
|
Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere während der Induktionstherapie, Konsolidierungstherapie, Erhaltungstherapie) |
100 |
Nach dem ersten Jahr bei unvollständiger klinischer Remission |
100 |
Nach dem ersten Jahr bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten Therapie, für die Dauer von 3 Jahren (Heilungsbewährung) |
80 |
Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen (insbesondere chronische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung und kognitiver Funktionen) zu bewerten.
GdB/GdS |
|
Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzell-Transplantation |
GdB/GdS entsprechend der Grundkrankheit |
Nach allogener Knochenmark-Transplantation für die Dauer von 3 Jahren (Heilungsbewährung) |
100 |
Nach den oben genannten Phasen ist der GdB/GdS nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden zu bewerten |
jedoch mindestens 30 |
Eierstockkrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 14.3.
Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke |
GdB/GdS |
Ohne Kinderwunsch und ohne wesentliche Auswirkung auf den Hormonhaushalt - immer nach der Menopause |
10 |
Im jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch oder bei unzureichender Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls durch Substitution |
20-30 |
Nach Entfernung eines malignen (bösartigen) Eierstocktumors ist in den ersten 5 Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten |
GdB/GdS |
Nach Entfernung im Stadium T1 N0 M0 |
50 |
In anderen Stadien |
80 |
Hirntumoren stehen in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 3.3.
Der GdS von Hirntumoren ist vor allem von der Art, der Schwere, der Ausdehnung und der Lokalisation mit ihren Auswirkungen abhängig.
Nach der Entfernung gutartiger Tumoren (z.B. Meningeom, Neurinom) richtet sich der GdS allein nach dem verbliebenen Schaden. |
GdB/GdS |
Tumoren wie Oligodendrogliom, Ependymom, Astrozytom II, wenn eine vollständige Tumorentfernung nicht gesichert ist |
mindestens 50 |
Maligne Tumoren (z.B. Astrozytom III, Glioblastom, Medulloblastom) |
mindestens 80 |
Das Abwarten einer Heilungsbewährung von 5 Jahren kommt in der Regel nur nach der Entfernung eines malignen Kleinhirntumors des Kindesalters (z.B. Medulloblastom) in Betracht. Während dieser Zeit (im Frühstadium) bei geringer Leistungsbeeinträchtigung |
50 |
Brustkrebs > Schwerbehinderung