Brustkrebs > Schwerbehinderung

1. Das Wichtigste in Kürze

Brustkrebs kann zu vorübergehenden oder dauerhaften Behinderungen führen. Bei Mastektomie (Entfernung der Brust) kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Bei Wiederaufbau der Brust reduziert sich der GdB.

2. Allgemeines

Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:

3. Versorgungsmedizinische Grundsätze

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des GdB bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze können in der „Versorgungsmedizin-Verordnung“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710" gefunden werden.

Die unten genannten GdB/GdS-Sätze sind Anhaltswerte. Gibt es mehrere Funktionsstörungen, werden die einzelnen Werte nicht zusammengezählt, sondern die verschiedenen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamtgrad festgelegt, der den Behinderungen gerecht werden soll.

4. Verlust der Brust (Mastektomie)

Mastektomie

GdB/GdS

einseitig

30

beidseitig

40

Segment- oder Quadrantenresektion der Brust

0-20

Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Armes oder der Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z.B. Lymphödem, Muskeldefekte, Nervenläsionen, Fehlhaltung) sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

5. Aufbauplastik

Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Prothese je nach Ergebnis (z.B. Kapselfibrose, Dislokation der Prothese, Symmetrie)

GdB/GdS

... nach Mastektomie einseitig

10-30

... nach Mastektomie beidseitig

20-40

... nach subkutaner Mastektomie einseitig

10-20

... nach subkutaner Mastektomie beidseitig

20-30

Nach Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Eigengewebe kommen niedrigere GdB/GdS-Werte in Betracht.

6. Heilungsbewährung

Nach der Behandlung eines bösartigen Brusttumors ist bei der GdB/GdS-Bemessung eine Heilungsbewährung (Näheres unter Grad der Behinderung) abzuwarten. Das Abwarten der Heilungsbewährung dauert in der Regel 5 Jahre, bei DCIS 2 Jahre. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation, Bestrahlung oder Chemotherapie (Primärtherapie) als beseitigt angesehen werden kann.

Heilungsbewährung

GdB/GdS

... bei Entfernung im Stadium (T1-2) p N0 M0

50

... bei Entfernung im Stadium (T1-2) pN1 M0

60

... in höheren Stadien

wenigstens 80

Nach Entfernung eines Carcinoma in situ der Brustdrüse (DCIS) ist in den ersten 2 Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten.

50

Bedingen die Folgen der Operation und gegebenenfalls anderer Behandlungsmaßnahmen einen GdB/GdS-Grad von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdB/GdS-Grad entsprechend höher zu bewerten.

7. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen

Bei Brustkrebs können folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen. Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein GdB von mindestens 50 zugesprochen wurde.

8. Verwandte Links

Ratgeber Brustkrebs

Ratgeber Behinderungen

Behinderung > Urlaub und Freizeit

Grad der Behinderung

Versorgungsamt

Brustkrebs

Brustkrebs > Allgemeines

Brustkrebs > Arbeit

Brustkrebs > Finanzielle Hilfen

Brustkrebs > Medizinische Rehabilitation

Brustkrebs > Pflege

Brustkrebs > Rente

Letzte Bearbeitung: 08.09.2023

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