Bei Prostatakrebs kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Der GdB richtet sich nach der Behandlungsnotwendigkeit. Ab einem GdB von 50 gilt ein Patient als schwerbehindert. Menschen mit Behinderungen können bestimmte Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.
Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“. Diese enthalten allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben über die Höhe des GdB. Es handelt sich dabei nur um einen Orientierungsrahmen; die Berechnung ist vom individuellen Einzelfall abhängig.
Die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ können in ständig aktualisierter Form in der Anlage zu § 2 der „Versorgungsmedizin-Verordnung“ unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html nachgelesen werden oder als Broschüre beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: „K710“ heruntergeladen werden. Die Angaben zu Prostatakrebs (Prostatatumor) stehen im Kapitel 13.6 auf S. 78/79. Die Angaben zu Lymphödem und Harninkontinenz, die häufig als Folge von Prostatakrebs-Behandlungen auftreten, stehen im Kapitel 9.2.3 auf S. 62 (Lymphödem) bzw. im Kapitel 12.2.4 auf S. 76/77 (Harninkontinenz).
Die genannten GdB-Werte sind Anhaltswerte. Gibt es mehrere Funktionsstörungen, werden die einzelnen Werte nicht zusammengezählt, sondern die verschiedenen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamtgrad festgelegt, der den Behinderungen gerecht werden soll.
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Maligner (bösartiger) Prostatatumor |
GdB |
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ohne Notwendigkeit einer Behandlung |
50 |
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auf Dauer hormonbehandelt |
wenigstens 60 |
Nach Entfernung eines malignen (bösartigen) Prostatatumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. Die Heilungsbewährung beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Tumor durch Operation, Bestrahlung oder Chemotherapie (Primärtherapie) als beseitigt angesehen werden kann.
Die aufgeführten GdB-Werte berücksichtigen bereits dauerhafte Organschäden, die in der Regel nach der Behandlung zurückbleiben. Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung – z.B. lang andauernde, schwere Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie – sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
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GdB |
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Während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren nach Entfernung im Stadium T1a N0 M0 (Grading G1) |
50 |
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Während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung in den Stadien T1a N0 M0 (Grading ab G2) und (T1b bis T2) N0 M0 |
50 |
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Während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung in höheren Stadien |
wenigstens 80 |
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Lymphödem an einer Gliedmaße |
GdB |
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ohne wesentliche Funktionsbehinderung, Erfordernis einer Kompressionsbandage |
0–10 |
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mit stärkerer Umfangsvermehrung (mehr als 3 cm) je nach Funktionseinschränkung |
20–40 |
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mit erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße, je nach Ausmaß |
50–70 |
| bei Gebrauchsunfähigkeit der ganzen Gliedmaße |
80 |
Entstellungen bei sehr ausgeprägten Formen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
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GdB |
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Relative Harninkontinenz mit leichtem Harnabgang bei Belastung (z.B. Stressinkontinenz Grad I) |
0–10 |
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Relative Harninkontinenz mit Harnabgang tagsüber und nachts (z.B. Stressinkontinenz Grad II-III) |
20–40 |
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Völlige Harninkontinenz |
50 |
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Völlige Harninkontinenz bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit |
60–70 |
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Völlige Harninkontinenz nach Implantation einer Sphinkterprothese mit guter Funktion |
20 |
| Harnröhren-Hautfistel der vorderen Harnröhre bei Harnkontinenz |
10 |
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Harnweg-Darmfistel bei Analkontinenz, je nach Luft- und Stuhlentleerung über die Harnröhre |
30–50 |
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Künstliche Harnableitung (ohne Nierenfunktionsstörung) in den Darm |
30 |
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Künstliche Harnableitung (ohne Nierenfunktionsstörung) nach außen mit guter Versorgungsmöglichkeit |
50 |
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Künstliche Harnableitung (ohne Nierenfunktionsstörung) nach außen sonst (z.B. bei Stenose, Retraktion, Abdichtungsproblemen) |
60–80 |
Mit einem festgestellten GdB kommen folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Betracht:
Weitere Unterstützungsmöglichkeiten unter Leistungen für Menschen mit Behinderungen.
Folgende Tabellen geben eine Übersicht über alle GdB- bzw. Merkzeichen-abhängigen Nachteilsausgleiche:
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, auch wenn bei ihnen (noch) kein GdB festgestellt wurde.
Beispiele:
Chronische Schmerzen > Schwerbehinderung