Bei chronischen Schmerzen kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Er richtet sich in der Regel nach der Grunderkrankung. Damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können, gibt es für sie sog. Nachteilsausgleiche.
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des GdB bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS) und können in der "Versorgungsmedizin-Verordnung" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710" gefunden werden.
Der GdB/GdS bei chronischen Schmerzen orientiert sich in der Regel an der zugrunde liegenden Krankheit sowie an der durch die Schmerzen vorliegenden Funktionseinschränkung. Die in der GdB/GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände.
Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen jedoch eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen, die eine ärztliche Behandlung erfordert, können höhere Werte angesetzt werden. Das kommt z.B. bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen) in Betracht. Ein Phantomgefühl allein bedingt keinen GdS.
Verschlechtert sich nach der Feststellung des GdB der Gesundheitszustand oder kommt eine weitere dauerhafte Einschränkung dazu, kann beim Versorgungsamt ein Antrag auf Erhöhung des GdB gestellt werden.
Menschen mit Behinderungen, die einen GdB von mindestens 50 haben, gelten als schwerbehindert und können einen Schwerbehindertenausweis beantragen, in dem der GdB sowie ggf. Merkzeichen eingetragen sind.
Gesichtsneuralgien (z.B. Trigeminusneuralgie) |
GdB/GdS |
leicht (seltene, leichte Schmerzen) |
0–10 |
mittelgradig (häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe Reize auslösbar) |
20–40 |
schwer (häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw. Schmerzattacken) |
50–60 |
besonders schwer (starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich) |
70–80 |
Arterielle Verschlusskrankheiten, Arterienverschlüsse an den Beinen (auch nach rekanalisierenden Maßnahmen) |
GdB/GdS |
mit ausreichender Restdurchblutung, Pulsausfall ohne Beschwerden oder mit geringen Beschwerden (Missempfindungen in Wade und Fuß bei raschem Gehen) ein- oder beidseitig |
0–10 |
mit eingeschränkter Restdurchblutung (Claudicatio intermittens) Stadium II: |
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20 |
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30–40 |
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50–60 |
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70–80 |
Schmerzen nach Gehen einer Wegstrecke unter 50 m mit Ruheschmerz (Stadium III) einschließlich trophischer Störungen (Stadium IV) einseitig |
80 |
Schmerzen nach Gehen einer Wegstrecke unter 50 m mit Ruheschmerz (Stadium III) einschließlich trophischer Störungen (Stadium IV) beidseitig |
90–100 |
GdB-Tabellen zu weiteren Erkrankungen, die mit chronischen Schmerzen verbunden sein können, sind unter folgenden Artikeln zu finden:
Brustkrebs > Schwerbehinderung
Nierenerkrankungen > Schwerbehinderung
Prostatakrebs > Schwerbehinderung
Wer vom Versorgungsamt einen GdB erhalten hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen:
Folgende Tabellen zum kostenlosen Download als PDF-Datei geben eine Übersicht über die Nachteilsausgleiche je nach GdB bzw. Merkzeichen:
GdB-abhängige Nachteilsausgleiche
Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Behinderung > Hilfe - Beratung - Adressen
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Chronische Schmerzen > Behandlung und Rehabilitation