Chronische Schmerzen > Schwerbehinderung

1. Das Wichtigste in Kürze

Bei chronischen Schmerzen kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Er richtet sich in der Regel nach der Grunderkrankung. Damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können, gibt es für sie sog. Nachteilsausgleiche.

2. Grad der Behinderung bei chronischen Schmerzen

2.1. Feststellung des Grads der Behinderung

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des GdB bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS) und können in der "Versorgungsmedizin-Verordnung" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710" gefunden werden.

Der GdB/GdS bei chronischen Schmerzen orientiert sich in der Regel an der zugrunde liegenden Krankheit sowie an der durch die Schmerzen vorliegenden Funktionseinschränkung. Die in der GdB/GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände.

Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen jedoch eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen, die eine ärztliche Behandlung erfordert, können höhere Werte angesetzt werden. Das kommt z.B. bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen) in Betracht. Ein Phantomgefühl allein bedingt keinen GdS.

Verschlechtert sich nach der Feststellung des GdB der Gesundheitszustand oder kommt eine weitere dauerhafte Einschränkung dazu, kann beim Versorgungsamt ein Antrag auf Erhöhung des GdB gestellt werden.

Menschen mit Behinderungen, die einen GdB von mindestens 50 haben, gelten als schwerbehindert und können einen Schwerbehindertenausweis beantragen, in dem der GdB sowie ggf. Merkzeichen eingetragen sind.

2.2. Beispiel Gesichtsneuralgien

Gesichtsneuralgien (z.B. Trigeminusneuralgie)

GdB/GdS

leicht (seltene, leichte Schmerzen)

0–10

mittelgradig (häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe Reize auslösbar)

20–40

schwer (häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw. Schmerzattacken)

50–60

besonders schwer (starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich)

70–80

2.3. Beispiel Gefäßkrankheiten

Arterielle Verschlusskrankheiten, Arterienverschlüsse an den Beinen (auch nach rekanalisierenden Maßnahmen)

GdB/GdS

mit ausreichender Restdurchblutung, Pulsausfall ohne Beschwerden oder mit geringen Beschwerden (Missempfindungen in Wade und Fuß bei raschem Gehen) ein- oder beidseitig

0–10

mit eingeschränkter Restdurchblutung (Claudicatio intermittens) Stadium II:

 
  • Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von mehr als 500 m

20

  • Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von 100–500 m

30–40

  • Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von 50–100 m

50–60

  • Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von weniger als 50 m ohne Ruheschmerz

70–80

Schmerzen nach Gehen einer Wegstrecke unter 50 m mit Ruheschmerz (Stadium III) einschließlich trophischer Störungen (Stadium IV) einseitig

80

Schmerzen nach Gehen einer Wegstrecke unter 50 m mit Ruheschmerz (Stadium III) einschließlich trophischer Störungen (Stadium IV) beidseitig

90–100

2.4. Weitere Schmerzerkrankungen

GdB-Tabellen zu weiteren Erkrankungen, die mit chronischen Schmerzen verbunden sein können, sind unter folgenden Artikeln zu finden:

Brustkrebs > Schwerbehinderung

CED > Schwerbehinderung

KHK > Schwerbehinderung

Migräne > Schwerbehinderung

Nierenerkrankungen > Schwerbehinderung

Parkinson > Schwerbehinderung

Prostatakrebs > Schwerbehinderung

Rheuma > Schwerbehinderung

3. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen

Wer vom Versorgungsamt einen GdB erhalten hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen:

4. Tabellen Nachteilsausgleiche: GdB und Merkzeichen

Folgende Tabellen zum kostenlosen Download als PDF-Datei geben eine Übersicht über die Nachteilsausgleiche je nach GdB bzw. Merkzeichen:

GdB-abhängige Nachteilsausgleiche

Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche

5. Verwandte Links

Ratgeber Schmerz

Ratgeber Behinderungen

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

Grad der Behinderung

Behinderung > Hilfe - Beratung - Adressen

Versorgungsamt

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Chronische Schmerzen

Chronische Schmerzen > Behandlung und Rehabilitation

Chronische Schmerzen > Sport und Bewegung

Rückenschmerzen > Behinderung

Rückenschmerzen

Letzte Bearbeitung: 28.07.2023

{}Chronische Schmerzen > Schwerbehinderung{/}{}chronische Schmerzen{/}{}Schmerzen{/}