Rückenschmerzen > Behinderung

1. Das Wichtigste in Kürze

Bei chronischen Rückenschmerzen kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am Leben teilhaben können, gibt es für sie sog. Nachteilsausgleiche.

2. Allgemeines zum GdB

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“. Diese enthalten sog. Anhaltswerte über die Höhe des GdB, zu finden in der "Versorgungsmedizin-Verordnung" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff K710.

„Anhaltswerte“ bedeutet, dass die Werte in den Tabellen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze nicht starr sind, sondern letztlich immer der Einzelfall zählt.

Beim GdB werden immer alle gesundheitlichen Probleme betrachtet, die ein Mensch hat. Es wird nicht der GdB verschiedener Erkrankungen zusammengezählt, sondern das Gesamtbild bewertet. Näheres unter Grad der Behinderung.

Verschlechtert sich nach der Feststellung des GdB der Gesundheitszustand oder kommt eine weitere dauerhafte Einschränkung dazu, kann beim Versorgungsamt die Erhöhung des GdB beantragt werden.

Menschen mit Behinderungen, die einen GdB von mindestens 50 haben, gelten als schwerbehindert und können einen Schwerbehindertenausweis beantragen, in dem der GdB sowie ggf. Merkzeichen eingetragen sind.

3. Grad der Behinderung bei Rückenschmerzen

Rückenschmerzen sind in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nicht extra aufgeführt, weil Rückenschmerzen nur ein Symptom sind, das von verschiedenen Erkrankungen verursacht werden kann. Der GdB bei Rückenschmerzen hängt ab von

  • der Krankheit, welche die Rückenschmerzen verursacht,
    und
  • der Funktionseinschränkung, zu der die Krankheit führt. Mit Funktionseinschränkung ist gemeint, dass Betroffene nicht mehr alles machen können.

In den Tabellen der Versorgungsmedizin-Verordnung sind für bestimmte Krankheiten je nach Stärke der Funktionseinschränkung GdB-Werte angegeben. Dabei sind in der Regel auch schon die Schmerzen mitberücksichtigt. Das gilt auch für psychische Erkrankungen, bei denen Rückenschmerzen auftreten (somatoforme Störung).

Nur wenn nachgewiesen ist, dass die Schmerzen über das übliche Maß hinausgehen, können höhere Werte angesetzt werden.

3.1. Beispiel: Rückenschmerzen auf Grund von Wirbelsäulenschäden

Rückenschmerzen infolge von Wirbelsäulenschäden sind in Teil B 18.9 der Versorgungsmedizin-Verordnung aufgeführt und heißen dort „Wirbelsäulensyndrome“:

Wirbelsäulenschäden

GdB/GdS

ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität*

0

mit geringen funktionellen Auswirkungen:

  • Verformung,
  • wiederkehrende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität* geringen Grades,
  • seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome

10

mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in 1 Wirbelsäulenabschnitt:

  • Verformung,
  • häufig wiederkehrende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität* mittleren Grades,
  • häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome

20

mit schweren funktionellen Auswirkungen in 1 Wirbelsäulenabschnitt:

  • Verformung,
  • häufig wiederkehrende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität* schweren Grades,
  • häufig wiederkehrende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome

30

mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in 2 Wirbelsäulenabschnitten

30–40

mit besonders schweren Auswirkungen, z.B.:

  • Versteifung großer Teile der Wirbelsäule
  • anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese (äußerlich angelegtes Hilfsmittel, das ähnlich wie ein Gipsverband wirkt), die 3 Wirbelsäulenabschnitte umfasst
  • schwere Skoliose (seitliche Krümmung der Wirbelsäule)

50–70

bei schwerster Belastungsunfähigkeit bis zur Geh- und Stehunfähigkeit

80–100

*Instabilität: Abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter körperlicher Belastung und daraus resultierende Weichteilveränderungen und Schmerzen.


Bei außergewöhnlichen Schmerzen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen (= Lähmungen) ein GdB über 30 in Betracht kommen.

4. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen

Wer vom Versorgungsamt einen GdB erhalten hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen:

Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche: Tabelle Nachteilsausgleiche.

5. Verwandte Links

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

Grad der Behinderung

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Behinderung

Rückenschmerzen

Rückenschmerzen > Ursachen Diagnose Folgen

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Rückenschmerzen > Reha und Rente

Chronische Schmerzen

Letzte Bearbeitung: 27.07.2022

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