Bei chronischen Rückenschmerzen kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am Leben teilhaben können, gibt es für sie sog. Nachteilsausgleiche.
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“. Diese enthalten sog. Anhaltswerte über die Höhe des GdB, zu finden in der "Versorgungsmedizin-Verordnung" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff K710.
„Anhaltswerte“ bedeutet, dass die Werte in den Tabellen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze nicht starr sind, sondern letztlich immer der Einzelfall zählt.
Beim GdB werden immer alle gesundheitlichen Probleme betrachtet, die ein Mensch hat. Es wird nicht der GdB verschiedener Erkrankungen zusammengezählt, sondern das Gesamtbild bewertet. Näheres unter Grad der Behinderung.
Verschlechtert sich nach der Feststellung des GdB der Gesundheitszustand oder kommt eine weitere dauerhafte Einschränkung dazu, kann beim Versorgungsamt die Erhöhung des GdB beantragt werden.
Menschen mit Behinderungen, die einen GdB von mindestens 50 haben, gelten als schwerbehindert und können einen Schwerbehindertenausweis beantragen, in dem der GdB sowie ggf. Merkzeichen eingetragen sind.
Rückenschmerzen sind in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nicht extra aufgeführt, weil Rückenschmerzen nur ein Symptom sind, das von verschiedenen Erkrankungen verursacht werden kann. Der GdB bei Rückenschmerzen hängt ab von
In den Tabellen der Versorgungsmedizin-Verordnung sind für bestimmte Krankheiten je nach Stärke der Funktionseinschränkung GdB-Werte angegeben. Dabei sind in der Regel auch schon die Schmerzen mitberücksichtigt. Das gilt auch für psychische Erkrankungen, bei denen Rückenschmerzen auftreten (somatoforme Störung).
Nur wenn nachgewiesen ist, dass die Schmerzen über das übliche Maß hinausgehen, können höhere Werte angesetzt werden.
Rückenschmerzen infolge von Wirbelsäulenschäden sind in Teil B 18.9 der Versorgungsmedizin-Verordnung aufgeführt und heißen dort „Wirbelsäulensyndrome“:
Wirbelsäulenschäden |
GdB/GdS |
ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität* |
0 |
mit geringen funktionellen Auswirkungen:
|
10 |
mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in 1 Wirbelsäulenabschnitt:
|
20 |
mit schweren funktionellen Auswirkungen in 1 Wirbelsäulenabschnitt:
|
30 |
mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in 2 Wirbelsäulenabschnitten |
30–40 |
mit besonders schweren Auswirkungen, z.B.:
|
50–70 |
bei schwerster Belastungsunfähigkeit bis zur Geh- und Stehunfähigkeit |
80–100 |
*Instabilität: Abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter körperlicher Belastung und daraus resultierende Weichteilveränderungen und Schmerzen.
Bei außergewöhnlichen Schmerzen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen (= Lähmungen) ein GdB über 30 in Betracht kommen.
Wer vom Versorgungsamt einen GdB erhalten hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen:
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche: Tabelle Nachteilsausgleiche.
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
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