Arthrose > Schwerbehinderung

Das Wichtigste in Kürze

Arthrose ist eine chronische Gelenkerkrankung. Sie kann jedes Gelenk betreffen und Schmerzen, Steifheit sowie Bewegungseinschränkungen verursachen. Beeinträchtigt die Erkrankung den Alltag und die gesellschaftliche Teilhabe längerfristig, kann das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) feststellen. Der GdB beschreibt das Ausmaß der Behinderung.

Abhängig vom festgestellten GdB kommen verschiedene Nachteilsausgleiche und Leistungen infrage, z. B. steuerliche Vergünstigungen oder Hilfen im Berufsleben. Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor.

Kurzinfo: Arthrose

Arthrose ist die weltweit häufigste degenerative Gelenkerkrankung. Degenerativ bedeutet, dass sich das Gewebe durch Verschleiß, Alterung oder lang einwirkende Schädigung verändert. Der Gelenkknorpel wird allmählich zerstört bis hin zur Freilegung der Knochenoberfläche. Oft werden auch die angrenzenden Knochen, Muskeln und Bänder geschädigt. Arthrose kann alle Gelenke betreffen, am häufigsten jedoch die Knie-, Hüft- und Fingergelenke. Die Symptome von Arthrose sind Schmerzen, Steifheit, Bewegungseinschränkung und manchmal Schwellungen.

Bislang ist Arthrose nicht heilbar. Die Behandlung umfasst z.B. gezieltes Training und Bewegung, entzündungshemmende Medikamente und Schmerzmittel sowie Gewichtsabnahme bei Übergewicht. In fortgeschrittenen Stadien kann ein künstliches Gelenk eingesetzt werden.

Schwerbehindertenausweis bei Arthrose

Ab einem Grad der Behinderung von 50 kann ein Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt beantragt und ausgestellt werden.

Antragsformulare sind beim Versorgungsamt (je nach Bundesland heißt es auch anders, z. B. Amt für Soziale Angelegenheiten) erhältlich. Der Antrag kann auch online im Bundesportal unter https://verwaltung.bund.de > Suchbegriff: „Schwerbehindertenausweis“ gestellt werden.

Versorgungsmedizinische Grundsätze

Bei der Feststellung des GdB richtet sich das Versorgungsamt nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung. Die dort genannten Werte dienen als Anhaltspunkte. Maßgeblich sind die tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Teilhabe im Einzelfall.

Liegen mehrere Erkrankungen oder Behinderungen vor, werden die einzelnen GdB-Werte nicht addiert. Entscheidend ist, wie sich alle Beeinträchtigungen zusammen auswirken.

Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage zu § 2 finden Sie in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de > Titelsuche: „VersMedV" oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: „K710".

GdB bei Arthrose

Zur Bewertung bei Arthrose werden die Bereiche Entzündlich-rheumatische Krankheiten sowie nach künstlichem Gelenkersatz (Endoprothese) die Tabelle zu Endoprothesen aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen herangezogen. Daneben können aber auch Einschränkungen anderer Erkrankungen, z.B. Chronische Schmerzen, Diabetes, Nierenerkrankungen, Rheuma, KHK, Asthma, COPD mit berücksichtigt werden.

Entzündlich-rheumatische Krankheiten der Gelenke

  GdB
ohne wesentliche Funktionseinschränkung
mit leichten Beschwerden
10
mit geringen Auswirkungen
(leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach
Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe
Krankheitsaktivität)
20–40
mit mittelgradigen Auswirkungen
(dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden,
therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität)
70–80
mit schweren Auswirkungen
(dauerhafte Funktionseinbußen die nicht rückgängig gemacht werden können, hochgradige Einschränkungen die schnell und stetig zunehmen)
80–100

 

Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien (ausgedehnte Therapie mit ggf. starken Nebenwirkungen) sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.

Endoprothesen (künstlicher Gelenkersatz)

  GdB
Hüftgelenk  
einseitig mindestens 10
beidseitig mindestens 20
Kniegelenk  
einseitige Totalendoprothese mindestens 20
beidseitige Totalendoprothese mindestens 30
einseitige Teilendoprothese mindestens 10
beidseitige Teilendoprothese mindestens 20
Oberes Sprunggelenk  
einseitig mindestens 10
beidseitig mindestens 20
Schultergelenk  
einseitig mindestens 20
beidseitig mindestens 40
Ellenbogengelenk  
einseitige Totalendoprothese mindestens 30
beidseitige Totalendoprothese mindestens 50
Kleine Gelenke keine Teilhabebeeinträchtigung
Aseptische Nekrosen (Absterben eines Knochenabschnittes, nicht durch Infektion sondern z.B. durch Minderdurchblutung)  
Hüftkopfnekrosen (z.B. Perthes-Krankheit)
während der notwendigen Entlastung
70
Lunatum-Malazie (Knochennekrose des Handwurzelknochens)
während der notwendigen Immobilisierung
30

 

Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen

Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe sind sowohl mit als auch ohne festgestellten GdB möglich.

Ohne GdB kommen z. B. folgende Hilfen in Betracht:

Mit einem festgestellten GdB kommen folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Betracht:

Folgende Tabellen geben eine Übersicht über

Mobilitätshilfen für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Arthrose können mit Fortschreiten ihrer Erkrankung in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sein. Nachfolgend allgemeine Hilfen und Informationen, die bei Arthrose relevant werden können:

Praxistipps

  • Können Sie aufgrund der Erkrankung nicht mehr arbeiten, kann eine Erwerbsminderungsrente Ihren Lebensunterhalt sichern.
  • Sind Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert und bekommen keine Rente, bzw. reicht diese nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern, können Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bekommen.
  • Wird ein GdB zu niedrig eingestuft und dass Ausmaß der Erkrankung nicht angemessen berücksichtigt, kann sich ein Widerspruch lohnen. Anwaltliche Hilfe dafür erhalten finanziell Bedürftige über die Beratungshilfe.
  • Wenn Sie einen GdB wegen Arthrose beantragen, denken Sie unbedingt daran, auch alle anderen Krankheiten, psychischen Beschwerden und Behinderungen anzugeben, auch wenn diese Ihnen nicht besonders schwerwiegend erscheinen. Ansonsten kann es dazu kommen, dass ein zu niedriger GdB bewilligt wird.
  • Wenn sich die Einschränkungen durch die Arthrose oder durch weitere Erkrankungen verstärken, kann mit einem Neufeststellungsantrag ein höherer GdB und ggf. Merkzeichen beantragt werden.

Wer hilft weiter?

Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät Menschen mit (drohenden) Behinderungen und deren Angehörige zu allen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe. Beratungsangebote in Ihrer Nähe finden Sie unter www.teilhabeberatung.de > Beratungsangebote.

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Letzte Bearbeitung: 31.08.2026

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