CED > Schwerbehinderung

1. Das Wichtigste in Kürze

Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen (CED) können zu so starken Einschränkungen führen, dass ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt werden kann. Zu Colitis ulcerosa, Morbus Crohn und Künstlichem Darmausgang (Stoma) gibt es Anhaltswerte, nach denen sich das Versorgungsamt bei der Feststellung des GdB richtet.

2. Versorgungsmedizinische Grundsätze

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).

Die nachstehend genannten GdB/GdS-Sätze sind nur Anhaltswerte. Das Versorgungsamt muss zur Feststellung des GdB immer alle Funktionsbeeinträchtigungen und Einschränkungen der Teilhabe im Einzelfall berücksichtigen.

2.1. GdB bei Colitis ulcerosa und Morbus Crohn

Colitis ulcerosa und Morbus Crohn mit ...

GdB/GdS

... geringer Auswirkung (geringe Beschwerden, keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands, selten Durchfälle)

10-20

... mittelschwerer Auswirkung (häufig rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands, häufiger Durchfälle)

30-40

... schwerer Auswirkung (anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands, häufige, tägliche, auch nächtliche Durchfälle)

50-60

... schwerster Auswirkung (häufig rezidivierende oder anhaltende schwere Beschwerden, schwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands, ausgeprägte Anämie)

70-80

Fisteln, Stenosen, postoperative Folgezustände (z.B. Kurzdarmsyndrom, Stomakomplikationen), extraintestinale Manifestationen (z.B. Arthritiden), bei Kindern auch Wachstums- und Entwicklungsstörungen, sind bei CED zusätzlich zu bewerten.

2.2. Kurzdarmsyndrom im Kindesalter

Kurzdarmsyndrom mit ...

GdB/GdS

... mittelschwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung

50-60

... schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung (z.B. Notwendigkeit künstlicher Ernährung)

70-100

2.3. Afterfisteln

Fistel in der Umgebung des Afters ...

GdB/GdS

... geringe, nicht ständige Sekretion

10

... sonst

20-30

2.4. Afterschließmuskelschwäche, künstlicher Darmausgang

 

GdB/GdS

Afterschließmuskelschwäche ...

... mit seltenem, nur unter besonderen Belastungen auftretendem unwillkürlichen Stuhlabgang

10

... sonst

20-40

Funktionsverlust des Afterschließmuskels

wenigstens 50

Künstlicher Darmausgang (Stoma)

 

Stoma mit guter Versorgungsmöglichkeit

50

Stoma (z.B. bei Bauchwandhernie, Stenose, Retraktion, Prolaps, Narben, ungünstiger Position)

60-80

Bei ausgedehntem Mastdarmvorfall, künstlichem Darmausgang oder stark sezernierenden Kotfisteln, die zu starker Verschmutzung führen, muss das Versorgungsamt ggf. außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen zusätzlich berücksichtigen.

2.5. Praxistipp

Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage 2 finden Sie in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".

3. Allgemeines zu Behinderung und GdB

Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen und Informationen:

4. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen

Hat ein CED-Patient eine anerkannte Behinderung, können für ihn folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:

5. Verwandte Links

Chronisch-entzündliche Darmerkrankung CED

CED > Finanzielle Hilfen

CED > Medizinische Rehabilitation

CED > Sport und Mobilität

CED > Pflege

CED > Wohnen

Letzte Bearbeitung: 04.07.2022

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