Stoma > Schwerbehinderung

1. Das Wichtigste in Kürze

Ein Stoma kann zu Einschränkungen führen, sodass ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt werden kann. Zu Urostoma (künstlicher Blasenausgang), Enterostoma (künstlicher Darmausgang) und Tracheostoma (künstlicher Zugang zur Luftröhre) gibt es Anhaltswerte, nach denen sich das Versorgungsamt bei der Feststellung des GdB richtet.

2. Schwerbehindertenausweis bei Stoma

Ab einem Grad der Behinderung von 50 kann ein Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt beantragt und ausgestellt werden.

Antragsformulare sind beim Versorgungsamt oder Amt für Soziale Angelegenheiten erhältlich oder im Internet-Portal „einfach teilhaben“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter www.einfach-teilhaben.de > Themen > Schwerbehinderung > Schwer-Behinderten-Ausweis beantragen.

3. Versorgungsmedizinische Grundsätze

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).

Die nachstehend genannten GdB/GdS-Sätze sind nur Anhaltswerte. Das Versorgungsamt muss zur Feststellung des GdB immer alle Funktionsbeeinträchtigungen und Einschränkungen der Teilhabe im Einzelfall berücksichtigen.

Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage 2 finden Sie in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".

3.1. GdB bei Enterostoma (künstlicher Darmausgang)

Künstlicher Darmausgang (künstlicher After bzw. Stoma) GdB/GdS
Stoma mit guter Versorgungsmöglichkeit 50
Stoma (z.B. bei Prolaps [Darmvorfall], Narben, ungünstige Position) 60–80

Nach Entfernung maligner (bösartiger) Darmtumoren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

  GdB/GdS
GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren...  
nach Entfernung eines bösartigen Darmtumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 oder von lokalisierten Darmkarzinoiden (Krebs in bestimmten Darmabschnitten) 50
mit künstlichem After (Stoma nicht nur vorübergehend angelegt) 70–80
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren...  
nach Entfernung anderer bösartiger Darmtumoren wenigstens 80
mit künstlichem After (Stoma nicht nur vorübergehend angelegt) 100

Bei ausgedehntem Mastdarmvorfall, künstlichem Darmausgang oder stark sezernierenden Kotfisteln (sekretabsondernde röhrenartige Verbindung zwischen Darm und Hautoberfläche), die zu starker Verschmutzung führen, muss das Versorgungsamt ggf. außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen zusätzlich berücksichtigen.

3.2. GdB bei Urostoma (künstlicher Blasenausgang)

Nach Entfernung eines malignen (bösartigen) Blasentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren GdB/GdS
mit Blasenentfernung einschließlich künstlicher Harnableitung 80

Harninkontinenz

  GdB/GdS
Künstliche Harnableitung (ohne Nierenfunktionsstörung) in den Darm 30
nach außen mit guter Versorgungsmöglichkeit 50
nach außen sonst (z.B. bei Stenose, Retraktion [Rückgang des Stomas unterhalb der Hautoberfläche], Abdichtungsproblemen) 60–80

3.3. GdB bei Tracheostoma (künstlicher Zugang zur Luftröhre)

Tracheostoma

  GdB/GdS
reizlos oder mit geringen Reizerscheinungen (Tracheitis, Bronchitis), gute Sprechstimme 40
mit erheblichen Reizerscheinungen und/oder erheblicher Beeinträchtigung der Sprechstimme bis zum Verlust der Sprechfähigkeit (z.B. bei schweren Kehlkopfveränderungen) 50–80

Einschränkungen der Atemfunktion sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.

4. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen

Hat ein Mensch mit einem Stoma eine anerkannte Behinderung, können für ihn beispielsweise folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:

Überblick zu Hilfen und Nachteilsausgleichen:

5. Praxistipp

Viele Nachteilsausgleiche sind abhängig von den Merkzeichen und vom Grad der Behinderung (GdB). Beide, Merkzeichen und GdB, sind im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Die folgenden beiden Tabellen geben einen Überblick über diese Nachteilsausgleiche:

PDF-Download: Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche

PDF-Download: GdB-abhängige Nachteilsausgleiche

6. Wer hilft weiter?

  • Das zuständige Versorgungsamt oder Amt für Soziale Angelegenheiten.
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) über sein Bürgertelefon zum Thema Behinderung 030 221911-006 (in Gebärdensprache unter www.gebaerdentelefon.de/bmas), Mo–Do 8–17 und Fr 8–12 Uhr.

7. Verwandte Links

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Chronisch-entzündliche Darmerkrankung CED

Letzte Bearbeitung: 12.07.2024

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