Neurodermitis > Behinderung

1. Das Wichtigste in Kürze

Menschen mit Neurodermitis können ihren Grad der Behinderung (GdB) feststellen lassen. Nachteilsausgleiche und Hilfen für Menschen mit Behinderung wegen Neurodermitis sind möglich, wenn die Neurodermitis große Hautbereiche betrifft und häufiger oder länger als 2 Mal im Jahr für wenige Wochen auftritt. Die Neurodermitis muss als Schwerbehinderung anerkannt werden, wenn deswegen mehrmals im Jahr eine Behandlung in einer Klinik oder eine genauso intensive ambulante Behandlung nötig ist.

2. Behinderung, Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis

Menschen mit Neurodermitis können beim Versorgungsamt (je nach Bundesland kann es auch anders heißen, z.B. Amt für Soziales und Versorgung) ihren Grad der Behinderung (GdB) feststellen lassen. Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor und ein Schwerbehindertenausweis kann ausgestellt werden.

3. GdB bei Neurodermitis

3.1. Versorgungsmedizinische Grundsätze

Das Versorgungsamt richtet sich bei der GdB-Feststellung nach der Versorgungsmedizinverordnung. Diese enthält als Anlage zu § 2 die sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätze mit Anhaltspunkten zur Höhe des GdB bei verschiedenen Krankheiten. Die Anhaltspunkte sind nur ein Orientierungsrahmen. Wie hoch der GdB wegen Neurodermitis ausfällt hängt vom Einzelfall ab.

Bei der GdB-Feststellung werden nicht nur die Folgen der Neurodermitis berücksichtigt, sondern die Folgen aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen zusammen. Wer die GdB-Feststellung beantragt, sollte deshalb unbedingt alle gesundheitlichen Einschränkungen angeben. Das gilt sowohl für Allergiesymptome, die sich nicht auf die Haut beziehen (z.B. Asthma, allergischer Schnupfen oder Bindehautentzündung) als auch für ganz andere gesundheitliche Probleme, die mit der Neurodermitis nichts zu tun haben, wie z.B. Rückenschmerzen. Näheres unter Grad der Behinderung.

3.2. Praxistipps

3.3. Was steht zu Neurodermitis in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen?

In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen gibt es eine eigene Tabelle zum GdB bei Neurodermitis. Die dort in der Überschrift verwendeten Bezeichnungen atopisches Ekzem, Neurodermitis constitutionalis und endogenes Ekzem sind gleichbedeutende andere Bezeichnungen für eine Neurodermitis.

Atopisches Ekzem

(„Neurodermitis constitutionalis“, „Endogenes Ekzem“)

GdB

geringe, auf die Prädilektionsstellen (= typische Stellen für das Auftreten) begrenzte Ausdehnung bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend

0–10

bei länger dauerndem Bestehen

20–30

mit generalisierten (= über den ganzen Körper verbreiteten) Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall

40

mit klinischer oder vergleichbar intensiver ambulanter Behandlungsnotwendigkeit mehrmals im Jahr

50

4. Hilfen und Nachteilsausgleiche bei Neurodermitis

Mit einem festgestellten GdB kommen folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Betracht:

Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche: GdB-abhängige Nachteilsausgleiche

5. Verwandte Links

Grad der Behinderung

Behinderung

Versorgungsamt

Neurodermitis

Neurodermitis > Ursachen - Vorbeugung - Therapie

Neurodermitis > Finanzielle Hilfen

Letzte Bearbeitung: 29.07.2025

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