Grad der Behinderung bei Hirnschäden im Kindes- und Jugendalter

1. Das Wichtigste in Kürze

Bei Hirnschäden wird vom Versorgungsamt auf Antrag ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt. Er richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung und deren Auswirkungen. Bei Kindern können sich die Auswirkungen eines Hirnschadens abhängig vom Reifungsprozess sehr verschieden (Verbesserung oder Verschlechterung) entwickeln, sodass in der Regel der GdB in Abständen von wenigen Jahren überprüft wird.

Allgemeine Informationen zur Feststellung des GdB sowie Details für Erwachsene siehe Grad der Behinderung bei Hirnschäden.

2. Hydrozephalus

Bei einem mit Ventil versorgten Hydrozephalus ( = "Wasserkopf") ist ein GdB von wenigstens 30 anzusetzen.

3. Beurteilung der geistigen Leistungsfähigkeit im Kindes- und Jugendalter

Das Amt darf den GdB bei Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung nicht allein nach dem Ausmaß der Intelligenzminderung und den Ergebnissen von IQ-Tests bestimmen. Diese können nämlich immer nur Teile der Behinderung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfassen. Daneben muss das Amt immer auch die Persönlichkeitsentwicklung im Bereich der Gefühle (Affekte und Emotionen) und des Antriebs berücksichtigen. Außerdem muss es die Prägung durch die Umwelt berücksichtigen und alle Auswirkungen auf die Möglichkeiten, am sozialen Leben teilzunehmen.

4. Entwicklungsstörungen im Kleinkindesalter

Folgende Störungen können angeboren sein oder durch verschiedenste Erkrankungen oder Behandlungen hervorgerufen werden, z.B. Schlaganfall, Schädel-Hirn-Trauma, Krebs oder Operation am Schädel. Die Beurteilung setzt eine standardisierte Befunderhebung mit Durchführung geeigneter Testverfahren voraus. Mit Beginn der Schulpflicht findet eine Nachuntersuchung statt.

4.1. Entwicklungsstörungen in bestimmten Einzelbereichen

In der folgenden Tabelle stehen die GdB-Werte bei Entwicklungsstörungen in Einzelbereichen (= umschriebene Entwicklungsstörungen):

Entwicklungsstörungen in den Bereichen Motorik, Sprache oder Wahrnehmung und Aufmerksamkeit

GdB

  • leicht, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gesamtentwicklung

0–10

  • sonst – bis zum Ausgleich – je nach Beeinträchtigung der Gesamtentwicklung

20–40

  • bei besonders schwerer Ausprägung

50

4.2. Umfassende Entwicklungsstörungen

In der folgenden Tabelle stehen die GdB-Werte bei umfassenden Entwicklungsstörungen (= globale Entwicklungsstörungen):

Einschränkungen in den Bereichen Sprache und Kommunikation, Wahrnehmung und Spielverhalten, Motorik, Selbstständigkeit, soziale Integration

je nach Ausmaß der sozialen Einordnungsstörung und der Verhaltensstörung (z.B. Hyperaktivität, Aggressivität)

GdB

  • geringe Auswirkungen

30–40

  • starke Auswirkungen (z.B. Entwicklungsquotient* [EQ] von 70 bis über 50)

50–70

  • schwere Auswirkungen (z.B. EQ 50 und weniger)

80–100

*Entwicklungsquotient: Zahl, die angibt, wie weit ein Kind im Vergleich zum Durchschnitt der Gleichaltrigen entwickelt ist.

5. Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit im Schul- und Jugendalter

5.1. Kognitive Teilleistungsschwächen

z.B. Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie), isolierte (= allein vorkommende) Rechenstörung

GdB

  • leicht, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Schulleistungen

0–10

  • sonst – auch unter Berücksichtigung von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen – bis zum Ausgleich

20–40

  • bei besonders schwerer Ausprägung (selten)

50

5.2. Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit

mit einem Intelligenzrückstand entsprechend einem Intelligenz-Alter (I.A.) von etwa 10 bis 12 Jahren bei Erwachsenen (Intelligenzquotient [IQ] von etwa 70 bis 60)

GdB

wenn während des Schulbesuchs nur geringe Störungen, insbesondere der Auffassung, der Merkfähigkeit, der psychischen Belastbarkeit, der sozialen Einordnung, des Sprechens, der Sprache, oder anderer kognitiver Teilleistungen vorliegen,
oder

wenn sich nach Abschluss der Schule noch eine weitere Bildungsfähigkeit gezeigt hat und keine wesentlichen, die soziale Einordnung erschwerenden Persönlichkeitsstörungen bestehen,
oder

wenn ein Ausbildungsberuf unter Nutzung der Sonderregelungen für Menschen mit Behinderungen erreicht werden kann

30–40

wenn während des Schulbesuchs die oben genannten Störungen stark ausgeprägt sind oder mit einem Schulversagen zu rechnen ist,
oder

wenn nach Abschluss der Schule auf eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zu selbstständiger Lebensführung oder sozialer Einordnung geschlossen werden kann,
oder

wenn der Betroffene wegen seiner Behinderung trotz beruflicher Fördermöglichkeiten (z.B. in besonderen Reha-Einrichtungen) nicht in der Lage ist, sich auch unter Nutzung der Sonderregelungen für Menschen mit Behinderungen beruflich zu qualifizieren

50–70

5.3. Intelligenzmangel

mit stark eingeengter Bildungsfähigkeit, erheblichen Mängeln im Spracherwerb, Intelligenzrückstand entsprechend einem Intelligenz-Alter (I.A.) unter 10 Jahren bei Erwachsenen (Intelligenzquotient [IQ] unter 60)

GdB

  • bei relativ günstiger Persönlichkeitsentwicklung und sozialer Anpassungsmöglichkeit (Teilerfolg in einer Sonderschule, selbstständige Lebensführung in einigen Teilbereichen und Einordnung im allgemeinen Erwerbsleben mit einfachen motorischen Fertigkeiten noch möglich)

80–90

  • bei stärkerer Einschränkung der Eingliederungsmöglichkeiten mit hochgradigem Mangel an Selbstständigkeit und Bildungsfähigkeit, fehlender Sprachentwicklung, unabhängig von der Arbeitsmarktlage und auf Dauer Beschäftigungsmöglichkeit nur in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

100

6. Praxistipp

Bei Hirnschäden, die alleine einen GdB von 100 bedingen, wird in der Regel das Merkzeichen H zuerkannt. Bei Kindern und Jugendlichen kann auch schon bei einem niedrigeren GdB Hilflosigkeit vorliegen. Näheres siehe Merkzeichen H.

7. Verwandte Links

Grad der Behinderung bei Hirnschäden

Grad der Behinderung

Versorgungsamt

Schädel-Hirn-Trauma

Schädel-Hirn-Trauma > Kinder

Schädel-Hirn-Trauma > Schwerbehinderung

Schlaganfall

Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

 

Rechtsgrundlagen: Teil B 3.4 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)

Letzte Bearbeitung: 22.07.2024

{}Grad der Behinderung bei Hirnschäden im Kindes- und Jugendalter{/}{}{/}