Bei Asthma kann vom Versorgungsamt auf Antrag ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden, insbesondere wenn die Lungenfunktion eingeschränkt ist. Für Kinder gibt es besondere Anhaltswerte für die Feststellung des GdB bei Asthma. Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Menschen mit Behinderungen können verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.
Der Grad der Behinderung (GdB) wird nur auf Antrag festgestellt, Näheres unter Grad der Behinderung. Ab einem GdB von 50 besteht ein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Im Schwerbehindertenausweis können sog. Merkzeichen eingetragen werden, z.B. das Merkzeichen G für eine erhebliche Gehbehinderung.
Das Versorgungsamt (je nach Bundesland kann es auch anders heißen, z.B. Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung) richtet sich bei der GdB-Feststellung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (= Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung). Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB). Die Anhaltspunkte sind aber nur ein Orientierungsrahmen. Die Berechnung ist vom individuellen Einzelfall abhängig.
Der Grad der Behinderung bei Asthma ist abhängig von der Schwere und Häufigkeit der Anfälle sowie der Einschränkung der Lungenfunktion. Für Kinder gelten besondere Anhaltswerte.
GdB |
|
Hyperreagibilität (= übermäßige Reizempfindlichkeit) mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen |
0–20 |
Hyperreagibilität mit häufigen (mehrmals pro Monat) und/oder schweren Anfällen |
30–40 |
Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle |
50 |
Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion muss das Amt zusätzlich zu berücksichtigen.
Es zählt dafür aber weder die GdB Werte für das Asthma und die Einschränkung der Lungenfunktion zusammen noch verrechnet es diese Werte auf andere Weise miteinander. Stattdessen ermittelt es, welcher Wert höher ist, der für das Asthma oder der für die eigeschränkte Lungenfunktion. Den höheren Wert erhöht es angemessen, wenn die Behinderung durch das Asthma und die eingeschränkte Lungenfunktion insgesamt stärker ist, als sie nur durch das Asthma oder nur durch die eingeschränkte Lungenfunktion wäre.
Fallbeispiel: Das Amt stellt bei Frau Müller einen GdB von 50 für das Asthma fest und einen GdB von 70 für die eingeschränkte Lungenfunktion. Der höhere Wert ist also der für die eingeschränkte Lungenfunktion. Nun prüft das Amt, ob Frau Müller durch das Asthma stärker beeinträchtigt ist, als sie es nur durch die eingeschränkte Lungenfunktion wäre. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Einschränkung insgesamt dadurch etwas stärker ist und legt deswegen einen Gesamt-GdB von 80 fest.
Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion |
GdB |
geringen Grades Das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z.B. forsches Gehen, mittelschwere körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu ein Drittel niedriger als die Sollwerte, Blutgaswerte im Normbereich |
20–40 |
mittleren Grades Das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z.B. Spazierengehen, Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu zwei Drittel niedriger als die Sollwerte, Teilfunktionsstörung der Lunge (= respiratorische Partialinsuffizienz) |
50–70 |
schweren Grades Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe; statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung um mehr als zwei Drittel niedriger als die Sollwerte, vollständige Funktionsminderung der Lunge (= respiratorische Globalinsuffizienz) |
80–100 |
GdB |
|
Bronchialasthma geringen Grades Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen, keine dauernde Einschränkung der Atemfunktion, nicht mehr als sechs Wochen Bronchitis im Jahr |
20–40 |
Bronchialasthma mittleren Grades Hyperreagibilität mit häufigeren und/oder schweren Anfällen, leichte bis mittelgradige ständige Einschränkung der Atemfunktion, etwa 2–3 Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr |
50–70 |
Bronchialasthma schweren Grades Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle, schwere Beeinträchtigung der Atemfunktion, mehr als 3 Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr |
80–100 |
Bei Bronchialasthma schweren Grades bekommen Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag in der Regel das Merkzeichen H (hilflos) in den Schwerbehindertenausweis eingetragen. Es steht für hohen Unterstützungsbedarf durch andere Menschen. In der Regel nimmt das Amt an, dass Jugendliche nach dem 16. Geburtstag nicht mehr wie vorher Hilfe von anderen Menschen oder Überwachung benötigen und entzieht deshalb kurz nach diesem Geburtstag das Merkzeichen.
Das Amt darf das Merkzeichen allerdings nicht einfach so wegen des Alters entziehen, sondern nur, wenn sich entweder das Asthma gebessert hat oder wenn der junge Mensch mit Asthma ausreichend gelernt hat, die wegen Asthma nötigen Maßnahmen ohne Hilfe oder Überwachung selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen.
Eine eingeschränkte Lungenfunktion kann die Gehfähigkeit erheblich einschränken. Wer nicht nur Asthma hat, sondern auch eine eingeschränkte Lungenfunktion, kann deswegen unter Umständen das Merkzeichen G in den Schwerbehindertenausweis eigetragen bekommen. Es steht für eine erhebliche Gehbehinderung und berechtigt z.B. zum Kauf einer sehr kostengünstigen Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr, Näheres unter Behinderung > Öffentliche Verkehrsmittel und unter Merkzeichen G.
Mit einem festgestellten GdB kommen z.B. folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Betracht:
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche: GdB-abhängige Nachteilsausgleiche
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen: Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche
Wenn Sie die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllen, kann unter Umständen eine Teilrente den Übergang ins Rentenalter stufenweise gestalten. Näheres unter Teilrente.
Menschen mit Behinderungen haben außerdem Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, auch wenn bei ihnen (noch) kein GdB festgestellt wurde.
Beispiele:
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Behinderung > Urlaub und Freizeit