Das Wichtigste in Kürze
Osteoporose kann dazu führen, dass Betroffene mit einigen Beeinträchtigungen zurechtkommen müssen. Je nach Ausmaß der Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigung kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung festgestellt werden. Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 50 haben eine Schwerbehinderung. Damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am Leben teilhaben können, gibt es für sie sog. Nachteilsausgleiche.
GdB, Schwerbehinderung und Merkzeichen
Das Versorgungsamt, Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung richtet sich bei der Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) und der Merkzeichen nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten sog. Anhaltswerte über die Höhe des GdB bei verschiedenen Gesundheitsstörungen als Orientierungsrahmen. Diese Werte sind jedoch nicht bindend, da jeder Einzelfall individuell bewertet wird.
Beim GdB werden immer alle gesundheitlichen Probleme betrachtet, die ein Mensch hat. Es wird nicht der GdB verschiedener Erkrankungen zusammengezählt, sondern das Gesamtbild bewertet, Näheres unter Grad der Behinderung. Verschlechtert sich nach der Feststellung des GdB der Gesundheitszustand oder kommt eine weitere dauerhafte Einschränkung dazu, kann beim Versorgungsamt die Erhöhung des GdB beantragt werden.
Menschen mit Behinderungen, die einen GdB von mindestens 50 haben, gelten als schwerbehindert und können einen Schwerbehindertenausweis beantragen, in dem der GdB sowie ggf. Merkzeichen eingetragen sind.
Praxistipp
Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage zu § 2 (Versorgungsmedizinische Grundsätze) finden Sie in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".
Grad der Behinderung bei Osteoporose
Bei Osteoporose kann vom Versorgungsamt bzw. Amt für soziale Angelegenheiten auf Antrag ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Bei Osteoporose ist der GdB vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung und der Schmerzintensität abhängig.
Eine ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts (Knochendichtemessung) rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdB.
Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen
Wer vom Versorgungsamt einen GdB erhalten hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen:
- Ab GdB 20: Pauschbetrag bei Behinderung (= Steuerfreibetrag bei der Einkommensteuer)
- Weitere Steuervorteile bei Behinderung, Näheres unter Behinderung > Steuervorteile
- Ab GdB 30: Hilfen und Nachteilsausgleiche im Beruf, z.B. besserer Kündigungsschutz, Näheres unter Behinderung > Berufsleben
- Ab GdB 50: Zusatzurlaub für Arbeitnehmende, Näheres unter Behinderung > Berufsleben
- Ab GdB 50: 2 Jahre früher ohne Abschläge in Altersrente mit nur 35 statt 45 Versicherungsjahren
oder bis zu 5 Jahre früher mit Abschlägen. Näheres unter Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Ab GdB 50 mit Schwerbehindertenausweis: Vergünstigte Eintritte z.B. in Museen und Theatern oder bei Konzerten, vergünstigte Mitgliedsbeiträge z.B. bei Automobilclubs
- Wohngeld: Erhöhter Freibetrag mit GdB 100 und/oder Pflegegrad und häuslicher Pflege
Nachteilsausgleiche in Abhängigkeit vom GdB
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche: Tabelle GdB-abhängige Nachteilsausgleiche
Wenn eine Gehbehinderung vorliegt und deswegen das Merkzeichen G oder aG festgestellt wurde, sind folgende Nachteilsausgleiche möglich:
- Wertmarke zum vergünstigten Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Näheres unter Behinderung > Öffentliche Verkehrsmittel
- Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung
- Mit dem Merkzeichen aG: blauer Parkausweis, Näheres unter Parkerleichterungen
- Fahrdienste
Download Tabelle Nachteilsausgleiche nach Merkzeichen
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen: Tabelle merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche
Leistungen zu Rehabilitation und Teilhabe
Menschen mit Behinderungen haben außerdem Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, auch wenn bei ihnen (noch) kein GdB festgestellt wurde.
Beispiele:
- medizinische Rehabilitation (z.B. eine "Kur" oder stufenweise Wiedereingliederung)
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha), z.B. eine Umschulung
- Kraftfahrzeughilfe
- Reha-Sport und Funktionstraining
Praxistipp Rente
Wenn Sie die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllen, kann unter Umständen eine Teilrente den Übergang ins Rentenalter stufenweise gestalten. Näheres unter Teilrente.
Verwandte Links
Osteoporose > Arbeit und Rente
Osteoporose > Hilfsmittel - Wohnen
Behinderung > Urlaub und Freizeit