Osteoporose kann dazu führen, dass Betroffene mit einigen Beeinträchtigungen zurechtkommen müssen. Eine Behinderung liegt vor, wenn erhebliche Beeinträchtigungen bestehen, die länger als 6 Monate anhalten, und daher die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Schwerbehindert sind Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 50. Wenn vom Versorgungsamt eine Behinderung festgestellt wurde, können Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden.
Bei Osteoporose kann vom Versorgungsamt auf Antrag ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Bei Osteoporose ist der GdB vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung und der Schmerzintensität abhängig.
Eine ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts (Knochendichtemessung) rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdB. Näheres zu den Begriffen Behinderung und Schwerbehinderung.
Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Folgende allgemeine Regelungen können für Menschen mit einer schweren Osteoporose interessant sein:
Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein GdB von mindestens 50 zugesprochen wurde. Bei einer anerkannten Schwerbehinderung können folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:
Eine Übersicht zu den Nachteilsausgleichen abhängig vom GdB bzw. Merkzeichen finden Sie unter Nachteilsausgleiche bei Behinderung.
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