Psychosen > Schwerbehinderung

1. Das Wichtigste in Kürze

Bei schweren Psychosen, zu denen auch die Schizophrenien zählen, kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Der GdB richtet sich nach der Dauer der Akutphasen und nach dem Maß der sozialen Einschränkungen. Damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können, gibt es für sie sog. Nachteilsausgleiche.

2. Allgemeines

Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:

Weitere hilfreiche Informationen unter Leistungen für Menschen mit Behinderungen.

3. Versorgungsmedizinische Grundsätze

Für die Feststellung der Behinderung gibt es bundesweite Richtlinien, die sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Diese enthalten allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben über die Höhe des GdB bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS, Begriff aus dem Sozialen Entschädigungsrecht). Es handelt sich allerdings nur um einen Orientierungsrahmen, die Berechnung ist vom individuellen Einzelfall abhängig.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze können in der „Versorgungsmedizin-Verordnung“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710" gefunden werden.

4. Anhaltswerte bei Psychosen

Nachfolgend die Anhaltswerte für schizophrene und affektive Psychosen.

4.1. Langdauernde Psychose

Langdauernde (über ein halbes Jahr anhaltende) Psychose

GdB/GdS

im floriden Stadium je nach Einbuße beruflicher und sozialer Anpassungsmöglichkeiten

50–100

Florides Stadium wird die Phase genannt, in der die eigentlichen psychotischen Symptome auftreten.

4.2. Schizophrener Residualzustand

Schizophrener Residualzustand (z.B. Konzentrationsstörung, Kontaktschwäche, Vitalitätseinbuße, affektive Nivellierung) mit geringen und einzelnen Restsymptomen

GdB/GdS

ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten

10–20

mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten

30–40

mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten

50–70

mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten

80–100

Residualzustand nennt man nachhaltige Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit nach einer Krankheit, hier nach psychotischen Schüben. Mit Vitalitätseinbußen werden Einschränkungen von Lebenskraft und Lebensfreude bezeichnet. Affektive Nivellierung ist die Verflachung der Gefühle.

4.3. Affektive Psychose

Affektive Psychose mit relativ kurz andauernden, aber häufig wiederkehrenden Phasen

GdB/GdS

bei 1–2 Phasen im Jahr von mehrwöchiger Dauer je nach Art und Ausprägung

30–50

bei häufigeren Phasen von mehrwöchiger Dauer

60–100

5. Heilungsbewährung

Nach dem Abklingen langdauernder psychotischer Episoden ist im Allgemeinen (Ausnahme siehe unten) eine Heilungsbewährung (Näheres unter Grad der Behinderung) von 2 Jahren abzuwarten.

GdB/GdS während dieser Zeit

wenn bereits mehrere manische oder manische und depressive Phasen vorangegangen sind

50

sonst

30

Ausnahme: Eine Heilungsbewährung braucht nicht abgewartet zu werden, wenn eine monopolar (also ohne manische Phasen) verlaufende depressive Phase vorgelegen hat, die als erste Krankheitsphase oder erst mehr als 10 Jahre nach einer früheren Krankheitsphase aufgetreten ist.

Eine Psychose kann zu bleibenden Behinderungen eines Betroffenen führen. Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein GdB von mindestens 50 zugesprochen wurde.

6. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen

Wurde bei einem Patient mit Psychosen eine Schwerbehinderung anerkannt, können für ihn folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:

7. Verwandte Links

Ratgeber Psychosen

Ratgeber Behinderungen

Depressionen > Behinderung

Grad der Behinderung

Behinderung

Psychosen Schizophrenie

Psychosen > Allgemeines

Psychosen > Behandlung

Psychosen > Adressen

Letzte Bearbeitung: 08.09.2023

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