Eine COPD kann abhängig vom Schweregrad zu dauerhaften Einschränkungen führen. In diesem Fall kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) anerkannt werden. Entscheidend für die Höhe des GdB bei COPD ist vor allem, bei welchen Belastungen im Alltag es schon zu Atemnot kommt.
Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgende Links zu den allgemeinen Regelungen:
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. den Grad der Schädigungsfolgen (GdS).
Die unten genannten GdB/GdS-Sätze sind Anhaltswerte. Gibt es mehrere Funktionsstörungen, werden die einzelnen Werte nicht zusammengezählt, sondern die verschiedenen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamtgrad festgelegt, der den Behinderungen gerecht werden soll.
Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion | GdB/GdS |
Geringen Grades: Das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z.B. forsches Gehen [5 – 6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte, Blutgaswerte im Normbereich | 20-40 |
Mittleren Grades: Das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z.B. Spazierengehen [3 – 4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Partialinsuffizienz | 50-70 |
Schweren Grades: Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe; statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung um mehr als 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Globalinsuffizienz | 80-100 |
Bei weit fortgeschrittener COPD kann auch eine Lungentransplantation erforderlich werden.
Nach einer Lungentransplantation muss das Versorgungsamt eine Heilungsbewährung abwarten (im Allgemeinen 2 Jahre); während dieser Zeit muss es einen GdB von 100 ansetzen. Danach darf es den GdB selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression nicht niedriger als 70 ansetzen.
Bei COPD können folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen. Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein GdB von mindestens 50 zugesprochen wurde.
GdB-abhängige Nachteilsausgleiche