Bei Schlaganfall kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden, insbesondere wenn zusätzliche Beeinträchtigungen vorliegen, z.B. Aphasie (Sprachstörung). Menschen mit Behinderungen können bestimmte Hilfen, sog. Nachteilsausgleiche, in Anspruch nehmen.
Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben über die Höhe des GdB bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS). Es handelt sich dabei nur um einen Orientierungsrahmen; die Berechnung ist vom individuellen Einzelfall abhängig.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze können in der "Versorgungsmedizin-Verordnung" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710" gefunden werden.
Bei einem Schlaganfall hängt die Höhe des GdB von den bleibenden Einschränkungen der betroffenen Person ab. Leidet diese z.B. unter (Teil-)Lähmungen oder Hirnschäden, gibt es bestimmte Anhaltswerte für die Höhe des GdB, Näheres unter Grad der Behinderung bei Hirnschäden. Für die GdB-Beurteilung im Kindes- und Jugendalter gelten besondere Regelungen, Näheres unter Grad der Behinderung bei Hirnschäden im Kindes- und Jugendalter.
Wird nach einem Schlaganfall eine Behinderung anerkannt, können folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen. Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zugesprochen wurde.
Betroffene, die an einer beruflichen Rehabilitation teilnehmen, können zudem folgende Leistungen erhalten:
Schlaganfall > Familie und Alltag
Schlaganfall > Finanzielle Hilfen