Das Wichtigste in Kürze
Permanente Ohrgeräusche oder ständiger Schwindel können zu massiven Beeinträchtigungen und somit zu einer dauerhaften Behinderung führen. Bei Tinnitus kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Der GdB richtet sich nach der Schwere der psychischen Begleiterscheinungen. Menschen mit Behinderungen können verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.
Schwerbehindertenausweis bei Tinnitus
Ab einem Grad der Behinderung von 50 kann ein Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt beantragt und ausgestellt werden.
Antragsformulare sind beim Versorgungsamt (je nach Bundesland auch Amt für Soziale Angelegenheiten) erhältlich. Der Antrag kann auch online im Bundesportal unter https://verwaltung.bund.de > Suchbegriff: „Schwerbehindertenausweis“ gestellt werden.
Versorgungsmedizinische Grundsätze
Das Versorgungsamt (je nach Bundesland auch Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung) richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (= Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung). Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB).
Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage zu § 2 finden Sie in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: „K710“.
Anhaltswerte bei Tinnitus
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Ohrgeräusche (Tinnitus) ... |
GdB |
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... ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen |
0–10 |
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... mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen |
20 |
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... mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte depressive Störungen) |
30–40 |
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... mit schweren psychischen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten |
mindestens 50 |
Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, so werden die einzelnen Werte nicht zusammengerechnet, sondern es werden die einzelnen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamtgrad der Behinderung festgelegt, welcher der Behinderung insgesamt gerecht wird.
Anhaltswerte bei Anfalls-Drehschwindel (Morbus Menière)
Anfalls-Drehschwindel, auch Attackenschwindel genannt, ist eine plötzliche und heftige Form von Schwindel, die meist 30 Minuten, in seltenen Fällen auch mehrere Stunden lang anhält. Betroffene beschreiben ein starkes Drehgefühl, bei dem sie das Gefühl haben, umzufallen. Häufig kommt es zusätzlich zu Übelkeit und Erbrechen.
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Anfalls-Drehschwindel (Morbus Menière) |
GdB |
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1–2 Anfälle im Jahr |
0–10 |
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häufigere Anfälle, je nach Schweregrad |
20–40 |
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mehrmals monatlich schwere Anfälle |
50 |
Bleibende Hörstörungen und Ohrgeräusche (Tinnitus) sind zusätzlich zu bewerten. Die detaillierte Bewertung von Hörstörungen findet sich in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen im Teil B unter 5.2.
Hilfen und Nachteilsausgleiche
Für Menschen mit Behinderungen können folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:
- Ab GdB 20: Pauschbetrag bei Behinderung (= Steuerfreibetrag bei der Einkommensteuer)
- Weitere Steuervorteile bei Behinderung, Näheres unter Behinderung > Steuervorteile
- Ab GdB 30/40: Hilfen und Nachteilsausgleiche im Beruf, z.B. besserer Kündigungsschutz, Näheres unter Behinderung > Berufsleben
- Ab GdB 50: Zusatzurlaub für Arbeitnehmende, Näheres unter Behinderung > Berufsleben
- Ab GdB 50: 2 Jahre früher ohne Abschläge in Altersrente (mit 35 Jahren Wartezeit) oder mit Abschlägen im Alter von 61 oder 62 Jahren, Näheres unter Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Ab GdB 50 mit Schwerbehindertenausweis: Rundfunkbeitrag Befreiung Ermäßigung, Vergünstigte Eintritte z.B. in Museen und Theater oder bei Konzerten, vergünstigte Mitgliedsbeiträge z.B. bei Automobilclubs
- Wohngeld: Erhöhter Freibetrag für schwerbehinderte Menschen mit GdB 100 und/oder Pflegegrad und häuslicher Pflege
Erkrankte, die eine berufliche Rehabilitation (Berufliche Reha > Rahmenbedingungen) durchlaufen, können zudem folgende Leistungen erhalten:
- Arbeitstherapie und Belastungserprobung
- Eignungsabklärung und Arbeitserprobung
- Übernahme von Kosten für Weiterbildung
- Ergänzende Leistungen zur Reha
Praxistipps
- Viele Nachteilsausgleiche sind abhängig von den Merkzeichen und vom Grad der Behinderung (GdB). Beide, Merkzeichen und GdB, sind im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Die folgenden beiden Tabellen geben einen Überblick über diese Nachteilsausgleiche:
- PDF-Download: Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche
- PDF-Download: GdB-abhängige Nachteilsausgleiche
- Die Beeinträchtigungen durch Tinnitus und Schwindel können so schwerwiegend sein, dass sie die Arbeitsfähigkeit eines Menschen einschränken, Näheres unter Tinnitus > Beruf.
Wer hilft weiter?
- Das zuständige Versorgungsamt oder Amt für Soziale Angelegenheiten.
- Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Informationen für Menschen mit Behinderungen unter 030 221911-006 (in Gebärdensprache unter www.bmas.de > Service > Bürgertelefon/Kontakt > Bürgertelefon), Mo–Do 8–17 und Fr 8–12 Uhr.