Tinnitus > Schwerbehinderung

1. Das Wichtigste in Kürze

Permanente Ohrgeräusche oder ständiger Schwindel können zu massiven Beeinträchtigungen und somit zu einer dauerhaften Behinderung führen. Bei Tinnitus kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Der GdB richtet sich nach der Schwere der psychischen Begleiterscheinungen. Als schwerbehindert anerkannte Menschen können verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.

2. Allgemeines

Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:

3. Versorgungsmedizinische Grundsätze

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des GdB bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS). Sie können in der "Versorgungsmedizin-Verordnung" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710" eingesehen werden.

4. Anhaltswerte bei Tinnitus

Ohrgeräusche (Tinnitus) ...

GdB/GdS

... ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen

0-10

... mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen

20

... mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte depressive Störungen)

30-40

... mit schweren psychischen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten

mindestens 50

Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, so werden die einzelnen Werte nicht zusammengerechnet, sondern es werden die einzelnen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamtgrad der Behinderung festgelegt, welcher der Behinderung insgesamt gerecht wird.

5. Anhaltswerte bei Morbus Menière

Morbus Menière

GdB/GdS

1-2 Anfälle im Jahr

0-10

häufigere Anfälle, je nach Schweregrad

20-40

mehrmals monatlich schwere Anfälle

50

Bleibende Hörstörungen und Ohrgeräusche (Tinnitus) sind zusätzlich zu bewerten. Die detaillierte Bewertung von Hörstörungen findet sich in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen im Teil B unter 5.2.

6. Hilfen und Nachteilsausgleiche

Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein GdB von mindestens 50 zugesprochen wurde. Hat eine betroffene Person eine anerkannte Schwerbehinderung, können für sie folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:

Erkrankte, die eine berufliche Rehabilitation (Berufliche Reha > Rahmenbedingungen) durchlaufen, können zudem folgende Leistungen erhalten:

7. Verwandte Links

Behinderung

Versorgungsamt

Tinnitus

Tinnitus > Allgemeines

Tinnitus > Behandlung

Tinnitus > Beruf

Tinnitus > Finanzielle Hilfen

Letzte Bearbeitung: 13.11.2022

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