Menschen mit Down-Syndrom gelten in der Regel als schwerbehindert im Sinne des SGB IX (Behinderung). Die Einstufung für den Grad der Behinderung (GdB) ist recht unterschiedlich, je nach Schweregrad wird ein GdB von 50 bis 100 anerkannt. In der Folge ergeben sich auch unterschiedliche Nachteilsausgleiche bei Behinderung.
Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:
Kinder mit Down-Syndrom erhalten in den meisten Fällen das Merkzeichen H (Hilflos), dabei gelten Besonderheiten.
Mit fortschreitendem Alter wird häufig das Merkzeichen B (ständige Begleitung erforderlich) anerkannt, in wenigen Fällen auch das Merkzeichen G (Gehbehinderung).
Es lassen sich jedoch keine allgemeinen Angaben machen, weitere Informationen und Unterstützung bietet das Versorgungsamt.
Viele Versorgungsämter gehen dazu über, Säuglingen mit Down-Syndrom nur noch einen GdB von 50 anzuerkennen und verneinen das Vorliegen von Hilflosigkeit mit der Begründung, dass alle Kinder mehr oder minder hilflos seien. Zudem sei angesichts der heutigen Fördermöglichkeiten nicht absehbar, wie gut sich das Kind entwickelt.
Betroffene Eltern sollten Widerspruch einlegen und auf die Besonderheiten des Einzelfalls hinweisen z.B. höherer Betreuungsaufwand, mehr Aufwand bei der Haushaltsführung durch besondere Ernährung, häufigeres Wäschewaschen, Mehraufwand wegen medizinischer Untersuchungen und Therapien etc.
Folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche können für schwerbehinderte Menschen mit Down-Syndrom infrage kommen:
Down-Syndrom > Kindheit und Jugend
Down-Syndrom > Finanzielle Hilfen
Down-Syndrom > Medizinische Rehabilitation