Patientenrechte sollen zu mehr Transparenz bei medizinischen Behandlungen beitragen. Sie unterstützen und befähigen Patienten bei einem Austausch auf Augenhöhe mit Ärzten, anderen Leistungserbringern/Institutionen und Krankenkassen. Die Patientenrechte regeln z.B.: Behandlungsverträge, Informations- und Aufklärungspflichten bei einer Behandlung sowie die Einwilligung hierzu, Patientenakte und Einsichtsrecht, Individuelle Gesundheitsleistungen und Behandlungsfehler.
Der Behandlungsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Behandelnden, z.B. Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Hebamme, Ergotherapeut, Logopäde oder Physiotherapeut, und dem Patienten über die Durchführung einer medizinischen Behandlung. Er kommt in der Regel durch das schlüssige Verhalten von Behandelndem und Patienten, das auf die Behandlung abzielt, zustande (Einwilligung), z.B. durch Vorzeigen der elektronischen Gesundheitskarte oder besprechen und einwilligen in eine Untersuchung. Eine schriftliche Vereinbarung ist z.B. bei einer individuellen Gesundheitsleistung (IGeL) erforderlich. Voraussetzung für die wirksame Einwilligung in die Behandlung ist eine umfassende ärztliche Aufklärung (siehe unten).
Bei Patienten, die aufgrund ihres Zustands die Tragweite ihrer Entscheidungen nicht absehen können, z.B. Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung, muss ein Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer (Betreuung) in die Behandlung einwilligen, bei Minderjährigen in der Regel die Sorgeberechtigten. Nur in dringenden Notfällen ist eine Behandlung ohne Einwilligung möglich.
Der Patient muss in einem persönlichen Gespräch rechtzeitig vor der Behandlung in verständlicher Sprache unter anderem zu folgenden Inhalten informiert und aufgeklärt werden:
Bei Zweifeln an einer ärztlichen Diagnose oder der empfohlenen Therapie, kann eine Zweitmeinung eingeholt werden. Der behandelnde Arzt muss den Patienten über sein Recht auf eine Zweitmeinung aufklären. Die Krankenkasse muss die Kosten für eine Zweitmeinung bei bestimmten ärztlichen Eingriffen übernehmen. Die Voraussetzungen hierfür legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest.
Der Behandelnde ist verpflichtet, eine Patientenakte zu führen und nach Abschluss der Behandlung in der Regel 10 Jahre aufzubewahren. Patienten haben grundsätzlich das Recht, ihre vollständigen Behandlungsunterlagen einzusehen und auf eigene Kosten Kopien anfertigen zu lassen. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf die Akteneinsicht abgelehnt werden, z.B. bei Suizidgefahr oder Verletzung von Persönlichkeitsrechten Dritter.
Informationen zur Patientenakte in elektronischer Form unter Elektronische Patientenakte (ePA).
Der Behandelnde muss für einen Behandlungsfehler, z.B. Diagnose-, Therapie- oder Nachsorgefehler, für Verstöße gegen Hygienevorschriften oder für Aufklärungsfehler haften, wenn er durch die Missachtung allgemein anerkannter fachlicher Standards einen Gesundheitsschaden verursacht hat. Er ist verpflichtet, auf Nachfrage Fehler zuzugeben. Patienten haben bei Behandlungsfehlern Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
Hat der Patient durch einen Behandlungsfehler einen materiellen Schaden erlitten, z.B. Verdienstausfall oder Kosten für eine Haushaltshilfe, hat er Anspruch auf Schadensersatz. Hat er einen immateriellen Schaden erlitten, z.B. Ängste, geminderte Berufsaussichten oder Lebenseinschränkungen infolge der körperlichen Schädigung, hat er Anspruch auf Schmerzensgeld.
Die Beweislast bei Behandlungsfehlern liegt grundsätzlich beim Patienten. In bestimmten Fällen, z.B. bei einem groben Behandlungsfehler oder mangelnder Dokumentation, muss der Behandelnde nachweisen, dass sein Verhalten dem Patienten nicht geschadet hat (Umkehr der Beweislast).
Kommt ein Patient durch einen Behandlungsfehler zu Tode, können die Erben den Anspruch geltend machen. Auch nahe Angehörige, die durch den Tod des Patienten einen Schaden erlitten haben, können Schadensersatz beanspruchen.
Gesetzesquelle: § 630a ff. BGB