Demenz > Freiheitsentziehende Maßnahmen
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1. Das Wichtigste in Kürze
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind ohne vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts nur dann erlaubt, wenn der Demenzpatient sich selbst oder andere akut gefährdet. Ansonsten müssen freiheitsentziehende Maßnahmen vorab durch ein Betreuungsgericht genehmigt werden.
2. Grundsätzliches
Als freiheitsentziehende Maßnahmen werden Maßnahmen bezeichnet, die die Bewegungsfreiheit eines Menschen gegen dessen Willen einschränken. Dies können zum einen mechanische Geräte wie Fixiergurte und Bettgitter sein, zum anderen sedierende (ruhigstellende) Medikamente. Darüber hinaus zählen auch Methoden zu den freiheitsentziehenden Maßnahmen, die einem Menschen die Möglichkeit nehmen, das Bett, den Stuhl, den Raum oder das Haus zu verlassen.
Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Menschen mit Demenz dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese sich selbst und/oder andere gefährden. Sind solche Maßnahmen im Akutfall nötig, sind sie zum Schutz des Patienten und seiner Umgebung erlaubt. Bei einer solchen unmittelbaren Gefährdung ist eine vorherige richterliche Genehmigung durch das Betreuungsgericht ausnahmsweise nicht notwendig, muss aber unverzüglich nachgeholt werden.
3. Freiheitsentziehende Maßnahmen in häuslicher Umgebung
Will ein Demenzpatient ständig weglaufen und hat aber keinen Orientierungssinn mehr, dann trauen sich pflegende Angehörige meist nicht, ihn alleine in der Wohnung zu lassen. Wenn sie also kurz die Wohnung oder das Haus verlassen, um Besorgungen zu erledigen, wird einfach die Türe von außen abgesperrt.
Eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht ist dafür nicht notwendig, da es hierzu keine gesetzlichen Regelungen gibt. Die vorhandenen gesetzlichen Regelungen für freiheitsentziehende Maßnahmen beziehen sich auf Heime oder andere sonstige Einrichtungen (§1906 BGB). Dadurch wollte der Gesetzgeber pflegenden Angehörigen ein gerichtliches Genehmigungsverfahren ersparen. Die Rechtmäßigkeit von Freiheitsentziehung im häuslichen Bereich entspricht den strafrechtlichen Grundsätzen. D.h., dass freiheitsentziehende Maßnahmen dann keine strafbare Freiheitsberaubung nach § 239 StGB darstellen, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine vom Betroffenen ausgehende Fremdgefährdung nach § 34 StGB wären ein solcher Rechtfertigungsgrund.
Ein anderer Fall liegt vor, wenn der Patient durch einen Pflegedienst zu Hause gepflegt wird und dieser die Wohnungstüre verschließen soll. Durch die fremde, professionelle ambulante Pflege ist - aus rechtlicher Sicht - eine Situation wie in einer Einrichtung gegeben. Somit ist eine freiheitentziehende Maßnahme (hier: das Absperren) erst nach Genehmigung durch das Betreuungsgericht rechtens (vgl. auch Landesgericht München vom 7.7.1999 AZ: 13T 4301/99).
4. Freiheitsentziehende Maßnahmen im stationären Bereich
Ein Problem bei vielen dementen Patienten in Pflegeheimen oder Krankenhäusern ist ihr Bewegungsdrang und damit einhergehend die Weglauftendenz bei fehlender Orientierung. Patienten laufen rastlos hin und her, oft steigert sich die motorische Unruhe in der Nacht.
In manchen Krankenhäusern oder Pflegeheimen werden solche Patienten insbesondere nachts durch Fixierungen wie Bettgurte oder das Anbringen von Bettgittern daran gehindert, ihrem Bewegungsdrang nachzugeben.
Eine andere Art, den Bewegungsdrang einzuschränken, ist die Gabe von sedierenden Medikamenten. Unter sedierenden Medikamenten versteht man bestimmte Psychopharmaka, die von einer Verlangsamung auf körperlicher und geistiger Ebene bis zu Apathie und Dauerschläfrigkeit führen können. Der Arzt darf solche Psychopharmaka nur zum Zweck der Heilung oder Linderung bei Krankheitszuständen (z.B. momentane Angst- oder Wahnvorstellungen) oder in Notfällen verordnen. Werden solche Medikamente jedoch dauerhaft über Wochen verordnet, dann ist dies eine freiheitsentziehende Maßnahme, die in die Persönlichkeitsrechte des Patienten eingreift. Als zusätzlicher Aspekt muss beachtet werden, dass sedierende Medikamente typische Alzheimer-Symptome wie Apathie und depressive Symptome verstärken können.
Eine Medikamentengabe muss vom Betreuungsgericht genehmigt werden, wenn sie zu einer "Ruhigstellung" des Patienten mit eingeschränktem Bewegungsradius oder zu schweren gesundheitlichen Dauerfolgen führen kann.
Sowohl Fixierung als auch sedierende Medikamente zur Reduzierung des Bewegungsdrangs sind, wenn sie über einen längeren Zeitraum angewendet werden, vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Die Maßnahmen müssen vom Pflegepersonal täglich dokumentiert und auf ihre Notwendigkeit geprüft werden.
5. Freiheitsentziehende Maßnahmen im Notfall
Manchmal ist ein demenzkranker Mensch nicht mehr in der Lage zu erkennen, dass er sich selbst oder andere akut gefährdet. In solchen Fällen kann eine Einweisung in eine geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik gegen seinen Willen notwendig werden. Oft kommt es zu einer Einweisung, weil ein Demenzpatient z.B. in der eigenen Wohnung verwahrlost, unterernährt ist und jede Hilfe ablehnt.
Haben Ärzte, Angehörige oder Nachbarn Bedenken, dass ein Demenzbetroffener sich selbst oder andere gefährdet, dann sollten sie sich an dessen gesetzlichen Betreuer (Betreuung) wenden. Falls der Patient noch keinen Betreuer hat, sind die Polizei, das Ordnungs- bzw. Gesundheitsamt oder der sozialpsychiatrische Dienst vor Ort die richtigen Ansprechpartner. Der Antrag auf eine Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung (z.B. innerhalb einer Gerontopsychiatrie) wird dann von einer dieser Behörden gestellt. Allerdings kann eine Einweisung häufig durch das Einschalten einer offiziellen Stelle und deren Intervention vermieden werden.
Das Verfahren zur zwangsweisen Unterbringung von psychisch kranken Menschen ist in jedem Bundesland nach Landesrecht unterschiedlich geregelt. In jedem Fall ist für eine solche Unterbringung das Betreuungsgericht zuständig.
6. Gerontopsychiatrische Einrichtungen
Gerontopsychiatrie ist ein Teilgebiet der Psychiatrie, das sich mit der diagnostischen Abklärung und Behandlung psychischer Erkrankungen im Alter befasst. Häufig werden Demenzerkrankungen und Depressionen behandelt, aber auch Psychosen und Schizophrenien. Manchmal können erst bei einem stationären Aufenthalt genaue Diagnosen erstellt und eine sinnvolle Therapie eingeleitet werden.
In den meisten Fällen kommen Demenzpatienten durch eine ärztliche Einweisung in die Einrichtung.
Die Behandlungsmaßnahmen in gerontopsychiatrischen Einrichtungen dienen nicht nur der medikamentösen Therapie der psychischen Beeinträchtigungen, sondern fördern auch noch erhaltene Fertigkeiten und soziale Kontakte. Ziel ist die Verbesserung der durch die Erkrankung beeinträchtigten Lebensqualität und die Entlassung des Patienten in seine häusliche Umgebung.
Auch in gerontopsychiatrischen Einrichtungen wird bei Bedarf mit mechanischen Fixierungen und Psychopharmaka gearbeitet. Wie im häuslichen und stationären Bereich gilt auch hier die Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht, wenn die Maßnahmen über einen längeren Zeitraum erforderlich sind.
7. Technische Überwachungsmöglichkeiten
Mittlerweile erlauben technische Erfindungen eine Überwachung von demenzkranken Bewohnern im Krankenhaus oder Pflegeheim. So gibt es beispielsweise Signalgeber bei Weglauftendenz des Patienten: Der Patient trägt einen Sender am Körper. Wenn er den geschützten Bereich verlässt, erfolgt eine akustische und optische Alarmierung des Personals. Solche Alarmsysteme gibt es auch für den häuslichen Bereich. Dort werden Angehörige über ein akustisches Signal informiert, wenn der Demenzpatient ein vorher festgelegtes Areal verlässt, oder es kommt zu einer automatischen Weiterschaltung des Alarms an eine ständig besetzte Notrufzentrale.
Moderne Sende- und Ortungstechniken haben hier neue Möglichkeiten eröffnet und geben den Betroffenen mehr Freiraum und den Angehörigen und betreuenden Einrichtungen mehr Sicherheit. So ist es z.B. möglich, den erlaubten Aktionsradius des Patienten genau zu definieren: Ist es nur das Zimmer, die Wohnung, die Wohnanlage, der Garten oder das Dorf, in dem er lebt und bekannt ist.
8. Wer hilft weiter?
Bei Fragen und Unsicherheiten hilft das Betreuungsgericht.
9. Verwandte Links
Demenz > Krankenhausaufenthalt
Letzte Aktualisierung am 20.11.2009 Redakteur/in: Gabriele Bayer
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