Geschäftsfähigkeit

1. Das Wichtigste in Kürze

Geschäftsfähigkeit ist das Recht, Rechtsgeschäfte zu tätigen. Abzugrenzen ist die Geschäftsfähigkeit von der Einsichtsfähigkeit (Fähigkeit zum Abschätzen von Folgen und Verstehen von Zusammenhängen) und der Einwilligungsfähigkeit (Fähigkeit zur Entscheidung über einen medizinischen Eingriff).

2. Was ist Geschäftsfähigkeit?

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit und damit auch das Recht, Rechtsgeschäfte zu tätigen. Rechtsgeschäfte sind z.B. Mietverträge, Kaufverträge, die Aufnahme eines Kredits oder eine Schenkung. In der Regel sind alle erwachsenen Menschen voll geschäftsfähig und Kinder ab dem 7. Geburtstag beschränkt geschäftsfähig. Geschäftsunfähig sind Kinder vor ihrem 7. Geburtstag und Menschen in einem Zustand krankhafter und dauerhaft gestörter Geistestätigkeit, der eine freie Willensbildung ausschließt.

3. Geschäftsfähigkeit in der Praxis

Über diese juristische Definition hinaus ist die Grenze zwischen Geschäftsfähigkeit und -unfähigkeit in der Praxis aber oft schwer zu ziehen. Eindeutig ist die Sachlage z.B., wenn sich ein Patient im Koma befindet. Schwierig wird die Grenzziehung in Fällen wie einer sich entwickelnden Demenz oder bei schweren psychischen Erkrankungen.

Für die Klärung der Geschäftsfähigkeit sind medizinische Gutachten nötig.

Relevant wird die Geschäftsfähigkeit z.B. bei der Frage, ob ein Mensch noch eine Vorsorgevollmacht erteilen oder widerrufen kann.

Die Geschäftsfähigkeit kann außerdem wichtig werden, wenn ein Mensch krankheitsbedingt falsche und schädliche Entscheidungen getroffen hat. Wenn nachweislich zum Zeitpunkt eines Rechtsgeschäfts Geschäftsunfähigkeit vorlag, kann eine bevollmächtigte Person oder eine vom Betreuungsgericht eingerichtete rechtliche Betreuung solche Rechtsgeschäfte wieder rückgängig machen, z.B. wenn eine demente Person etwas gekauft hat, was sie weder haben will, noch sich leisten kann.

4. Abgrenzung von Einsichtsfähigkeit und Einwilligungsfähigkeit

Vorsorgevollmacht

Geschäftsfähigkeit

Betreuungsverfügung

Einsichtsfähigkeit

Patientenverfügung

Einwilligungsfähigkeit

 

  • Eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber bei der Beurkundung über seinen freien Willen verfügte, also geschäftsfähig war.
  • Da es in einer Betreuungsverfügung um Vorschläge und Wünsche des Betreuten geht, nicht aber um ein rechtsgeschäftliches Handeln, ist keine Geschäftsfähigkeit erforderlich. Einsichtsfähigkeit reicht aus, das heißt, die Fähigkeit, zumindest die Folgen der Festlegungen in der Betreuungsverfügung noch klar einschätzen und die Zusammenhänge verstehen zu können.
  • Bei einer Patientenverfügung kommt es ebenfalls nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Patienten an, sondern auf dessen Fähigkeit, die Komplexität des medizinischen Eingriffs konkret zu erfassen. Diese Fähigkeit kann je nach der Art des Eingriffs und der Verfassung des Patienten auch bei Geschäftsunfähigen gegeben sein oder bei Geschäftsfähigen fehlen. Ärztliche Eingriffe dürfen an Einwilligungsfähigen nur mit Einwilligung vorgenommen werden, sonst sind sie eine strafbare Körperverletzung.

5. Verwandte Links

Demenz > Rechtsfragen

Patientenvorsorge

Vorsorgevollmacht

Rechtliche Betreuung

Patientenverfügung

Betreuungsverfügung

 

Rechtsgrundlagen: §§ 104, 105 BGB

Letzte Bearbeitung: 15.05.2024

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