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Depressionen > Behinderung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen kann bei längerer Dauer (mehr als 6 Monate) vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt werden. Es ist in jedem einzelnen Fall abzuwägen, ob die Anerkennung als Schwerbehinderter eine Stigmatisierung und/oder Belastung darstellt, die dem Patienten zusätzliche Probleme bereiten kann, oder ob die Anerkennung hilfreich ist, weil dadurch Leistungen in Anspruch genommen werden können, die nur Schwerbehinderten offenstehen, z.B. in Zusammenhang mit der beruflichen Integration.

 

2. Versorgungsmedizinische Grundsätzezum Inhaltsverzeichnis

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).

Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ersetzen seit 1.1.2009 die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht" und werden vom Bundesjustizministerium unter externer Linkwww.gesetze-im-internet.de > Gesetze/Verordnungen > V > VersMedV > Anlage zu § 2 > Anlage als Download angeboten.

 

3. Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumenzum Inhaltsverzeichnis

Nachfolgend die Anhaltswerte zu Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen. Darunter sind auch Depressionen eingeordnet:

 

 

GdB/GdS

Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen

0 - 20

Stärker behindernde Störungen

mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen)

30 - 40

Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit)

mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten

50 - 70

Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit )

mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten

80 - 100

 

4. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Behinderte/Schwerbehindertezum Inhaltsverzeichnis

Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zugesprochen wurde. Unterstützung und Hilfen für Schwerbehinderte sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe geregelt. Nachfolgend eine Linkliste mit den wichtigsten Nachteilsausgleichen, die für Schwerbehinderte mit Depressionen in Frage kommen können:

 

Gleichstellung behindert/schwer behindert, um einen Arbeitplatz zur erlangen oder zu erhalten

Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer

Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer

Arbeitstherapie und Belastungserprobung

Berufsfindung und Arbeitserprobung

Teilnahmekosten für Schulung und Weiterbildung

Ergänzende Leistungen zur Reha

Öffentliche Verkehrsmittel

Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung

Steuervorteile für Schwerbehinderte

Wohngeld: erhöhter Freibetrag für Schwerbehinderte

 

5. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Grad der Behinderung

Versorgungsamt

Depressionen

Behinderung

 

 

Letzte Aktualisierung am 25.03.2009   Redakteur/in: Sabine Peter

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