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Einsatz von Einkommen und Vermögen

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Leistungen der Sozialhilfe werden immer in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen gewährt. Es ist also immer zu klären, welche Einkommens- oder Vermögensanteile bei einer Bestimmung von Sozialhilfeleistungen angerechnet werden und welche nicht. Dabei wird auch geprüft, ob den Eltern, dem Partner oder den Kindern des Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel aus deren Einkommen oder Vermögen zuzumuten ist.

 

2. Allgemeine Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Gesundheitshilfe, Eingliederungshilfe für Behinderte, Hilfe zur Pflege (Pflege Sozialhilfe), Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie Hilfe in anderen Lebenslagen werden nur gewährt, wenn dem Sozialhilfesuchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner bzw. den Eltern (bei minderjährigen und unverheirateten Hilfesuchenden) sowie den Kindern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist. Das Einkommen unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen wird nicht angerechnet. Das Sozialamt klärt im Zuge seiner Leistung für den Hilfebedürftigen, ob dessen unterhaltspflichtige Personen zu dessen Unterhalt herangezogen werden können (Unterhaltspflicht).

 

2.1. Schwanger oder Kind unter 6

Das Einkommen der Eltern einer Hilfesuchenden wird allerdings nicht herangezogen, wenn die Hilfesuchende schwanger ist oder ein Kind unter 6 Jahren erzieht. Das elterliche Einkommen wird selbst dann nicht herangezogen, wenn die (werdende) Mutter im Haushalt ihrer Eltern lebt (§ 94 Abs.1 SGB XII).

 

3. Einkommenzum Inhaltsverzeichnis

Bevor das Sozialamt leistet, muss eigenes Einkommen eingesetzt werden.

 

Zum Einkommen zählen u.a.:

  • alle Einkünfte im steuerrechtlichen Sinn, z.B. aus Erwerbstätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Unterhalt.
  • die meisten Sozialleistungen, z.B. Leistungen der Sozialversicherungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Rente etc.), Wohngeld, Mutterschaftsgeld, Unterhaltsvorschuss, Kindergeld für volljährige Kinder (Kindergeld für minderjährige Kinder wird dem Einkommen des Kindes angerechnet), Krankengeld.
  • Elterngeld, aber nur der Betrag, der über dem Sockelbetrag von 300,- € liegt (bei doppeltem Bezugszeitraum über 150,- €).

 

Nicht zum Einkommen zählen u.a. :

  • Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz (SGB XII).
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
  • Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
  • Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags von 300,- € bzw. 150,- € (bei doppeltem Bezugszeitraum), Landeserziehungsgeld.
  • Mittel der Bundesstiftung "Mutter und Kind" und Zuwendungen anderer Stiftungen, z.B. für Krebshilfe, für Contergan-Geschädigte oder aus Aidshilfe-Fonds für durch Blutkonserven Infizierte.
  • Kindererziehungsleistungen an Mütter, die vor 1921 geboren sind (sogenannte "Trümmerfrauenrente").
  • Schmerzensgeld.
  • Pflegegeld (Pflegegeld Pflegeversicherung, Pflegegeld Sozialhilfe, Pflegegeld Unfallversicherung).

 

3.1. Anzurechnendes Einkommen

Das anzurechnende Einkommen errechnet sich aus der Summe der Bruttoeinkommen. Davon abgezogen werden:

  • Steuern und Sozialabgaben.
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung.
  • Gesetzlich vorgeschriebene oder nach Grundhöhe angemessene Versicherungsbeiträge (z.B. Kfz-Versicherung, Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung).
  • Die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (z.B. Arbeitsmittel, Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Beiträge zu Berufsverbänden).
    Der Sozialleistungsberechtigte kann als Aufwendungen für die Arbeitsmittel mindestens einen Betrag von 5,20 € pro Monat pauschal von seinem Einkommen in Abzug bringen ohne entsprechende Belege vorzuweisen. Wenn kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden ist und ein privates Kraftfahrzeug genutzt wird, dann kann ein monatlicher Pauschalbetrag von 5,20 € für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgezogen werden.
  • Arbeitsförderungsgeld (§ 43 SGB IX).
  • Ausschließlich bei Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Absetzbetrag für Erwerbstätige in Höhe von 30 % des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit, maximal jedoch in Höhe von 179,50 € (= 50% des Eckregelsatzes).

 

4. Einkommensgrenzenzum Inhaltsverzeichnis

Folgende Einkommensgrenzen gelten nur bei Leistungen der Gesundheitshilfe, Eingliederungshilfe für Behinderte, Hilfe zur Pflege (Pflege Sozialhilfe) und Hilfe in anderen Lebenslagen.

Als zumutbar gilt der Einsatz von Einkommen, das über der Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze orientiert sich am sogenannten Eckregelsatz von 359,- €.

 

4.1. Berechnung Einkommensgrenze

Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus:

  • Einem Grundbetrag in Höhe von 718,- € = zweifacher Eckregelsatz
    und
  • den Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang (einzelfallabhängig)
    und
  • einem Familienzuschlag in Höhe von ca. 251,- € (= 70 % des Eckregelsatzes eines Haushaltsvorstands) für den nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner und für jeden vom Sozialhilfesuchenden bzw. dessen Ehe/Lebenspartner überwiegend unterhaltenen Angehörigen
    oder
    bei minderjährigen und unverheirateten Hilfesuchenden einem Familienzuschlag in Höhe von ca. 251,- € (= 70 % des Eckregelsatzes eines Haushaltsvorstands) für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für den Sozialhilfesuchenden selbst und für jede Person, die von den Eltern oder dem Sozialhilfesuchenden überwiegend unterhalten wird.

 

4.2. Gesonderte Einkommensgrenzen

Gesonderte Einkommensgrenzen gelten für:

 

Dabei ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze (s.o.) in Höhe von mindestens 60 % nicht zuzumuten. Das bedeutet, dass von dem Betrag, der über der Einkommensgrenze liegt, mindestens 60 % nicht angerechnet werden.

 

5. Vermögenzum Inhaltsverzeichnis

Zum Vermögen zählt das gesamte verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden, z.B.:

  • Ersparnisse, Wertpapiere
  • Schmuck, Kunstgegenstände
  • Kraftfahrzeug
    Ausnahmen sind möglich. Allerdings muss der Hilfesuchende die Kosten des Kraftfahrzeugunterhalts wie Versicherung, Steuern, Benzin selbst sicherstellen, da sie nicht im Regelsatz enthalten sind.
  • Lebensversicherung
    Ausnahme: Alterssicherung, die staatlich gefördert ist
  • Ausbildungsversicherung
  • nicht vom Hilfebedürftigen bewohnte Häuser, Wohnungen und Grundstücke

 

5.1. Schonvermögen

Nicht zum Vermögen zählt das sogenannte "Schonvermögen":

  • Existenzsicherungsmittel aus öffentlichen Mitteln, z.B. Aufbaudarlehen, Wohnraum- und Hausratshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz.
  • Zusätzliche Altersvorsorge, die staatlich gefördert ist.
  • Angemessener Hausrat, z.B. Möbel, Haushaltsgegenstände.
  • Gegenstände zur Berufsausübung, z.B. Pkw bei Handelsvertretern, Arbeitsgeräte, Fachliteratur, Schutzkleidung.
  • Familien- und Erbstücke, so weit der Verkauf eine besondere Härte für den Hilfesuchenden bedeuten würde.
  • Gegenstände für kulturelle oder wissenschaftliche Bedürfnisse, z.B. Musikinstrumente, Stereoanlage, Handbibliothek, Schallplatten, Briefmarkensammlung.
  • Ein nach Größe und Verkehrswert angemessenes und selbst genutztes Hausgrundstück oder eine solche selbst genutzte Eigentumswohnung.
  • Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bei Hilfe zum Lebensunterhalt:
    • maximal 1.600,- € für Hilfesuchende unter 60 Jahren.
    • maximal 2.600,- €, wenn der Hilfesuchende das 60. Lebensjahr vollendet hat, voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält.
  • Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bei Gesundheitshilfe, Eingliederungshilfe für Behinderte, Hilfe zur Pflege (Pflege Sozialhilfe), Hilfe zur überwindung besonderer Sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen:
    • maximal 2.600,- € für Hilfesuchende, zuzüglich 256,- € für jede vom Hilfesuchenden unterhaltene Person.
  • Zusätzliche kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bei allen Leistungen der Sozialhilfe:
    • maximal 614,- € für den Ehegatten bzw. Lebenspartner des Hilfesuchenden oder für einen Elternteil bei minderjährigen unverheirateten Hilfesuchenden.
    • maximal 1.534,- € für den Ehegatten bzw. Lebenspartner der Hilfesuchenden oder für einen Elternteil bei minderjährigen unverheirateten Hilfesuchenden, wenn der Hilfesuchende und sein Ehegatte bzw. Lebenspartner oder beide Elternteile blind (Blindenhilfe) oder schwerst pflegebedürftig (Pflegestufe III) sind.
    • maximal 256,- € für jede vom Hilfesuchenden, Ehegatten, Lebenspartner oder von den Eltern unterhaltene Person.
    • maximal 256,- € für den minderjährigen unverheirateten Hilfesuchenden selbst.

 

5.2. Praxistipp

Das Sozialamt kann bis zu 10 Jahre rückwirkend Geschenke (Barbeträge oder sonstige Geldwerte), die der Hilfesuchende gemacht hat, zurückfordern.

 

6. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Für individuelle Berechnungen und Auskünfte ist das Sozialamt zuständig.

 

7. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Sozialhilfe

Sozialamt

Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe in anderen Lebenslagen

 

Gesetzesquelle(n) 

(§§ 82 ff. SGB XII)

 

Letzte Aktualisierung am 15.07.2010   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

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