Elterngeld
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1. Das Wichtigste in Kürze
Elterngeld steht jedem zu, der wegen der Erziehung seines Kindes nicht oder maximal 30 Stunden arbeitet. Es beträgt 67 % des Verdienstes des Antragstellers, maximal 1.800,- €. Elterngeld wird in der Regel von der Geburt bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gewährt.
2. Voraussetzungen
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt für Geburten ab 1.1.2007.
Das Elterngeld steht jedem zu, der seine Erwerbstätigkeit für die Erziehung seines Kindes unterbricht, u.a. auch Selbstständigen. Die Höhe des Elterngelds orientiert sich am Verdienst des Antragstellers und damit - anders als das frühere Erziehungsgeld - am individuellen Einkommen und nicht am Familieneinkommen.
Anspruch auf Elterngeld hat, wer
- seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- sein Kind selbst betreut und erzieht,
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (= nicht mehr als 30 Wochenstunden) ausübt und
- mit seinem Kind in einem Haushalt wohnt oder
- mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Adoption als Kind aufgenommen hat.
- ein Kind des Ehegatten oder des Lebenspartners in seinen Haushalt aufgenommen hat.
- als Verwandter bis zum dritten Grad (und auch deren Ehegatten und Lebenspartner) das Kind erzieht, weil dessen Eltern wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod dazu nicht in der Lage sind.
3. Höhe des Elterngelds
Das Elterngeld beträgt 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten bereinigten monatlichen Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit, maximal jedoch 1.800,- € monatlich.
3.1. Einkommen unter 1000,- €
Liegt das bereinigte Nettoeinkommen (s. unten) unter 1.000,- €, gibt es mehr als 67 % Elterngeld. Für je 2,- €, die das Einkommen unter 1.000,- € liegt, steigt das Elterngeld um 0,1 Prozentpunkte.
Mindestelterngeld
Einen Sockelbetrag von 300,- € erhalten alle erziehenden Elternteile, auch wenn sie vor der Geburt nicht gearbeitet oder weniger als 300,- € verdient haben.
3.2. Mehrlingsgeburten
Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich das Elterngeld um je 300,- €.
3.3. Geschwisterbonus
Leben im Haushalt des Antragstellers neben dem Neugeborenen noch ein Kind unter 3 Jahren oder noch 2 Geschwister unter 6 Jahren, dann gibt es den sogenannten Geschwisterbonus. Dieser beträgt zusätzlich 10 % des zustehenden Elterngelds, mindestens jedoch 75,- €. Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das/die Geschwister die Altersgrenze von 3 bzw. 6 Jahren überschreiten.
3.4. Bereinigtes Nettoeinkommen
Als bereinigtes Nettoeinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit gilt das Bruttoeinkommen abzüglich
- Steuern,
- Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung sowie
- Werbungskosten (erwerbsbedingte Aufwendungen, Pauschbetrag von derzeit monatlich ca. 77,- €).
Nicht berücksichtigt werden Einmalzahlungen, z.B. Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Prämien, Erfolgsbeteiligungen.
Zur Ermittlung der Höhe des Elterngelds werden die 12 Kalendermonate vor Geburt des Kindes herangezogen. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden hierbei nicht mitgezählt.
3.5. Elterngeldrechner
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet einen Elterngeldrechner unter
www.bmfsfj.de > Rechner an.
3.6. Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs
Wenn ein Elternteil während des Bezugs von Elterngeld arbeitet, errechnet sich die Höhe des Elterngelds aus der Differenz von Einkommen vor der Geburt und Einkommen nach der Geburt.
3.6.1. Berechnungsbeispiel
Bereinigtes Nettoeinkommen der letzten 12 Monte vor Geburt: 1.500,- €
Einkommen nach der Geburt monatlich 400,- €
Differenzbetrag: 1.500,- € - 400,- € = 1.100,- €
Elterngeld beträgt 67 % von 1.100,- € = 737,- €
Dem Elternteil stehen also 1.137,- € (737,- € Elterngeld + 400,- € Einkommen) im Monat zur Verfügung.
3.7. Steuerfrei
Elterngeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, da es bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Es unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
4. Dauer
- Elterngeld kann vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden.
- Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt.
- Die Mindestbezugdauer des Elterngelds beträgt 2 Monate.
- Für ein Kind gibt es maximal 14 Monatsbeträge: maximal 12 Monate für den einen und 2 weitere Monate für den anderen Elternteil (= Partnermonate), wenn der Partner in dieser Zeit nicht erwerbstätig ist bzw. nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet. Außerdem muss sich bei einem der beiden Elternteile 2 Monate lang das Erwerbseinkommen vermindern.
Die Eltern können die beantragten Monatsbeträge auch abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. - Beantragt nur ein Elternteil Elterngeld, dann wird maximal für 12 Monate bezahlt.
4.1. Ausnahme Adoption
Ausnahme: Für adoptierte Kinder kann Elterngeld vom Tag der Aufnahme bei der berechtigten Person bezogen werden, längstens für 14 Monate. Der Anspruch auf Elterngeld endet mit Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes.
4.2. 14 Monate für ein Elternteil
Ein Elternteil kann 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn
- mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindswohls verbunden wäre.
- die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, weil er wegen einer schweren Erkrankung oder Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann.
- die elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht diesem alleine zusteht bzw. vorläufig übertragen wurde und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.
4.3. Doppelter Bezugszeitraum
Der Bezugszeitraum kann auf Antrag auch verdoppelt werden, die Höhe wird dann halbiert.
So kann dann ein Elternteil bis zu 24 Monate das halbe Elterngeld beziehen. Nehmen beide Elterngeld in Anspruch, können 14 Monatsbeträge in maximal 28 halben Elterngeldbeträgen ausbezahlt werden.
5. Verhältnis zu anderen Leistungen
5.1. Sozialhilfe, ALG II
Bei Sozialleistungen, deren Höhe einkommensabhängig ist (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe), wird das Elterngeld bis zu einer Höhe von 300,- € monatlich als Einkommen nicht berücksichtigt. Wenn sich jemand für den doppelten Bezugszeitraum entschieden hat, bleiben 150,- € monatlich unberücksichtigt.
Bei Mehrlingsgeburten vervielfachen sich diese Beträge mit der Zahl der geborenen Kinder.
5.2. Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und Arbeitgeberzuschuss, worauf die berufstätige Mutter in der Mutterschutzfrist nach Geburt Anspruch hat, werden auf das Elterngeld angerechnet. Mutterschaftsgeld, das vom Bundesversicherungsamt als einmalige Leistung ausgezahlt wird, bleibt unberücksichtigt. Dies bedeutet für berufstätige Mütter, dass sie nach Geburt des Kindes 2 Monate Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss erhalten und danach 10 Monate Elterngeld. Sind sie alleinerziehend oder verzichtet der Partner auf seine Erwerbstätigkeit, dann gibt es nach den 2 Monaten Mutterschaftsgeld noch 12 Monate Elterngeld.
Die beiden ersten Monate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, gelten für das Elterngeld immer als Bezugsmonate der Mutter.
Auch Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind, das während des Bezugs von Elterngeld für ein älteres Kind bezogen wird, wird angerechnet.
6. Antragstellung
Elterngeld muss schriftlich beantragt werden, dies sollte möglichst bald nach der Geburt des Kindes geschehen. Rückwirkend wird es nur für die letzten 3 Monate vor Antragstellung gezahlt. Jeder Elternteil beantragt Elterngeld für sich.
Die Antragsformulare sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Zur Antragstellung ist die Geburtsurkunde des Kindes notwendig.
7. Landeserziehungsgeld
Das Landeserziehungsgeld ist eine freiwillige Leistung der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen. Details siehe unter Landeserziehungsgeld.
8. Wer hilft weiter?
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat ein Servicetelefon zum Thema Elterngeld, Elternzeit u.v.m. Telefon 01801 907050, Mo-Do 9-18 Uhr.
Je nach Bundesland ist das Elterngeld bei einer anderen Stelle zu beantragen. Beim Ministerium kann eine Liste dieser Elterngeldstellen unter
www.bmfsfj.de > Elterngeld > Elterngeldstellen abgerufen werden.
Zudem bietet das Ministerium eine kostenlose Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" an. Diese kann beim Bestellservice für Publikationen der Bundesregierung unter der Rufnummer 01805 778090 bestellt oder auf der Internetseite des Ministeriums unter
www.bmfsfj.de > Publikationen > Suchtext "Elterngeld" heruntergeladen werden.
9. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(BEEG)
Letzte Aktualisierung am 14.06.2010 Redakteur/in: Sabine Bayer














