Das Wichtigste in Kürze
Ersatzpflege, auch Verhinderungspflege genannt, ist die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson. Wenn die reguläre Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist, kann die pflegebedürftige Person Ersatzpflege erhalten. Pro Jahr erstattet die Pflegekasse dafür maximal 1.685 € sowie zusätzlich bis zu 1.854 € aus den Mitteln der Kurzzeitpflege. Seit 1.7.2025 können Ersatzpflege und Kurzzeitpflege ganz flexibel als sog. Gemeinsamer Jahresbetrag genutzt werden. Ersatzpflege ist bis zu acht Wochen bzw. 56 Tage jährlich möglich. Während der Ersatzpflege wird die Hälfte des Pflegegelds weitergezahlt. Die Antragstellung erfolgt bei der Pflegekasse.
Hinweis: Ab dem 1.1.2026 können die Kosten für Ersatzpflege voraussichtlich nur noch bis zum Ende des Folgejahres geltend gemacht werden, bisher war das bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Das bedeutet: Verhinderungspflege aus dem Jahr 2025 muss spätestens bis zum 31.12.2026 abgerechnet werden. Leistungen vor 2025 müssen bis spätestens 31.12.2025 abgerechnet sein, sonst verfällt der Anspruch. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft; das Gesetzgebungsverfahren läuft.
Voraussetzungen
- Die normalerweise tätige Pflegeperson kann die häusliche Pflege nicht leisten, wenn sie z.B. wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist.
- Für die Ersatzpflege müssen, wie für alle Leistungen der Pflegeversicherung, die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und für die Pflegeleistung bei der Pflegekasse ein Antrag gestellt worden sein.
- Die pflegebedürftige Person muss zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens im Pflegegrad 2 eingestuft sein.
Ersatzpflege wird auch anerkannt, wenn:
- die Wohnung der pflegebedürftigen Person renoviert werden muss.
- alle Familienmitglieder bei der Ernte eingebunden sind (Landwirtschaft).
- die Zeit überbrückt werden muss, bis ein Platz im Pflegeheim gefunden ist.
- es sich um Kurzzeitpflege oder Sterbebegleitung in einem Hospiz handelt.
Dauer
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für maximal 8 Wochen (56Tage) im Kalenderjahr.
Kosten
Die Kosten für eine Ersatzpflegekraft dürfen 1.685 € im Kalenderjahr nicht überschreiten.
- Ist die Ersatzpflegekraft mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grad verwandt oder leben die beiden in häuslicher Gemeinschaft, dürfen die Kosten den Betrag des 2-fachen des jeweiligen monatlichen Pflegegelds (entspricht dem Pflegegeld für 8 Wochen) je Kalenderjahr nicht überschreiten.
Pflegegrad
Pflegegeld monatlich
2-fache des Pflegegelds (Höchstbetrag für 8 Wochen)
1
kein Anspruch
kein Anspruch
2
347 €
694 €
3
599 €
1.198 €
4
800 €
1.600 €
5
990 €
1.685 € (Höchstbetrag)*
*Jedoch können nachweisbare zusätzliche Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall bei der Pflegekasse bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.980 € geltend gemacht werden.
Als Verwandte gelten Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister.
Als Verschwägerte gelten Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehepartners), Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Großeltern des Ehepartners, Schwager/Schwägerin. - Pflegebedürftige erhalten für die Ersatzpflege (=Verhinderungspflege) bis zu 3.539 € im Jahr. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus:
- Leistungsbetrag für die Ersatzpflege in Höhe von 1.685 €.
- Erhöhung um bis zu 1.854 € aus nicht genutzten Mitteln der Kurzzeitpflege.
- Während der Ersatzpflege zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person nur am ersten und letzten Tag das volle Pflegegeld. An den übrigen Tagen dazwischen erhält sie nur die Hälfte.
- Erfolgt die Ersatzpflege in einer stationären Einrichtung (z.B. Wohnheim für Menschen mit Behinderungen oder Pflegeheim), übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Kosten bis zu einer Höhe von 1.685 € im Kalenderjahr. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten) muss die pflegebedürftige Person selbst bezahlen, Näheres unter Eigenanteil um Pflegeheim.
Gemeinsamer Jahresbetrag - Entlastungsbudget
Seit 1.7.2025 wurden die Beträge für Ersatzpflege und Kurzzeitpflege zu einem flexiblen Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst.
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege
Leistet das Sozialamt Hilfe zur Pflege, so kann es ggf. die Kosten der Ersatzpflege (=Verhinderungspflege) übernehmen.
Praxistipps
- Ersatzpflege kann bis zur Höhe von 1.685 € (bzw. seit 1.7.2025 bis zu 3.539 € im Rahmen des Gemeinsamen Jahresbetrags) auch stundenweise in Anspruch genommen werden, z.B. für einen Arzttermin der Pflegeperson. Wenn die Ersatzpflege weniger als 8 Stunden am Tag dauert,
- kann der Gesamtanspruch von von 56 Tagen (= 8 Wochen) über das ganze Jahr verteilt werden und
- das Pflegegeld wird in diesem Fall nicht gekürzt.
- In allen anderen Fällen wird bei einer Ersatzpflege die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds fortbezahlt.
- Die Leistungen des Familienunterstützenden Dienstes, der bei Familien mit Kindern mit Behinderungen diese stundenweise betreut, um den restlichen Familienangehörigen Aktivitäten ohne das Kind mit Behinderungen zu ermöglichen, können bei einer Einstufung durch die Pflegekasse über die Ersatzpflege abgerechnet werden. Auch für Erwachsene mit Behinderungen gilt diese Möglichkeit.
- Bei vielen Krankenkassen kann der Antrag auf Ersatzpflege heruntergeladen werden oder Ersatzpflege online beantragt werden.
Abrechnung der Leistungen
Die Abrechnung der Ersatzpflege erfolgt durch das Einreichen eines formlosen Antrags mit Nachweisen (z.B. Zeitraum, Pflegeperson, ggf. Rechnungen über Fahrtkosten) bei der Pflegekasse. Der Antrag kann per Post, online oder über die Krankenkassen-App eingereicht werden. Viele Pflegekassen stellen auch Onlineformulare dafür bereit oder bieten die Möglichkeit, den Antrag direkt digital auszufüllen. Die Pflegekasse prüft die Unterlagen und erstattet die Kosten im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge. Für die Bearbeitungsdauer gibt es keine festgelegten Fristen. Ab dem 1.1.2026 können die Kosten für Ersatzpflege voraussichtlich nur noch bis zum Ende des Folgejahres geltend gemacht werden, siehe oben unter Hinweis.
Wenn die Ersatzpflege durch einen Pflegedienst oder in einem Pflegeheim erfolgt, können die Kosten direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Dafür muss entweder eine kurze schriftliche Mitteilung an die Pflegekasse geschickt oder eine Abtretungserklärung beim Anbieter unterschrieben werden.
Wer hilft weiter?
Pflegekassen, Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.
Verwandte Links
Häusliche Pflege Pflegeversicherung
Pflegende Angehörige > Entlastung
Rechtsgrundlagen: § 39 SGB XI