Ersatzpflege
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1. Das Wichtigste in Kürze
Ersatzpflege, auch Verhinderungspflege genannt, ist die Pflege durch eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson, wenn diese wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen verhindert ist. Pro Jahr erstattet die Pflegekasse maximal 1.550,- €.
2. Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen für die Ersatzpflege erfüllt sein:
- Die normalerweise tätige Pflegeperson ist zur häuslichen Pflege des Pflegebedürftigen wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen verhindert.
- Wenn die Ersatzpflege erstmalig in Anspruch genommen wird, muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben.
Den Beginn der Pflege in häuslicher Umgebung setzen die meisten Pflegekassen mit der Einstufung in eine Pflegestufe gleich.
Seit 2013 gibt es Ersatzpflege aber auch für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (Pflegestufe 0). - Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden.
Ersatzpflege wird auch anerkannt, wenn:
- die Wohnung des Pflegebedürftigen renoviert werden muss.
- alle Familienmitglieder bei der Ernte eingebunden sind (Landwirtschaft).
- die Zeit überbrückt werden muss, bis ein Heimplatz gefunden ist.
- es sich um Kurzzeitpflege oder Sterbebegleitung in einem Hospiz handelt.
3. Dauer und Kosten
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für maximal 4 Wochen im Jahr (sogenannte Urlaubsvertretung).
- Die Kosten für eine Ersatzpflegekraft dürfen 1.550,- € im Kalenderjahr nicht überschreiten.
- Handelt es sich bei der Ersatzpflegekraft um eine Person, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebt, dürfen die Kosten den Betrag des jeweiligen Pflegegelds nicht überschreiten, also: 120,- € (Pflegestufe 0), 235,-/305,- € (Stufe 1), 440,-/525,- € (Stufe 2), 700,- € (Stufe 3), Näheres unter Pflegegeld Pflegeversicherung. Jedoch können nachweisbare zusätzliche Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall bei der Pflegekasse geltend gemacht werden. Insgesamt darf die Pflegekasse maximal 1.550,- € für das Pflegegeld und die zusätzlichen Aufwendungen erstatten.
Als Verwandte gelten Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister.
Als Verschwägerte gelten Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehepartners), Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Großeltern des Ehepartners, Schwager/Schwägerin. - Wird die Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege in einer stationären Einrichtung (z.B. Wohnheim für Behinderte, Kurzzeitpflege oder Pflegeheim) erbracht, übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Kosten bis zu einer Höhe von 1.550,- € im Kalenderjahr. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sogenannte Hotelkosten) sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.
4. Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege
Leistet das Sozialamt "Hilfe zur Pflege", so kann es unter Umständen die Kosten der Ersatzpflege übernehmen (Pflegeperson Sozialhilfe).
5. Praxistipps
- Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann neben der Ersatzpflege im selben Jahr auch die Kurzzeitpflege beansprucht werden.
- Wird die Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege stundenweise erbracht, reduziert sich zwar der Geldbetrag, aber nicht die Höchstdauer (28 Tage). Erst ab 8 Stunden täglich verringert sich die Anspruchdauer um einen Tag.
- Das Pflegegeld für den Pflegebedürftigen wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt.
- Seit 2013 wird während einer Ersatzpflege die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds für bis zu 4 Wochen je Kalenderjahr fortbezahlt.
- Die Leistungen des Familienentlastenden Dienstes (FED), der bei Familien mit behinderten Kindern diese stundenweise betreut, um den restlichen Familienangehörigen Aktivitäten ohne das behinderte Kind zu ermöglichen, kann bei einer Einstufung durch die Pflegekasse über die Ersatzpflege abgerechnet werden. Auch für behinderte Erwachsene gilt diese Möglichkeit.
6. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilen die Pflegekassen bzw. das Sozialamt.
7. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§§ 39, 123 SGB XI)
Letzte Aktualisierung am 31.12.2012 Redakteur/in: Sabine Bayer
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