Gründungszuschuss
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1. Das Wichtigste in Kürze
Den Gründungszuschuss erhalten Arbeitslose, die sich selbstständig machen, um dadurch die Arbeitslosigkeit zu beenden. Er ist 9 Monate lang so hoch wie das Arbeitslosengeld plus 300,- €. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es weitere 6 Monate lang 300,- €. Der Gründungszuschuss zählt zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Er ersetzt seit 1.8.2006 den "Existenzgründungszuschuss" (sogenannte Ich-AG) und das "Überbrückungsgeld".
2. Voraussetzungen
Voraussetzung für den Erhalt des Gründungszuschusses ist, dass der Antragsteller noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen oder auf eine andere Leistung nach dem SGB III hat.
Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
3. Dauer und Höhe
- Der Gründungszuschuss wird 9 Monate lang in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengelds, zuzüglich 300,- € monatlich, bezahlt.
- Im Anschluss daran kann für weitere 6 Monate der Betrag von 300,- € monatlich geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre erfolgreiche Geschäftstätigkeit nachweisen kann.
4. Wer hilft weiter?
In erster Linie die Agenturen für Arbeit, auch die Rentenversicherungsträger oder die Berufsgenossenschaften.
5. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§ 33 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX i.V.m. §§ 57, 58 SGB III)
Letzte Aktualisierung am 02.03.2011 Redakteur/in: Sabine Bayer
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