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Kinderbetreuungskosten

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Behinderte, die an einer medizinischen oder beruflichen Reha teilnehmen, erhalten unter bestimmten Bedingungen Kinderbetreuungskosten. Diese zählen zu den ergänzenden Leistungen zur Reha.

 

Achtung: Es gibt daneben auch "erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten", die von der Steuer abgesetzt werden können, Näheres unter Behinderung > Steuervorteile.

 

2. Voraussetzungen und Höhezum Inhaltsverzeichnis

Kinderbetreuungskosten als ergänzende Leistungen zur Reha erhalten (Schwer-) Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen in unmittelbarer Folge von Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben. Auf diese ergänzenden Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

 

Kinderbetreuungskosten werden erstattet:

  • für die Mitnahme des Kindes zur Bildungsstätte oder für die anderweitige Unterbringung des Kindes, sofern dadurch die Betreuung des Kindes sichergestellt ist, in Höhe der für eine Haushaltshilfe zu erbringenden Leistung.
  • für eine notwendige Kinderbetreuung bis zu einer Höhe von 130,- € monatlich je Kind.

 

3. Praxistippzum Inhaltsverzeichnis

Elternpaare, bei denen beide berufstätig sind, und berufstätige Alleinerziehende können über den Kinderfreibetrag hinaus zusätzlich nachgewiesene, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren oder behinderte Kinder absetzen. Es können zwei Drittel der Kosten abgesetzt werden, maximal 4.000,- € je Kind (§ 9 c EStG). Näheres unter Behinderung > Steuervorteile.

 

4. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Der zuständige Rehaträger, Details unter Rehabilitation > Zuständigkeit.

 

5. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Tagespflege von Kindern

Kindertagesstätten

Ergänzende Leistungen zur Reha

Rehabilitation

Behinderung

Behinderung > Steuervorteile

 

 

Letzte Aktualisierung am 28.01.2011   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

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