Kinderbetreuungskosten
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1. Das Wichtigste in Kürze
Behinderte, die an einer medizinischen oder beruflichen Reha teilnehmen, erhalten unter bestimmten Bedingungen Kinderbetreuungskosten. Diese zählen zu den ergänzenden Leistungen zur Reha und sind nicht zu verwechseln mit den erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten.
2. Voraussetzungen und Höhe
Kinderbetreuungskosten als ergänzende Leistungen zur Reha erhalten (Schwer-) Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen in unmittelbarer Folge von Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben. Auf diese ergänzenden Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
Kinderbetreuungskosten werden erstattet:
- für die Mitnahme des Kindes zur Bildungsstätte oder für die anderweitige Unterbringung des Kindes, sofern dadurch die Betreuung des Kindes sichergestellt ist, in Höhe der für eine Haushaltshilfe zu erbringenden Leistung.
- für eine notwendige Kinderbetreuung bis zu einer Höhe von 130,- € monatlich je Kind.
3. Praxistipp
Elternpaare, bei denen beide berufstätig sind, und berufstätige Alleinerziehende können über den Kinderfreibetrag hinaus zusätzlich nachgewiesene, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren oder behinderte Kinder absetzen. Es können zwei Drittel der Kosten abgesetzt werden, maximal 4.000,- € je Kind (§ 9 c EStG). Näheres unter Behinderung > Steuervorteile.
4. Wer hilft weiter?
Der zuständige Rehaträger, Details unter Rehabilitation > Zuständigkeit.
5. Verwandte Links
Ergänzende Leistungen zur Reha
Letzte Aktualisierung am 17.12.2009 Redakteur/in: Sandra Kolb














