Kinderbetreuungskosten
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1. Das Wichtigste in Kürze
Behinderte, die an einer medizinischen oder beruflichen Reha teilnehmen, erhalten unter bestimmten Bedingungen Kinderbetreuungskosten. Diese zählen zu den ergänzenden Leistungen zur Reha.
Achtung: Es gibt daneben auch "erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten", die von der Steuer abgesetzt werden können, Näheres unter Behinderung > Steuervorteile.
2. Voraussetzungen und Höhe
Kinderbetreuungskosten als ergänzende Leistungen zur Reha erhalten (Schwer-) Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen in unmittelbarer Folge von Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben. Auf diese ergänzenden Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
Kinderbetreuungskosten werden erstattet:
- für die Mitnahme des Kindes zur Bildungsstätte oder für die anderweitige Unterbringung des Kindes, sofern dadurch die Betreuung des Kindes sichergestellt ist, in Höhe der für eine Haushaltshilfe zu erbringenden Leistung.
- für eine notwendige Kinderbetreuung bis zu einer Höhe von 130,- € monatlich je Kind.
3. Praxistipps
- Steuerpflichtige Elternpaare und Alleinerziehende können über den Kinderfreibetrag hinaus zusätzlich nachgewiesene Kinderbetreuungskosten absetzen. Dies gilt für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich wegen einer vor dem 25. Geburtstag eingetretenen Behinderung nicht selbst unterhalten können. Es können zwei Drittel der Kosten abgesetzt werden, maximal 4.000,- € je Kind (§ 10 EStG). Näheres unter Behinderung > Steuervorteile.
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4. Wer hilft weiter?
Der zuständige Rehaträger, Details unter Rehabilitation > Zuständigkeit.
5. Verwandte Links
Ergänzende Leistungen zur Reha
Letzte Aktualisierung am 31.01.2013 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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