Medizinische Rehabilitation
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1. Das Wichtigste in Kürze
Die Medizinische Rehabilitation ist ein Teilbereich der Rehabilitation. Sie umfasst Maßnahmen, die auf die Erhaltung oder Besserung des Gesundheitszustands ausgerichtet sind und vorwiegend die Durchführung medizinischer Leistungen erfordern. Medizinische Reha wird ambulant oder stationär erbracht, ambulant hat Vorrang. Zwischen 2 Maßnahmen müssen in der Regel 4 Jahre Wartezeit liegen.
2. Leistungen
Zur Medizinischen Rehabilitation zählen z.B.:
- Anschlussheilbehandlung nach Krankenhausaufenthalt
- Kinderheilbehandlung
- Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
- Familienorientierte Rehabilitation
- Onkologische Nachsorgeleistungen
- Frühförderung behinderter Kinder und von Behinderung bedrohter Kinder
- Sozialpädiatrische nichtärztliche Leistungen
- Sozialmedizinische Nachsorge für Kinder bis 14 Jahre
- Entwöhnungsbehandlung für Suchtkranke
- Stufenweise Wiedereingliederung
- Geriatrische Rehabilitation für ältere Menschen
Im Rahmen der Medizinischen Reha können auch viele weitere Behandlungen und Leistungen erbracht werden, z.B. Krankenbehandlung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel, Kurzzeitpflege.
3. Zuständigkeit und Voraussetzungen
Nahezu alle Träger der Sozialversicherung übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen und nach ärztlicher Verordnung die Kosten für die Medizinische Reha. Wird eine Rehamaßnahme zur Wiederherstellung der Gesundheit durchgeführt, ist meist die Krankenkasse der Kostenträger, eine Rehamaßnahme zur Wiederherstellung oder zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit wird meist vom Rentenversicherungsträger finanziert. Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.
3.1. Allgemein gültige Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen bei jedem Träger einer Medizinischen Reha erfüllt sein:
- Die Rehamaßnahme ist aus medizinischen Gründen erforderlich.
- Die Rehamaßnahme muss vom Arzt verordnet sein und vom Kostenträger vorher genehmigt werden.
3.2. Persönliche Voraussetzungen der Rentenversicherung
Unter folgenden persönlichen Voraussetzungen trägt der Rentenversicherungsträger die Medizinische Rehabilitation (§ 10 SGB VI):
- Die Erwerbsfähigkeit ist wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert
und - voraussichtlich kann eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden
oder
die Erwerbsfähigkeit kann gebessert oder wiederhergestellt werden
oder
der Arbeitsplatz kann erhalten werden.
3.3. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Rentenversicherung
Unter folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen trägt der Rentenversicherungsträger die Rehabilitation (§ 11 SGB VI):
- Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren. Wartezeiten sind z.B. die Zeiten, in denen Beiträge gezahlt wurden bzw. Zeiten, in denen Rentenanwartschaften erworben wurden, z.B. Kindererziehungszeiten.
oder - Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI) bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder absehbarer verminderter Erwerbsfähigkeit
oder - 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung
oder - innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung wird eine versicherte oder selbstständige Beschäftigung bis zur Antragstellung ausgeübt oder nach einer solchen Beschäftigung liegt Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit bis zur Antragstellung vor
oder - Bezug einer Abgestuften Erwerbsminderungsrente
oder - Anspruch auf große Witwen/Witwer-Rente (Rentenversicherung) wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 11 Abs. 3 SGB VI).
3.4. Ausschluss von Leistungen der Rentenversicherung
Der Rentenversicherungsträger übernimmt die Medizinische Reha nicht (§§ 12, 13 SGB VI):
- in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit (vgl. auch Frührehabilitation)
Ausnahme: bei Behandlungsbedürftigkeit während der Medizinischen Rehabilitation - anstelle einer ansonsten erforderlichen Krankenhausbehandlung
- wenn sie dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entspricht
- bei Bezug oder Beantragung einer Altersrente (Rente) von mindestens zwei Drittel der Vollrente (d.h.: kein Ausschluss bei Bezug/Antrag von einem Drittel bzw. der Hälfte der Vollrente)
- bei Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften
- bei Versicherungsfreiheit als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze, sogenannte Versorgungsbezüge
- bei Bezug einer Leistung, die regelmäßig bis zum Beginn einer Altersrente gezahlt wird, sogenannte Vorruhestandsleistungen, z.B. Altersübergangsgeld
- während Untersuchungshaft oder Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehender Maßregeln oder einstweiliger Unterbringung (§ 126 a StPO)
- im Ausland. Ausnahme: Wenn aufgrund gesicherter medizinischer Erkenntnisse für die vorliegende Erkrankung ein besserer Reha-Erfolg im Ausland zu erwarten ist.
3.5. Wartezeit
Zwischen 2 bezuschussten Rehamaßnahmen - egal ob ambulant oder stationär - muss in der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren liegen. Nicht anzurechnen sind Leistungen zur medizinischen Vorsorge (Vorsorgeleistungen und Vorsorgekuren).
Ausnahmen macht die Krankenkasse nur bei medizinisch dringender Erforderlichkeit. Dies muss mit Arztberichten oder einem Gutachten des behandelnden Arztes bei der Krankenkasse begründet werden.
Der Rentenversicherungsträger genehmigt Medizinische Rehamaßnahmen vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind, weil ansonsten mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist.
4. Ziele
Ziele der Medizinischen Reha sind:
Vorsorge, um
- die Gesundheit zu stärken und einer absehbaren Erkrankung vorzubeugen.
- einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken.
- eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Reha vollziehen, um
- Krankheiten zu erkennen, zu heilen oder eine Verschlimmerung zu verhüten und/oder Beschwerden zu lindern.
- einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bestehende Behinderung zu beseitigen, zu verbessern oder ihre Verschlechterung zu vermeiden.
- eine Pflegebedürftigkeit zu verringern oder zu vermeiden.
5. Ambulante und stationäre Medizinische Reha
Es gibt zwei Arten Medizinischer Rehamaßnahmen, ambulante und stationäre. Letztere werden umgangssprachlich Kuren genannt.
Grundsätzlich gilt: ambulant vor stationär (§§ 23 Abs. 4, 40 Abs. 2 SGB V).
Das heißt: Erst wenn ambulante Maßnahmen nicht ausreichen, werden stationäre Leistungen erbracht.
Ausnahme: Bei Medizinischer Rehabilitation für Mütter und Väter und Vorsorgeleistungen und Vorsorgekuren für Mütter und Väter gilt "ambulant vor stationär" nicht.
5.1. Ambulante Rehamaßnahmen
Ambulante Rehamaßnahmen führt der Patient wohnortnah durch bzw. nimmt sie in Anspruch. Er wohnt z.B. zu Hause, nicht in der Reha-Einrichtung, d.h. der Patient kommt morgens in die behandelnde Einrichtung und verlässt diese nachmittags oder abends wieder. Möglich ist auch die Versorgung durch mobile Reha-Teams beim Patienten zu Hause. Eine ambulante Rehamaßnahme hat immer Vorrang vor einer stationären.
Voraussetzungen
- Eine ambulante Krankenbehandlung reicht nicht für den angestrebten Reha-Erfolg aus.
- Durchführung der ambulanten Rehamaßnahme in Einrichtungen mit Versorgungsvertrag oder in wohnortnahen Einrichtungen mit bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher Versorgung.
Dauer
Die ambulante Rehamaßnahme dauert längstens 20 Behandlungstage. Eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen möglich.
5.2. Stationäre Rehamaßnahmen
Stationäre Rehamaßnahmen werden umgangssprachlich oft als Kur bezeichnet. Der Patient wohnt für die Zeit der Reha in einer entsprechenden Einrichtung. Stationäre Rehamaßnahmen sind z.B. bei Nachbehandlungen schwerer Erkrankungen wie Herzinfarkt, Geschwulstleiden oder psychischen Erkrankungen möglich.
Voraussetzungen
- Eine ambulante Rehamaßnahme (s.o.) reicht nicht aus.
- Die stationäre Aufnahme ist aus medizinischen Gründen erforderlich.
- Durchführung der stationären Rehamaßnahme in Einrichtungen mit Versorgungsvertrag.
Dauer
Sie dauern längstens 3 Wochen. Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich.
Regelung bei Kindern bis zum 14. Geburtstag: 4-6 Wochen.
5.3. Praxistipps
- Nimmt ein Elternteil, der zu Hause Kinder unter 12 Jahren betreut, an einer ambulanten oder stationären Rehamaßnahme teil, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe gewährt werden.
- Wenn ein pflegender Angehöriger eine stationäre Medizinische Rehabilitation benötigt und dabei auch eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist, kann die Rehaklinik seit 1.1.2013 auch die Pflege des Pflegebedürftigen als Kurzzeitpflege übernehmen, wenn sie als Einrichtung die Voraussetzungen dafür erfüllt.
6. Richtlinien des GBA (Krankenkassen)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Medizinischen Rehabilitation sogenannte Rehabilitations-Richtlinien erstellt. Diese Richtlinien können Sie unter
www.g-ba.de > Informations-Archiv > Richtlinien downloaden.
7. Antrag
Den Antrag auf eine Medizinische Reha sollte zweckmäßigerweise der Arzt gemeinsam mit dem Patienten stellen. Informationen und Praxistipps zur Antragsstellung und zur Wahl der Reha-Einrichtung unter Medizinische Rehabilitation > Antrag.
Der Antrag ist an den zuständigen Träger zu richten, Details unter Rehabilitation > Zuständigkeit.
8. Urlaub
Ambulante und stationäre Medizinische Rehamaßnahmen dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Deshalb besteht auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§§ 3, 9 EntgeltfortzahlungsG).
9. Finanzielle Leistungen während der Reha
Während einer ambulanten oder stationären Rehamaßnahme kann der Versicherte je nach individuellem Fall und Erfüllen der Voraussetzungen eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber
- Krankengeld von der Krankenkasse
- Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger
- Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft
10. Zuzahlung
Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen bei fast allen ambulanten und stationären Rehamaßnahmen 10,- € Zuzahlung pro Tag leisten. Details unter Medizinische Rehabilitation > Zuzahlungen.
11. Wer hilft weiter?
- Individuelle Auskünfte erteilt der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger: Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften, Krankenkassen, Jugendamt oder das Sozialamt.
- Informationen über Zuständigkeiten und Unterstützung bei der Antragstellung geben die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger.
- Bei Fragen zur Kinder- und Jugendrehabilitation hilft zudem weiter: Arbeitsgemeinschaft Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen Bundesrepublik Deutschland e.V., Cecilienhöhe 3, 55543 Bad Kreuznach. Ansprechpartner Wolfgang Niemeyer, Telefon 0671 8355-167, Fax 0671 35084,
www.arbeitsgemeinschaft-kinderrehabilitation.de.
12. Verwandte Links
Rehabilitation > Zuständigkeit
Gesetzesquelle(n)
(§ 40 SGB V - §§ 15, 32 SGB VI i.V.m. § 26 SGB IX - §§ 26, 33 SGB VII i.V.m. § 26 SGB IX)
Letzte Aktualisierung am 10.04.2013 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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