Das Wichtigste in Kürze
Bei Migräne kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Die Höhe des GdB richtet sich nach der Häufigkeit und Dauer der Migräneanfälle. Menschen mit Behinderungen können unter bestimmten Voraussetzungen Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.
Versorgungsmedizinische Grundsätze
Das Versorgungsamt (in anderen Bundesländern kann es auch anders heißen, z.B. Amt für Soziales und Versorgung) richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben über die Höhe des GdB. Es handelt sich dabei nur um einen Orientierungsrahmen; die Berechnung ist vom individuellen Einzelfall abhängig.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze können in ständig aktualisierter Form in der Anlage zu § 2 der „Versorgungsmedizin-Verordnung" unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html nachgelesen werden oder als Broschüre beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: „K710" heruntergeladen werden. Die Angaben zu „Echter Migräne" stehen im Kapitel 2.3 auf S. 31.
GdB-Anhaltswerte bei echter Migräne
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Echte Migräne je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen (vegetative Störungen, Augensymptome, andere zerebrale Reizerscheinungen) |
GdB |
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leichte Verlaufsform (Anfälle durchschnittlich einmal monatlich) |
0 – 10 |
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mittelgradige Verlaufsform (häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend) |
20 – 40 |
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schwere Verlaufsform (lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen, Anfallspausen von nur wenigen Tagen) |
50 – 60 |
Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, auch wenn bei ihnen (noch) kein GdB festgestellt wurde.
Beispiele:
- Medizinische Rehabilitation (z.B. eine Kur)
- Reha-Sport und Funktionstraining
Für Menschen mit Migräne, bei denen bereits ein GdB festgestellt wurde, kommen z.B. folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Betracht:
- Ab GdB 20: Pauschbetrag bei Behinderung (= Steuerfreibetrag bei der Einkommensteuer)
- Weitere Steuervorteile bei Behinderung, Näheres unter Behinderung > Steuervorteile
- Ab GdB 50: 2 Jahre früher ohne Abschläge in Altersrente (mit 35 Jahren Wartezeit) oder mit Abschlägen im Alter von 62 Jahren, Näheres unter Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Ab GdB 50 mit Schwerbehindertenausweis: Vergünstigte Eintritte z.B. in Museen und Theater oder bei Konzerten, vergünstigte Mitgliedsbeiträge z.B. bei Automobilclubs
Folgende Tabellen geben eine Übersicht über
- alle GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche: GdB-abhängige Nachteilsausgleiche
- alle Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen: Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche
Verwandte Links
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Chronische Schmerzen > Schwerbehinderung