Mutterschaftsgeld
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1. Das Wichtigste in Kürze
Krankenversicherte Mütter erhalten während des Mutterschutzes (in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) Mutterschaftsgeld. Mutterschaftsgeld erhalten auch angestellte Privatversicherte und Arbeitslosengeld-Empfängerinnen. Kein Mutterschaftsgeld gibt es in der Regel für Selbstständige und Familienversicherte. Es muss in jedem Fall beantragt werden.
2. Voraussetzungen
Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse hat nur die leibliche Mutter.
Sie muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung spätestens 6 Wochen vor der Entbindung (= Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 Mutterschutz-Gesetz), Familienversicherung genügt nicht.
- Bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld
- Während der 14-wöchigen Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG. Näheres s. unter Dauer) wird kein reguläres Arbeitsentgelt gezahlt
- Bestehendes Arbeitsverhältnis oder Beschäftigung in Heimarbeit. Nicht dazu zählt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis einer Beamtin. Das Beamtenverhältnis wird im Mutterschutz der RVO und des Mutterschutz-Gesetzes nicht erfasst.
oder
Arbeitsverhältnis wurde während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst.
2.1. Zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Als zulässige Auflösung gelten z.B.:
- keine Mitteilung der Schwangerschaft vor Kündigung bzw. 2 Wochen nach Kündigung
- Kündigung vor Eintritt der Schwangerschaft und Ablauf der Kündigungsfrist während der Schwangerschaft
- Beendigung von befristetem Arbeitsverhältnis
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Schwangere oder einvernehmlich
3. Höhe
Das Mutterschaftsgeld orientiert sich am Bemessungszeitraum der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (= 6 Wochen vor Entbindung). Bei wöchentlicher Lohnabrechnung orientiert es sich an den letzten 13 abgerechneten Wochen. Es entspricht dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt, beträgt jedoch höchstens 13,- € täglich. Die Differenz zwischen der Höchstsumme von 13,- € und dem Nettoarbeitsentgelt zahlen der Arbeitgeber oder das Bundesversicherungsamt als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 Mutterschutz-Gesetz).
Bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung entspricht das Mutterschaftsgeld der Höhe der jeweiligen Zahlung.
Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis in der Mutterschutzfrist, erhält die (werdende) Mutter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Mutterschaftsgeld sowie Arbeitgeberzuschuss. Nach Beendigung erhält sie Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss in Höhe des Krankengeldes von der Krankenkasse bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist.
3.1. Steuerfrei
Mutterschaftsgeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, da es bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Es unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
3.2. Sozialversicherung beitragsfrei
Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld besteht Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, sofern bereits vorher Versicherungspflicht bestand und keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielt werden.
3.3. Einkommen
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, wenn die (werdende) Mutter tatsächlich beitragspflichtiges, nicht bloß einmaliges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält.
3.4. Arbeitslosengeld II
Bei Bezug von Arbeitslosengeld II besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben aber Frauen, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung beziehen.
4. Dauer
Mutterschaftsgeld wird gezahlt
- 6 Wochen vor dem mutmaßlichen Geburtstermin, den Arzt oder Hebamme im Mutterpass angeben.
- Tritt die Entbindung später als angegeben ein, verlängert sich die Bezugsdauer bis zum Tag der Entbindung.
- Tritt die Entbindung früher als angegeben ein, verkürzt sich die Bezugsdauer dennoch nicht, d.h. es gibt insgesamt 14 Wochen Mutterschaftsgeld.
- bis 8 Wochen nach der tatsächlichen Entbindung sowie für den Entbindungstag.
- bei Mehrlingsgeburten: bis 12 Wochen nach der Entbindung.
- bei Frühgeburten, d.h. bei Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm: bis 12 Wochen nach der Entbindung oder länger (Verlängerung um den Teil der 6 Wochen Schutzfrist, der vor der Entbindung von der Schwangeren nicht in Anspruch genommen werden konnte).
5. Antrag
Das Mutterschaftsgeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Die Schwangere muss ein ärztliches Attest über den voraussichtlichen Termin mitschicken, das nicht früher als 1 Woche vor Beginn der Mutterschutzfrist ausgestellt sein darf.
6. Privatversicherte
Privatversicherte Arbeitnehmerinnen beantragen das Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt. Die Höhe richtet sich nach dem Arbeitsentgelt und beträgt einmalig maximal 210,- €. Auch sie bekommen vom Arbeitgeber während der Mutterschutzfrist einen Zuschuss. Dieser entspricht der Differenz zwischen 13,- € täglich und dem durchschnittlichen Nettogehalt. Der Zuschuss des Arbeitgebers wird berechnet wie bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkasse (s.o. "Höhe").
Privatversicherte Selbstständige bekommen kein Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt.
7. Geringfügig beschäftigte familienversicherte Frauen
Geringfügig beschäftigte Frauen, die familienversichert sind, erhalten auf Antrag ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210,- € vom Bundesversicherungsamt. Auch in diesem Fall zahlt der Arbeitgeber die Differenz zwischen 13,- € und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettogehalt.
8. Mutterschaftsgeld während der Elternzeit
Bekommt eine Frau während der Elternzeit ein weiteres Kind, erhält sie von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,- € täglich. Der Arbeitgeber bzw. das Bundesversicherungamt müssen in diesem Fall keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.
9. Wer hilft weiter?
- Krankenkassen
- Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Telefon 0228 619-1888, Mo-Fr 9-12 Uhr und Do 13-15 Uhr, E-Mail mutterschaftsgeldstelle@bva.de,
www.mutterschaftsgeld.de
10. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§ 200 RVO)
Letzte Aktualisierung am 12.07.2010 Redakteur/in: Sabine Bayer














