Psychosen > Schwerbehinderung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Bei schweren Psychosen, zu denen auch die Schizophrenien zählen, kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt werden. Der GdB/GdS richtet sich nach der Dauer der Akutphasen und nach dem Maß der sozialen Einschränkungen.
Es ist in jedem einzelnen Fall abzuwägen, ob die Anerkennung als Schwerbehinderter eine Stigmatisierung und/oder Belastung darstellt, die für den Patienten zusätzliche Probleme bereiten kann, oder ob die Anerkennung hilfreich ist, weil dadurch Leistungen in Anspruch genommen werden können, die nur Schwerbehinderten offenstehen, z.B. in Zusammenhang mit der beruflichen Integration.
2. Allgemeines
Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:
- Antrag auf Schwerbehindertenausweis
- Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
- Grad der Behinderung (GdB)
- Antrag auf Erhöhung des GdB (Grad der Behinderung)
- Gleichstellung behindert/schwer behindert, um einen Arbeitplatz zur erlangen oder zu erhalten
3. Versorgungsmedizinische Grundsätze
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ersetzen seit 1.1.2009 die
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht" und können beim Bundesjustizministerium unter
www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage_8.html eingesehen werden.
4. Anhaltswerte bei Psychosen
Nachfolgend die Anhaltswerte für schizophrene und affektive Psychosen.
4.1. Langdauernde Psychose
Langdauernde (über ein halbes Jahr anhaltende) Psychose |
GdB/GdS |
im floriden Stadium je nach Einbuße beruflicher und sozialer Anpassungsmöglichkeiten |
50-100 |
4.2. Schizophrener Residualzustand
Schizophrener Residualzustand (z.B. Konzentrationsstörung, Kontaktschwäche, Vitalitätseinbuße, affektive Nivellierung) mit geringen und einzelnen Restsymptomen |
GdB/GdS |
ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten |
10-20 |
mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten |
30-40 |
mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten |
50-70 |
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten |
80-100 |
4.3. Affektive Psychose
Affektive Psychose mit relativ kurz andauernden, aber häufig wiederkehrenden Phasen |
GdB/GdS |
bei 1 bis 2 Phasen im Jahr von mehrwöchiger Dauer je nach Art und Ausprägung |
30-50 |
bei häufigeren Phasen von mehrwöchiger Dauer |
60-100 |
5. Heilungsbewährung
Nach dem Abklingen langdauernder psychotischer Episoden ist im Allgemeinen (Ausnahme siehe unten) eine Heilungsbewährung von 2 Jahren abzuwarten. |
GdB/GdS während dieser Zeit |
wenn bereits mehrere manische oder manische und depressive Phasen vorangegangen sind |
50 |
sonst |
30 |
Ausnahme: Eine Heilungsbewährung braucht nicht abgewartet zu werden, wenn eine monopolar verlaufene depressive Phase vorgelegen hat, die als erste Krankheitsphase oder erst mehr als 10 Jahre nach einer früheren Krankheitsphase aufgetreten ist.
Eine Schizophrenie kann zu bleibenden Behinderungen eines Betroffenen führen. Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe geregelt. Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zugesprochen wurde.
6. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Behinderte/Schwerbehinderte
Wurde bei einem Patient mit Psychosen eine Schwerbehinderung anerkannt, können für ihn folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:
- Kündigungsschutz für schwer behinderte Arbeitnehmer
- Zusatzurlaub für schwer behinderte Arbeitnehmer
- Arbeitstherapie und Belastungserprobung
- Berufsfindung und Arbeitserprobung
- Ausbildungsgeld für Schwerbehinderte
- Teilnahmekosten für Schulung und Weiterbildung
- Ergänzende Leistungen zur Reha
- Ermäßigungen bei Öffentlichen Verkehrsmitteln
- Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung für Schwerbehinderte
- Steuervorteile für Schwerbehinderte
- Wohngeld: Erhöhter Freibetrag für Schwerbehinderte
- Telefongebührenermäßigung für Schwerbehinderte
- Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung für Schwerbehinderte
- Soziale Sicherung von Behinderten in Werkstätten
7. Verwandte Links
Letzte Aktualisierung am 23.03.2011 Redakteur/in: Sabine Peter
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