Rentenversicherung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Die gesetzliche Rentenversicherung ist hauptsächlich für die Altersrenten und andere Rentenformen zuständig. Im Gesundheitswesen tritt sie auch als wichtiger Rehaträger auf, wenn aufgrund einer Krankheit die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist.
Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Nr. 6 (SGB VI). Versicherungspflichtig sind nahezu alle Arbeitnehmer. Der Beitrag beträgt 19,6 % vom Gehalt, Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag.
2. Reha vor Rente
"Reha(bilitation) geht vor Rente", dieser Grundsatz (§ 9 SGB VI) gilt vor Erreichen der Altersgrenze, d.h.: Die Rentenversicherungsträger leisten vorrangig Rehabilitation. Rentenzahlungen, welche bei erfolgreicher Reha nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind, sind nachrangig.
3. Versicherungspflicht
Versicherungspflichtig sind z.B. folgende Personenkreise:
- Gegen Arbeitsentgelt oder und zu ihrer Berufsausbildung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 400,- € monatlich (§ 8 SGB IV) Beschäftigte. Der Arbeitgeber muss auch unterhalb der 400-Euro-Grenze Beiträge an den Rentenversicherungsträger abführen (Pauschalbetrag von 15 % des Arbeitsentgelts).
Der Arbeitnehmer kann als Geringverdiener Beiträge abführen, um dadurch den Rentenversicherungsbeitrag auf volle 19,6 % aufzustocken. - Behinderte, die in anerkannten Werkstätten für Behinderte tätig sind
- Behinderte in weiteren Einrichtungen wie z.B. Heimen, die in gewisser Regelmäßigkeit Leistungen erbringen, welche mindestens einem Fünftel der Leistung eines voll Erwerbsfähigen entsprechen
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen
- Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder ähnlicher Gemeinschaften
- Selbstständig Tätige wie
- Lehrer und Erzieher ohne eigene Angestellte
- Pflegepersonen der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege ohne eigene Angestellte
- Hebammen
- Künstler und Publizisten ohne eigene Angestellte (nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz)
- Hausgewerbetreibende
- Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind
4. Beitrag
Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt 19,6 % vom Gehalt, maximal von der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze.
Die Beitragsbemessungsgrenze für Arbeiter und Angestellte liegt 2012 bei 5.600,-/4.800,- € (West/Ost) brutto monatlich. Wer also beispielsweise 5.700,- € verdient, bleibt rentenversicherungspflichtig, der Rentenbeitrag wird aber nur von 5.600,-/4.800,- € berechnet.
Der Beitrag wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen.
5. Praxistipps
In der Regel sind Renten zu beantragen.
Die Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder -minderung (Abgestufte Erwerbsminderungsrente) wird automatisch und ohne Antrag in die Regelaltersrente umgewandelt.
6. Wer hilft weiter?
- Zuständig für die gesetzliche Rentenversicherung ist die "Deutsche Rentenversicherung". Näheres unter Rentenversicherungsträger.
- Auskunft geben die Versicherungsämter der Stadtverwaltungen und Landkreise.
- Rentenberater sind gerichtlich zugelassene und unabhängige Vertreter der Interessen ihrer Mandanten. Sie helfen bei der Durchsetzung von Renten, Widerspruchsverfahren vor den (Landes-)Sozialgerichten, Kontenklärungen und Rentenanträgen. Kosten: Rentenberater sind an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gebunden.
Adressen von Rentenberatern findet man in den Gelben Seiten oder bekommt sie vom Bundesverband der Rentenberater e.V., Postfach 260150, 50514 Köln, Telefon 0221 2406642, Telefax 0221 2406946,
www.rentenberater.de. - Ehrenamtliche Versichertenberater sowie Versichertenälteste beraten in Rentenfragen. Diese finden Sie unter
www.deutsche-rentenversicherung.de > Beratungsstellen. - Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet eine Info-Hotline für Fragen zur Rente, Telefon 01805 676710 (14 Ct./Min.), Mo-Do 8-20 Uhr.
7. Leistungen der Rentenversicherung
Die vorwiegenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie unter den nachfolgenden Stichworten:
Abgestufte Erwerbsminderungsrente
Altersrente für langjährig Versicherte
Altersrente für Schwerbehinderte
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Arbeitsteilzeit
Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
Onkologische Nachsorgeleistungen
Reha-Sport und Funktionstraining
Witwen/Witwer-Rente Rentenversicherung
8. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(SGB VI)
Letzte Aktualisierung am 26.01.2012 Redakteur/in: Ines Grocki
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