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Rentnerkrankenversicherung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Rentner mit gesetzlicher Rente sind in der Rentnerkrankenversicherung versichert und genießen alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ausnahme von Krankengeld. Die Rentnerkrankenversicherung beginnt in der Regel mit dem Tag des Rentenantrags.

 

2. Freiwillig Krankenversicherte zum Inhaltsverzeichnis

Freiwillig krankenversicherte Rentenantragsteller, die die Vorversicherungszeit erfüllen, werden als Rentner in der Krankenkasse zum Pflichtmitglied. Die Krankenkasse prüft von sich aus bei einem Rentenantrag den zukünftigen Versicherungsstatus des Rentenantragstellers und teilt den Antragsteller automatisch zu.

Pflichtversicherte müssen nur auf Renten, Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten) oder Arbeitseinkommen Krankenkassenbeträge zahlen.

Bei weiterhin freiwillig versicherten Mitgliedern der Krankenkasse sind auch Mieteinkommen und Kapitalerträge beitragspflichtig.

 

3. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

  • Rentenbezug aus einer gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Nachweis der Vorversicherungszeit.
    Die Vorversicherungszeit ist dann erfüllt, wenn der Rentner in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 9/10 gesetzlich oder freiwillig versichertes Mitglied in der Krankenversicherung war oder aufgrund einer Pflichtversicherung familienversichert gewesen ist.

 

Wer die Voraussetzungen zur Rentnerkrankenversicherung erfüllt, ist auch in der Pflegeversicherung pflichtversichert.

 

4. Beginnzum Inhaltsverzeichnis

Die Mitgliedschaft in der Rentnerkrankenversicherung beginnt mit dem Tag der Rentenantragstellung, außer es besteht vorrangig nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine Pflichtversicherung, was häufig der Fall ist, z.B.:

  • wenn Arbeitslosengeld bezogen wird oder 
  • wenn ein Beschäftigungsverhältnis besteht.

In diesen Fällen beginnt die Mitgliedschaft bei Rentenbeginn.

 

4.1. Praxistipp

Da bei Rentenantragstellung erst geprüft werden muss, ob, in welcher Höhe und ab wann die Rente besteht (Feststellungsverfahren), muss der Rentner die Beiträge in voller Höhe vorleisten. Er erhält sie bei bewilligtem Rentenantrag von der Krankenkasse zurück.

 

5. Beitragzum Inhaltsverzeichnis

Seit 1.1.2009 gibt es einen einheitlichen Beitrag für alle gesetzlich krankenversicherte Rentner. Seit 1.1.2011 beträgt der Beitrag 15,5 %. Der Rentenversicherungsträger übernimmt davon 7,3 %, der Rentner 8,2 %. Der Träger führt den kompletten Beitrag an die Krankenkasse ab.

Rentner müssen den vollen Beitrag der Pflegeversicherung alleine tragen. Das sind in der Regel 1,95 % der Brutto-Rente. Kinderlose Rentner, die nach dem 1.1.1940 geboren sind, zahlen 2,2 % (= 0,25 % zusätzlicher Pflegeversicherungsbeitrag).

Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherung haben Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.

 

6. Versorgungsbezügezum Inhaltsverzeichnis

Auf laufende Versorgungsbezüge anlässlich eines Beschäftigungsverhältnisses wie z.B. Betriebsrenten, Beamtenpensionen etc. muss der Rentner den vollen Krankenkassenbeitrag entrichten.

 

7. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Krankenkassen

 

8. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Rente

Rentenversicherung

Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Gesundheitsfonds

 

 

Letzte Aktualisierung am 05.03.2012   Redakteur/in: Sandra Kolb

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