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Schulpflicht bei kranken Kindern

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Kinder, die aufgrund einer Erkrankung die Schule für längere Zeit nicht besuchen können, unterliegen trotzdem der Schulpflicht. Sie bekommen in dieser Zeit nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen Unterricht. Er findet entweder in der Klinik oder zu Hause statt. Ziel ist die Erreichung des Klassenzieles.

 

2. Bedürfnisse des Kindeszum Inhaltsverzeichnis

Für die kranken Kinder und Jugendlichen bedeutet der Unterricht eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und die weitere Förderung ihrer altersgerechten Entwicklung. Wichtig ist abzuwägen, ob der Unterricht den Gesundheitszustand eher belastet oder dazu beiträgt, dem Kind das Gefühl einer gewissen Normalität zu vermitteln. Dies hilft auch, etwaige Ängste, dass sich die schulischen Leistungen verschlechtern könnten, zu mindern.

 

Bei kranken Schülern müssen sich die Lehrkräfte an die individuelle Situation des Kindes anpassen. Es benötigt meist besondere Unterstützung und eine intensive medizinische Begleitung. Unterrichtet wird immer gemäß den Richtlinien und Lehrplänen der Heimatschule. Eine wichtige Aufgabe bei der Förderung kranker Kinder ist zudem die Beratung über eventuell notwendige Schullaufbahnänderungen oder einen Wechsel der Lernorte.

 

3. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

  • Das Kind kann voraussichtlich länger als 6 Wochen am Unterricht der Heimatschule nicht teilnehmen.
  • Das Kind versäumt wegen einer lang andauernden Krankheit wiederkehrend den Unterricht.
  • Der Gesundheitszustand des Kindes erlaubt die Teilnahme am Unterricht.

 

4. Formen des Unterrichtszum Inhaltsverzeichnis

Kranke Schüler können Krankenhaus- oder Hausunterricht erhalten oder in eine Schule für Kranke gehen. Die einzelnen Formen des Unterrichts richten sich nach länderspezifischen Regelungen.

 

4.1. Krankenhausunterricht

Der Unterricht wird vorrangig in den für die Versetzung relevanten Fächern angeboten. Die schulische Förderung in Form des Krankenhausunterrichts ist sehr engmaschig und individuell. Lehrkräfte werden dem Krankenhaus zugewiesen oder benachbarte Schulen übernehmen die Aufgabe der Unterrichtung. Die Lehrkräfte sollen in einem engen Kontakt zur Heimatschule stehen, um sich über die bisherige schulische Entwicklung, die Stärken und Schwächen des Schülers zu informieren und die geplanten Lerninhalte zu erfragen. Unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Regelungen können auch beim Krankenhausunterricht Schulabschlüsse erteilt werden.

 

4.2. Schule für Kranke

An manchen Krankenhäusern sind Schulen eingerichtet, in denen die kranken Kinder und Jugendlichen unterrichtet werden. Diese Schulen sind berechtigt, Schulabschlüsse zu erteilen.

 

4.3. Hausunterricht

Die Organisation des Hausunterrichts regelt die Schulaufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt.

Die Erziehungsberechtigten des Kindes müssen einen Antrag auf Hausunterricht stellen. Der Hausunterricht wird in der Regel als Einzelunterricht erteilt. Die Formulare sind bei der jeweiligen Schule erhältlich, ebenso kann eine individuelle Beratung erfolgen. Unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Regelungen können beim Hausunterricht ebenfalls Schulabschlüsse erteilt werden.

 

5. Leistungsbewertungzum Inhaltsverzeichnis

Die Bewertung der Schulleistung erfolgt nach dem jeweiligen Landesrecht.

Die Lehrkraft entscheidet in Verbindung mit dem behandelnden Arzt über die Art, die Anzahl und den Umfang der schriftlichen Arbeiten. Berücksichtigt werden muss dabei der gesundheitliche Zustand des Kindes.

 

Bei Beendigung des Krankenhaus- oder Hausunterrichts oder des Besuchs einer Schule für Kranke erhält der Schüler

  • einen Nachweis über Inhalte, Dauer und Umfang des Unterrichts,
  • eine Bewertung der Leistungen sowie
  • allgemeine Aussagen über die erbrachten Leistungen und das Lernverhalten.

 

6. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Die Heimschule berät und informiert Eltern.

 

7. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Kinder im Krankenhaus

Kinderheilbehandlungen

Kinderpflege-Krankengeld

 

 

Letzte Aktualisierung am 19.09.2011   Redakteur/in: Sabine Bayer

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