Zuzahlungen Rentenversicherung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Versicherte ab 18 müssen zu bestimmten Leistungen der Rentenversicherung Zuzahlungen leisten, z.B. 10,- € pro Tag beim Aufenthalt in einer Reha-Klinik. Menschen mit geringen Einkommen sind ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit.
2. Stationäre medizinische Rehamaßnahme
Für eine stationäre medizinische Rehamaßnahme beträgt die Zuzahlung 10,- € täglich für maximal 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres.
Wird die Medizinische Rehamaßnahme als Anschlussheilbehandlung erbracht, ist die Zuzahlung von 10,- € auf maximal 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.
Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für medizinische Rehamaßnahmen an den Rentenversicherungsträger sowie für Krankenhausbehandlungen an die Krankenkasse werden angerechnet.
Näheres unter Medizinische Rehabilitation > Zuzahlungen.
3. Zuzahlungsfrei
Keine Zuzahlung an die Rentenversicherungsträger ist zu leisten:
- bei Kinderheilbehandlung
- bei ambulanten Leistungen
- von Personen, die bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- von Beziehern von Übergangsgeld
- von Beziehern von Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- von Eltern, aus deren Versicherung Leistungen für ihre Kinder erbracht werden, auch wenn die Kinder das 18. Lebensjahr vollendet haben
- von Personen, deren monatliches Netto-Einkommen unter 1.051,- € liegt
3.1. Teilweise zuzahlungsfrei
Teilweise von der Zuzahlung befreit sind Personen,
- die ein Kind haben, solange für dieses Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht
oder
die pflegebedürftig (Pflegebedürftigkeit) sind, wenn ihr Ehegatte sie pflegt und deshalb keine Erwerbstätigkeit ausüben kann
oder
deren Ehegatte pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat
und - deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Die Zuzahlung bei Antragstellung 2011 richtet sich nach folgender Tabelle:
Monatliches Nettoeinkommen | Zuzahlung |
unter 1.051,- € | keine |
ab 1.051,- € | 8,50 € |
ab 1.080,- € | 9,- € |
ab 1.140,- € | 9,50 € |
ab 1.200,- € | 10,- € |
3.2. Antrag
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss die Befreiung von der Zuzahlung auf jeden Fall beantragt werden. Dem Antrag sind eine Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers oder eine behördliche Bescheinigung (z.B. Rentenbescheid) und gegebenenfalls weitere Hinzuverdienstbescheinigungen beizufügen.
4. Wer hilft weiter?
5. Verwandte Links
Zuzahlungen Krankenversicherung
Zuzahlungen Pflegeversicherung
Gesetzesquelle(n)
(§ 32 SGB VI)
Letzte Aktualisierung am 31.12.2011 Redakteur/in: Sandra Kolb
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