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Zuzahlungen Rentenversicherung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Versicherte ab 18 müssen zu bestimmten Leistungen der Rentenversicherung Zuzahlungen leisten, z.B. 10,- € pro Tag beim Aufenthalt in einer Reha-Klinik. Menschen mit geringen Einkommen sind ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit.

 

2. Stationäre medizinische Rehamaßnahmezum Inhaltsverzeichnis

Für eine stationäre medizinische Rehamaßnahme beträgt die Zuzahlung 10,- € täglich für maximal 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres.

Wird die Medizinische Rehamaßnahme als Anschlussheilbehandlung erbracht, ist die Zuzahlung von 10,- € auf maximal 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.

Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für medizinische Rehamaßnahmen an den Rentenversicherungsträger sowie für Krankenhausbehandlungen an die Krankenkasse werden angerechnet.

Näheres unter Medizinische Rehabilitation > Zuzahlungen.

 

3. Zuzahlungsfreizum Inhaltsverzeichnis

Keine Zuzahlung an die Rentenversicherungsträger ist zu leisten:

 

3.1. Teilweise zuzahlungsfrei

Teilweise von der Zuzahlung befreit sind Personen,

  • die ein Kind haben, solange für dieses Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht
    oder
    die pflegebedürftig (Pflegebedürftigkeit) sind, wenn ihr Ehegatte sie pflegt und deshalb keine Erwerbstätigkeit ausüben kann
    oder
    deren Ehegatte pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat
    und
  • deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.

 

Die Zuzahlung bei Antragstellung 2011 richtet sich nach folgender Tabelle:

Monatliches Nettoeinkommen

Zuzahlung

unter 1.051,- €

keine

ab 1.051,- €

8,50 €

ab 1.080,- €

9,- €

ab 1.140,- €

9,50 €

ab 1.200,- €

10,- €

 

3.2. Antrag

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss die Befreiung von der Zuzahlung auf jeden Fall beantragt werden. Dem Antrag sind eine Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers oder eine behördliche Bescheinigung (z.B. Rentenbescheid) und gegebenenfalls weitere Hinzuverdienstbescheinigungen beizufügen.

 

4. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Rentenversicherungsträger.

 

5. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

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Rentenversicherungsträger

Zuzahlungen Krankenversicherung

Zuzahlungen Pflegeversicherung

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 32 SGB VI)

 

Letzte Aktualisierung am 31.12.2011   Redakteur/in: Sandra Kolb

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