Lohnkostenzuschüsse nach Langzeitarbeitslosigkeit

1. Das Wichtigste in Kürze

Für Menschen, die schon länger arbeitslos sind, gibt es besondere Fördermöglichkeiten: Leistungen zur „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ und „Teilhabe am Arbeitsmarkt“. Langzeitarbeitslose sollen z.B. durch einen Lohnkostenzuschuss (für den Arbeitgeber) sowie individuelles Coaching wieder Arbeit finden.

2. Geförderter Arbeitsmarkt für Langzeitarbeitslose

Mit dem Teilhabechancengesetz wurden 2019 die Fördermöglichkeiten „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ und „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ mit zeitlicher Befristung ins Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) integriert. Langzeitarbeitslose sollen durch einen Lohnkostenzuschuss sowie individuelle Unterstützung und Betreuung wieder am Arbeitsleben teilhaben können. Mit der Bürgergeldreform zum 1.1.23 wurden diese Fördermöglichkeiten dauerhaft.

3. Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Um länger andauernde Arbeitslosigkeit zu verhindern, werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse für Menschen gefördert, die seit mindestens 2 Jahren arbeitslos sind.

Die Förderung der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen umfasst

  • 75 % Zuschuss zum Arbeitsentgelt im 1. Jahr.
  • 50 % Zuschuss zum Arbeitsentgelt im 2. Jahr.
  • einen pauschalierten Beitrag zur Sozialversicherung (ohne Arbeitslosenversicherung).
  • Betreuung/Coaching während der Förderdauer, in den ersten 6 Monaten muss der Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für die Betreuung freigestellt werden.
  • ergänzende Qualifizierungsmaßnahmen bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen.

4. Teilhabe am Arbeitsmarkt

Auch Menschen, die schon sehr lange Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bzw. seit 1.1.2023 Bürgergeld beziehen, sollen durch die Förderung leichter eine Beschäftigung auf dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt bekommen. Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse in der Wirtschaft, sozialen Einrichtungen oder Kommunen für eine Dauer von 5 Jahren.

Gefördert werden Menschen,

  • die das 25. Lebensjahr vollendet und
  • mindestens 6 innerhalb der letzten 7 Jahre Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bzw. seit 1.1.2023 Bürgergeld erhalten und
  • in dieser Zeit nicht oder nur kurz sozialversicherungspflichtig, geringfügig oder selbstständig gearbeitet haben und
  • für die noch keine Zuschüsse an Arbeitgeber nach § 16i Absatz 1 für eine Dauer von 5 Jahren geleistet wurden.

Bei Menschen, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind leben oder die schwerbehindert sind, reicht es aus, wenn sie die letzten 5 Jahre Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bzw. seit 1.1.2023 Bürgergeld erhalten haben.

Die Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt umfasst

  • 100 % Zuschuss zum Mindestlohn (seit 1.1.2024 12,41 €) im 1. und 2. Jahr,
  • 90 % Zuschuss zum Mindestlohn im 3. Jahr,
  • 80 % Zuschuss zum Mindestlohn im 4. Jahr,
  • 70 % Zuschuss zum Mindestlohn im 5. Jahr.
  • einen pauschalierten Beitrag zur Sozialversicherung (ohne Arbeitslosenversicherung).
  • Betreuung/Coaching während der Förderdauer. Im 1. Jahr muss die geförderte Person in angemessenem Umfang für die Betreuung freigestellt werden.
  • erforderliche Weiterbildungen oder betriebliche Praktika.

Gibt es einen Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, wird der Zuschuss auf der Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgelts bemessen.

Nimmt eine Person nach der geförderten Beschäftigung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber auf, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Anschlussförderung bis zu 6 Monate möglich.

5. Praxistipp

Fragen und Antworten zum Teilhabechancengesetz beim Bundesarbeitsministerium unter www.bmas.de > Suchbegriff Langzeitarbeitslose > Neue Informationen zum Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose.

6. Wer hilft weiter?

Das Jobcenter ist zuständig für Langzeitarbeitslose, Arbeitgeber wenden sich an die zuständige Agentur für Arbeit.

7. Verwandte Links

Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

Bürgergeld

 

Rechtsgrundlagen: §§ 16i, 16e SGB II

Letzte Bearbeitung: 07.05.2024

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