Traumaambulanz

1. Das Wichtigste in Kürze

Traumaambulanzen bieten Opfern körperlicher, psychischer und sexueller Gewalt schnelle, frühzeitige und unbürokratische Beratung und psychologische Hilfe an, um sie bei der Bewältigung der Tatfolgen zu unterstützen. Sowohl die Geschädigten selbst als auch Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende können sich an die Traumaambulanzen wenden und erhalten die erforderliche Unterstützung. Der Anspruch umfasst bis zu 15 Sitzungen für betroffene Erwachsene und bis zu 18 Sitzungen für betroffene Kinder und Jugendliche. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Betroffenen einen Antrag nach dem sozialen Entschädigungsrecht gestellt haben.

2. Ziele der Traumaambulanz

Ziel der Traumaambulanz ist es, durch frühzeitige therapeutische Unterstützung den Eintritt einer psychischen Gesundheitsstörung oder deren Chronifizierung nach einer Gewalttat zu verhindern. Durch die unbürokratische und schnelle psychologische Hilfe sollen lange Wartezeiten bei Psychotherapeuten und Ärzten vermieden werden. Die Kosten der Traumaambulanzen werden von den zuständigen Versorgungsämtern übernommen, die Leistungen sind für die Betroffenen kostenlos.

Opfer von Gewalttaten haben neben den körperlichen Folgen häufig auch mit psychischen Folgen, etwa in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung oder von Panikattacken, zu kämpfen. Unter den psychischen Folgen einer Gewalttat leiden Betroffene oft auch dann noch, wenn die körperlichen Folgen bereits verheilt sind.

Ziel des neugeschaffenen SGB XIV (Soziales Entschädigungsrecht) ist u.a., diese psychischen Folgen von Gewalttaten mehr in den Fokus zu nehmen und Betroffene frühzeitig und unbürokratisch bei der Bewältigung der psychischen Auswirkungen einer Straftat zu unterstützen.

Menschen, die Opfer von Gewalttaten wurden, können sog. Schnelle Hilfen erhalten. Zu den Schnellen Hilfen zählen neben der Traumaambulanz auch die Begleitung anspruchsberechtigter Personen durch einen Fallmanager, der beim Antrag auf (finanzielle) Hilfen unterstützen kann und Betroffenen hilft, dass sie alle ihnen zustehenden Unterstützungsmöglichkeiten erhalten. Näheres unter Soziale Entschädigung.

Die Traumaambulanz können Betroffene bereits seit 1.1.2021 in Anspruch nehmen.

3. Voraussetzungen

  • Anspruchsberechtigt sind sowohl die Geschädigten selbst als auch Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende.
  • Die erste Sitzung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder nach der Kenntnisnahme über die Gewalttat erfolgen.
  • Wenn ein mehr als 12 Monate zurückliegendes schädigendes Ereignis zu akuten psychischen Belastungen führt, erhalten die Betroffenen ebenfalls in den Traumaambulanzen Hilfe, wenn die erste Sitzung innerhalb von 12 Monaten nach Auftreten der akuten Belastung erfolgt.
  • Die psychotherapeutische Intervention kann nur in Traumaambulanzen erbracht werden, mit denen die Träger der Sozialen Entschädigung eine Vereinbarung geschlossen haben.
  • Eine Verurteilung des Täters ist nicht erforderlich, um die Traumaambulanz oder weitere Hilfen des Opferentschädigungsrechts in Anspruch zu nehmen.

4. Leistungsumfang

Betroffene Erwachsene erhalten bis zu 15 Sitzungen in der Traumaambulanz.

Betroffene Kinder und Jugendliche erhalten bis zu 18 Sitzungen in der Traumaambulanz.

Die ersten 5 (bei Kindern und Jugendlichen die ersten 8 Sitzungen) dienen insbesondere der Abklärung der psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit, der Durchführung der Diagnostik und der erforderlichen Akutmaßnahmen.

5. Verfahren

Betroffene, die die Hilfe der Traumaambulanz in Anspruch nehmen wollen, müssen einen entsprechenden Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung stellen. Ein Vordruck findet sich meist auf der Homepage des Versorgungsamts des zuständigen Bundeslandes.

Um schnell Hilfe zu erhalten, können sich Betroffene auch direkt an die nächstgelegene Traumaambulanz wenden. Die Traumaambulanz informiert dann das Versorgungsamt über den Beginn der Behandlung. Der Antrag muss aber zeitnah (bis spätestens nach der zweiten Sitzung) nachgereicht werden.

Um die Hilfe durch die Traumaambulanz genehmigt zu bekommen, genügt es, wenn eine erste Prüfung ergibt, dass die antragstellende Person anspruchsberechtigt sein kann. Die Inanspruchnahme der ersten 5 Sitzungen ist auch vor der Entscheidung über den Anspruch möglich.

Wird der Antrag abgelehnt, gilt das nur für die Zukunft. Betroffene müssen also die Leistungen der Traumaambulanz, die vor der Ablehnung des Antrags erbracht wurden, nicht erstatten.

6. Anschlussmaßnahmen

Besteht nach der Akutbetreuung in der Traumaambulanz weiterhin ein psychotherapeutischer Behandlungsbedarf, verweist der Träger der Sozialen Entschädigung auf weitere psychotherapeutische Angebote, z.B. Psychotherapie.

Die Traumaambulanz ist verpflichtet, den weiteren Bedarf an die zuständige Behörde so frühzeitig wie möglich mitzuteilen.

7. Praxistipps

8. Wer hilft weiter?

Versorgungsamt

Bundesamt für Soziale Sicherung

9. Verwandte Links

Psychotherapie

Notfall- und Beratungsnummern

Soziale Entschädigung

 

Rechtsgrundlagen: § 31 ff. SGB XIV

Letzte Bearbeitung: 08.05.2024

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