Sozialhilfe
Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1. Das Wichtigste in Kürze
Sozialhilfe umfasst Leistungen für Menschen, die nicht erwerbsfähig und nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Sozialhilfeleistungen gibt es nur, wenn weder der Betroffene selbst, noch Angehörige, noch andere Sozialversicherungsträger für dessen Bedarf aufkommen können.
2. Grundsätzliches
Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder sich in besonderen Lebenslagen selbst zu helfen, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sozialhilfe.
Rechtsgrundlage für die Sozialhilfe ist das Sozialgesetzbuch Nr. 12 (SGB XII).
Hilfebedürftige erwerbsfähige Menschen von 15 bis unter 65, die mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten können, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe, sondern auf Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Leistungen der Sozialhilfe entsprechen in der Höhe den Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende.
3. Umfang
Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen (§ 8 SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII)
- Hilfen zur Gesundheit Gesundheitshilfe (§§ 47 ff. SGB XII)
- Eingliederungshilfe für Behinderte (§§ 53 ff. SGB XII)
- Hilfe zur Pflege (Pflege Sozialhilfe) (§§ 61 ff. SGB XII), Häusliche Pflege Sozialhilfe, Pflegegeld Sozialhilfe und Pflegeperson Sozialhilfe
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten: Soziale Schwierigkeiten, Überwindung (§§ 67 ff. SGB XII)
- Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 ff. SGB XII)
3.1. Hilfe zum Lebensunterhalt
Wenn umgangsprachlich von "Sozialhilfe" gesprochen wird, ist meist die Hilfe zum Lebensunterhalt gemeint. Ihre Höhe errechnet sich aus den Regelsätzen der Sozialhilfe plus den folgenden zusätzlichen Leistungen:
- Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn sie angemessen sind
- Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwendiger Ernährung
- Leistungen für einmalige Hilfen bei
- Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
- mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmung
- Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
3.2. Krankenschutz und Zuzahlungen
Alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger sind in der Regel leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt und werden wie "Kassenpatienten" behandelt. Näheres unter Gesundheitshilfe. Die Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen ihrer Belastungsgrenzen zu Zuzahlungen herangezogen.
3.3. Art der Leistung
Die Leistungen der Sozialhilfe werden als Dienstleistung (insbesondere Beratung), Geldleistung oder Sachleistung erbracht. Die Geldleistung hat in der Regel Vorrang vor der Sachleistung, sofern die Sachleistung nicht effektiver oder wirtschaftlicher ist.
3.4. Vorrang ambulant vor (teil-)stationär
In der Regel sollen die Leistungen der Sozialhilfe ambulant und so weit wie möglich außerhalb von Heimen gewährt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine geeignete (teil-)stationäre Hilfe zumutbar und eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
4. Voraussetzungen
Sozialhilfeleistungen müssen immer beim Sozialamt beantragt werden.
- Hilfe zum Lebensunterhalt
erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen können.
Auch das Einkommen und Vermögen von nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern ist zu berücksichtigen. Zudem ist bei minderjährigen unverheirateten Kindern im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils auch das Einkommen und Vermögen der Eltern/des Elternteils zu berücksichtigen. - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Diese Leistungen gehen denen der Hilfe zum Lebensunterhalt vor.
Das Einkommen und Vermögen bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern ist dabei zu berücksichtigen. - Gesundheitshilfe, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen
erhalten Personen, denen aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten ist.
Auch das Einkommen und Vermögen von nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sowie der Eltern/des Elternteils bei minderjährigen unverheirateten Kindern im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils ist im Rahmen der Zumutbarkeit zu berücksichtigen.
Details zu Einkommen und Vermögen im Zusammenhang mit Leistungen der Sozialhilfe unter Einsatz von Einkommen und Vermögen.
5. Nachrangigkeit und Unterhaltspflicht
Die Sozialhilfe ist gegenüber allen anderen Sozialversicherungsträgern nachrangig, d.h. die Sozialhilfe tritt immer erst dann ein, wenn sich der Betroffene nicht selbst und auch nicht durch seine unterhaltspflichtigen Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehe- oder Lebenspartner) helfen kann und auch kein anderer Sozialversicherungsträger (wie Krankenkasse, Pflegekasse, Berufsgenossenschaft, Agentur für Arbeit, Jugendamt und Landesjugendamt, Rentenversicherung) zuständig ist und Leistungen erbringt.
5.1. Unterhaltspflicht
Das Sozialamt klärt im Zuge seiner Leistung für den Hilfebedürftigen, ob dessen Angehörige unterhaltspflichtig sind. Es wird unterschieden zwischen gesteigert Unterhaltspflichtigen, normal Unterhaltspflichtigen und nicht Unterhaltspflichtigen. Näheres unter Unterhaltspflicht.
5.2. Vorleistung
In Vorleistung geht das Sozialamt, wenn sich die Auszahlung von Leistungen anderer Sozialversicherungsträger verzögert. Dies ist z.B. der Fall, wenn bei der Pflegekasse ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wurde, das Überprüfungsverfahren mehrere Wochen dauert und die Pflege schon stattfindet.
6. Hinzuverdienst
Sozialhilfeempfänger können 30 % des aus Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens, höchstens jedoch 179,50 € (= 50 % des Eckregelsatzes) für sich behalten. Hier wird davon ausgegangen, dass eine Erwerbstätigkeit eines Sozialhilfeempfängers einen geringeren Umfang als 3 Stunden pro Tag hat, denn bei höherer Leistungsfähigkeit würde er in den Leistungsbereich des SGB II übergehen. Details siehe Grundsicherung für Arbeitssuchende.
7. Sonderregelungen
7.1. Für Schwangere und bei Kinderbetreuung bis zum 6. Lebensjahr
- Bei einer Schwangeren, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil lebt
oder - einer Person, die ihr Kind bis zum vollendeten 6. Lebensjahr betreut und bei ihren Eltern oder einem Elternteil lebt
bleibt das Einkommen und Vermögen der Eltern/des Elternteils unberücksichtigt.
7.2. Für Auszubildende
7.3. Für Ausländer und Deutsche im Ausland
Ausländer in Deutschland erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (Schwangerschaft Entbindung Sozialhilfe) sowie Hilfe zur Pflege (Pflege Sozialhilfe).
Alle Leistungen der Sozialhilfe erhalten Ausländer, die eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen und sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten.
Asylbewerber im Sinne von § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylblG) erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.
Asylbewerber, die Grundleistungen von insgesamt 48 Monaten erhalten haben, können Sozialhilfe beantragen (§§ 2,3 AsylbLG).
Deutsche im Ausland erhalten in der Regel keine Leistungen der Sozialhilfe (§§ 24, 132, 133 SGB XII).
8. Wer hilft weiter?
Zuständig sind die örtlichen Sozialämter und die überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Die überörtlichen Träger sind in der Regel für Hilfen zuständig, die in Einrichtungen gewährt werden; die örtlichen Sozialämter in Landkreisen, großen und kreisfreien Städten für alle anderen Hilfen. Gemeinden sind nicht Träger der Sozialhilfe, können aber als erste Anlaufstelle genutzt werden und wissen, wie und wo die Ansprechpartner erreichbar sind.
Sehr viele Beratungsstellen informieren über Fragen der Sozialhilfe und angrenzende Gebiete.
9. Überblick über die Leistungen
Die vorwiegenden Leistungen der gesetzlichen Sozialhilfe finden Sie unter den folgenden Stichworten:
Eingliederungshilfe für Behinderte
Einsatz von Einkommen und Vermögen
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Kranken- und Pflegeversicherung Sozialhilfe
Hilfe zur Pflege Sozialhilfe
Schwangerschaft Entbindung Sozialhilfe
Soziale Schwierigkeiten, Überwindung
10. Verwandte Links
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Gesetzesquelle(n)
(SGB XII)
Letzte Aktualisierung am 17.12.2009 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
Bewerten Sie die obigen Informationen (Schulnoten-System)













