Sozialhilfe > Einkommen

Das Wichtigste in Kürze

Leistungen der Sozialhilfe (z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zur Pflege) gibt es nur, wenn das vorhandene Einkommen und Vermögen nicht reicht. Das Sozialamt prüft also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und klärt, ob Eltern, Partner, Kinder oder andere, mit denen eine sog. Haushaltsgemeinschaft besteht, die hilfesuchende Person unterstützen können. Allerdings wird Einkommen und Vermögen verschieden hoch angerechnet, je nach Sozialhilfeleistung und persönlicher Situation der hilfesuchenden Person.

Nachfolgend Genaueres zur Anrechnung von Einkommen.

Näheres zur Anrechnung von Vermögen und zur Höhe des Schonvermögens unter Sozialhilfe > Vermögen.

Wessen Einkommen berücksichtigt das Sozialamt?

Allgemeine Regeln

Leistungen der Sozialhilfe werden nur gewährt, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht für ein menschenwürdiges Leben reicht oder nicht zuzumuten ist, dass es ausgegeben wird. Das Sozialamt prüft auch, ob Dritte mit der hilfesuchenden Person zusammen wirtschaften und zu vermuten ist, dass sie von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält. Deren Einkommen und Vermögen wird unabhängig davon, ob sie unterhaltspflichtig sind oder nicht, auf die Sozialhilfe angerechnet. Näheres unter Haushaltsgemeinschaft.

Besonderheit bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gelten etwas andere Regeln als bei anderen Sozialhilfeleistungen:

  • Beim Zusammenwohnen wird nur das Einkommen des Partners (egal ob verheiratet oder nicht) angerechnet.
  • Von anderen Personen der Haushaltsgemeinschaft wird nur angerechnet, was diese tatsächlich an die bedürftige Person leisten (§ 43 Abs. 5 SGB XII).

Heranziehen von Unterhaltspflichtigen

Das Sozialamt kann unter Umständen auch Unterhaltspflichtige zu Zahlungen heranziehen, die weder mit der sozialhilfeberechtigten Person gemeinsam wirtschaften noch tatsächlich Leistungen zum Lebensunterhalt an sie erbringen:

  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, auch nach einer Trennung oder Scheidung unter Berücksichtigung von deren sog. Selbstbehalt
  • Kinder und Eltern mit einem Jahresbruttoeinkommen ab 100.000 €

Unterhaltspflichtige Kinder oder Eltern mit geringerem Jahreseinkommen kann das Sozialamt nicht zu Unterhaltszahlungen zwingen, auch wenn die sozialhilfeberechtigte Person bei diesen einen Unterhalt einklagen könnte. Die Regelung soll verhindern, dass Hilfebedürftige auf Sozialhilfe verzichten, um ihre Angehörigen zu schonen.

Näheres unter Unterhaltspflicht > Sozialhilfe und Bürgergeld.

Schwanger oder Kind unter 6 Jahren

Sozialhilfe ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der eigenen Eltern kann bekommen, wer

  • bei den Eltern oder einem Elternteil lebt
    und
  • schwanger ist oder ein Kind vor dem 6. Geburtstag erzieht.

Die Regelung soll verhindern, dass Menschen auf Kinder verzichten oder dass Schwangere ihr Kind abtreiben, um die Eltern nicht zu belasten.

Welches Einkommen wird auf die Sozialhilfe angerechnet?

Folgende Einnahmen zählen u.a. zum Einkommen:

  • Alle Einkünfte im steuerrechtlichen Sinn, z.B. aus Erwerbstätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Unterhalt
  • Renten und Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge (Ausnahmen siehe unten)
  • Die meisten Sozialleistungen, z.B. Leistungen der Sozialversicherungen (Arbeitslosengeld, Rente etc.), Bürgergeld, Wohngeld, Unterhaltsvorschuss, Kindergeld für volljährige Kinder (Kindergeld für minderjährige Kinder wird dem Einkommen des Kindes angerechnet), Krankengeld, Elterngeld

Es ist nicht von Bedeutung, ob die Einnahmen regelmäßig oder unregelmäßig eingehen. Nicht nur Geldeinnahmen werden angerechnet, sondern auch Sacheinnahmen, aber nur, wenn sie im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, oder eines Freiwilligendiensts geleistet werden. Beispiel: Freie Kost und Logis beim Bundesfreiwilligendienst gelten als Einnahme in Geldeswert und werden entsprechend des lokalen Kostenniveaus angerechnet. (§ 82 Abs. 1 SGB XII)

Ist der Bedarf an Sozialhilfe nur von kurzer Dauer oder einmalig und eine schnelle Hilfe notwendig, kann der Sozialhilfeträger die Einkünfte schätzen. Die Person, der das Einkommen gehört, muss aber vorher die Möglichkeit bekommen, dazu Stellung zu nehmen. (§ 9 VO zu § 82 SGB XII)

Was wird nicht angerechnet?

Nicht als Einkommen berücksichtigt werden u.a.:

  • Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz (SGB XII)
  • Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem SGB XIV
  • Rückerstattungen auf Vorauszahlungen, die der Sozialhilfeempfänger aus dem Regelsatz geleistet hat, z.B. Stromguthaben
  • Landeserziehungsgeld (Sachsen) und Bayerisches Familiengeld
  • Landespflegegeld bzw. Landesteilhabegeld der Länder Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz
  • Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind” und Zuwendungen anderer Stiftungen, z.B. für Krebshilfe, für Contergan-Geschädigte oder aus Aidshilfe-Fonds für durch Blutkonserven Infizierte
  • Elterngeldfreibetrag bis 300 €, wenn der Elterngeldberechtigte vor der Geburt erwerbstätig war
  • Schmerzensgeld
  • Pflegegeld für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige (Pflegegeld Pflegeversicherung, Pflegegeld Sozialhilfe, Pflegegeld Unfallversicherung), außer bei der Hilfe zur Pflege
  • Arbeitsförderungsgeld und Ausbildungsgeld (Behinderung > Ausbildungsgeld) für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen (§ 59 Abs. 2 SGB IX)
  • Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (z.B. Unterstützungsleistungen von Vereinen für in Not geratene Menschen)
    Ausnahme: Sozialhilfe erscheint wegen verbesserter Lage des Bedürftigen ungerechtfertigt (Einzelfallentscheidung, § 84 Abs.1 SGB XII)
  • In besonderen Härtefällen: Zuwendungen von Personen ohne rechtliche oder sittliche Pflicht, z.B. eine Prämie von einem privaten Verein für Lebensretter (§ 84 Abs. 2 SGB XII)
  • Ausschließlich bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Aufstockende Leistungen zu den Regelsätzen nach Länderrecht (§ 43 Abs. 4 SGB XII)
  • Mutterschaftsgeld
  • Einnahmen aus Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die keine Ausbildungsvergütung bekommen, vor dem 25. Geburtstag
  • 603 € monatlich bei jungen Menschen ab dem 15. und vor dem 25. Geburtstag in einer der folgenden Tätigkeiten
    • BAföG-förderfähige Ausbildung (Schule oder Studium)
    • mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) förderfähige Berufsausbildung
    • von der Agentur für Arbeit förderfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme
    • von der Agentur für Arbeit geförderte Einstiegsqualifizierung
    • Nebenjob neben dem Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule
    • Nebenjob bis 3 Monate nach Verlassen einer allgemeinbildenden Schule
    • Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst (FSJ oder FÖJ)
  • Taschengeld beim Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst (FSJ oder FÖJ) bei Menschen ab dem 25. Geburtstag bis 250 € pro Monat
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu 3.300 € pro Jahr
  • eine sog. Inflationsausgleichsprämie (steuerfreie Prämie, die bis Ende 2024 von Arbeitgebenden an ihre Beschäftigten gezahlt werden konnte)
  • der sog. Sterbevierteljahresbonus der Witwen- und Witwerrente
  • Erbschaften: Sie gelten seit 1.1.2023 als Vermögen. Näheres zur Anrechnung von Vermögen unter Sozialhilfe > Vermögen.

Was wird vom Einkommen abgezogen?

Was als Einkommen zählt (siehe oben die erste Aufzählung), wird zusammengerechnet. Von der Summe werden folgende Ausgaben und Beträge abgezogen:

  • Steuern und Sozialabgaben
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, also in der Regel zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
  • Gesetzlich vorgeschriebene oder nach Grundhöhe angemessene Versicherungsbeiträge (z.B. Kfz-Versicherung, Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Sterbeversicherung)
  • Geförderte Altersvorsorgebeiträge (§ 82 EStG), wenn sie den Mindesteigenbeitrag (ca. 4 % des Vorjahreseinkommens, § 86 EStG) nicht überschreiten
  • Ausgaben, die notwendig sind, um das Einkommen zu erzielen, z.B.
    • Arbeitsmittel: Die sozialleistungsberechtigte Person kann als Aufwendungen für Arbeitsmittel mindestens 5,20 € pro Monat pauschal von ihrem Einkommen abziehen, oder höhere Ausgaben nachweisen.
    • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe der Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel. Wenn kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden ist und ein privates Kraftfahrzeug genutzt wird, kann ein monatlicher Pauschalbetrag von höchstens 5,20 € für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgezogen werden – jedoch für nicht mehr als 40 km.
    • Beiträge zu Berufsverbänden
    • doppelte Haushaltsführung, höchstens 130 € monatlich
    • Zinszahlungen und andere notwendige Aufwendungen bei Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
  • Ausschließlich bei Hilfe zum Lebensunterhalt und bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:
    • 30 % des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit, maximal jedoch 281,50 € (= 50 % der Regelbedarfsstufe 1)
    • Für Beschäftige in Werkstätten für behinderte Menschen und bei anderen Leistungsanbietern gilt ein anderer, einkommensabhängiger Abzugsbetrag
    • 100 € für zusätzlich geleistete betriebliche und private Altersvorsorge
      Übersteigt das Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge 100 €, so werden 30 % des übersteigenden Betrags abgezogen. Die Abzugshöchstgrenze liegt 2026 bei 281,50 € (= 50 % der Regelbedarfsstufe 1). Ausgeschlossen sind private Vorsorgeformen, die eine komplette Auszahlung (Kapitalabfindung) während des Bezugs ermöglichen.
    • Freibetrag von der gesetzlichen Rente für Menschen mit mindestens 33 Jahren sog. Grundrentenzeiten (§ 82a SGB XII) in Höhe von maximal 281,50 € (= 50 % der Regelbedarfsstufe 1), Näheres unter Grundrente
  • Ausschließlich bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden abgezogen: maximal 26 € pro Jahr bei Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 43 Abs. 2 SGB XII).
  • Bei Hilfe zur Pflege, bei Blindenhilfe und bei Eingliederungshilfe werden abgezogen:
    • 40 % des Einkommens, höchstens aber 365,95 € (= 65 % der Regelbedarfsstufe 1, § 82 Abs. 6 SGB XII)
    • bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung: ein anderer einkommensabhängiger Abzugsbetrag (§ 88 Abs. 2 SGB XII)

Nach den Abzügen ergibt sich das anzurechnende Einkommen.

Wie wird das Einkommen angerechnet?

Es ist zumutbar, dass Hilfesuchende anzurechnendes Einkommen über bestimmten Einkommensgrenzen einsetzen, das heißt: Die entsprechende Sozialhilfeleistung wird dann "in angemessenem Umfang" gekürzt, höchstens aber um dieses Einkommen. Was angemessen ist, muss das Sozialamt in jedem Einzelfall neu entscheiden. Dabei muss es z.B. Folgendes berücksichtigen:

  • Wofür, für wie lange und in welcher Höhe soll das Einkommen verwendet werden?
  • Welche Behinderung und/oder welchen Pflegebedarf hat die Person und wie schwer sind diese?
  • Sind die Person und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen durch irgendwelche Umstände besonders belastet?

Einkommensgrenzen

Bei Hilfe zum Lebensunterhalt und bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird das anzurechnende Einkommen komplett von der Sozialhilfeleistung abgezogen.

Bei Gesundheitshilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen wird nur der Teil des anzurechnenden Einkommens abgezogen, der über der Einkommensgrenze liegt.

Diese Einkommensgrenze berechnet sich aus:

  • Grundbetrag von 1.126 € (= 2-facher Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1)
    plus
  • angemessene Kosten der Unterkunft (einzelfallabhängig), ohne Heizkosten
    plus
  • Familienzuschlag von 395 € (= 70 % des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1, auf volle € aufgerundet)
    für den nicht getrennt lebenden Ehe- bzw. Lebenspartner und für jeden vom Sozialhilfesuchenden bzw. dessen Ehe/Lebenspartner überwiegend unterhaltenen Angehörigen
    oder
    bei minderjährigen und unverheirateten Hilfesuchenden für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für den Sozialhilfesuchenden selbst und für jede Person, die von den Eltern oder dem Sozialhilfesuchenden überwiegend unterhalten wird.

Für schwerstpflegebedürftige Menschen (Pflegegrad 4 oder 5) und Blinde (Blindenhilfe) gilt zudem, dass nur maximal 40 % des Einkommens über dieser Einkommensgrenze von der Sozialhilfeleistung abgezogen werden.

Bei einmaligen Leistungen für Gegenstände, die man normalerweise mindestens 1 Jahr nutzt, kann das Sozialamt auch verlangen, dass das Einkommen über der Einkommensgrenze eingesetzt wird, das man in den 3 Monaten erhält, nach dem über die Leistung entschieden wurde (§ 87 Abs. 3 SGB XII).

In besonderen Fällen kann das Sozialamt auch verlangen, dass Einkommen unter der Einkommensgrenze eingesetzt wird, z.B. wenn eine andere Person den Bedarf deckt, für den das Sozialamt leisten müsste, wenn es um geringfügige Beträge geht oder wenn die hilfesuchende Person lange in einer Klinik oder einem Heim lebt (§ 88 SGB XII).

Unregelmäßiges Einkommen

Einmalige Einnahmen werden im Folgemonat angerechnet.

Wenn dadurch der Leistungsanspruch in einem Monat ganz wegfallen würde, muss das Sozialamt die Einnahme gleichmäßig auf 6 Monate verteilt anrechnen (§ 82 Abs. 7 SGB XII).

Wiederkehrende Einnahmen, die nicht monatlich oder in unterschiedlicher Höhe zufließen (z.B. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeiträge), werden als Jahreseinnahmen berechnet (§ 8 VO zu § 82 SGB XII).

Wer hilft weiter?

Für individuelle Berechnungen und Auskünfte ist das Sozialamt zuständig.

Sozialhilfe

Sozialhilfe > Vermögen

Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe in anderen Lebenslagen

 

Rechtsgrundlagen: §§ 82 ff. SGB XII

Letzte Bearbeitung: 10.03.2026

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