Das Versorgungskrankengeld ist eine Entgeltersatzleistung bei Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Reha nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Es wird u.a. an Kriegsbeschädigte, Impfgeschädigte oder Opfer von Gewalttaten gezahlt. Es beträgt 80 % des Regelentgelts, jedoch nicht mehr als das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Versorgungskrankengeld sind:
Anspruch auf Versorgungskrankengeld haben auch Hinterbliebene des Geschädigten, z.B. Witwen, hinterbliebene Lebenspartner, Waisen, Eltern.
Wer unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II, Hartz IV) bezogen hat, erhält kein Versorgungskrankengeld.
Das Versorgungskrankengeld beträgt 80 % des regelmäßigen Bruttoentgelts, jedoch nicht mehr als das entgangene regelmäßige Nettoarbeitseinkommen. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt. Bei Selbstständigen orientiert sich die Berechnung des Regelentgelts an den Einkünften des letzten Kalenderjahres, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt.
Das Versorgungskrankengeld beträgt 2023 höchstens 194,67/189,33 € (West/Ost) täglich.
Wird von einem anderen Reha-Träger Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen und besteht anschließend Anspruch auf Versorgungskrankengeld, so wird dieses von dem bisher zugrunde gelegten Entgelt berechnet.
Wer vor dem Bezug von Versorgungskrankengeld Arbeitslosengeld erhalten hat, erhält in der Regel Versorgungskrankengeld auf der Basis von 10/8 des Arbeitslosengelds.
Das Versorgungskrankengeld wird jährlich an die Lohnentwicklung angepasst (§ 70 Abs. 3 SGB IX), entsprechend der Anpassung beim Krankengeld. Näheres zur Anpassung unter Krankengeld > Höhe.
Versorgungskrankengeld wird gezahlt, solange die Voraussetzungen vorliegen (siehe oben), jedoch maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren.
Das Versorgungskrankengeld endet, wenn
Besteht nach einer Heil- oder Krankenbehandlung Anspruch auf Berufliche Reha-Leistungen (Teilhabe am Arbeitsleben), wird für die Zeit zwischen den Maßnahmen Versorgungskrankengeld weitergezahlt, wenn
Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld ruht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Mutterschaftsgeld und Kurzarbeitergeld. Auch während der Elternzeit ruht der Anspruch, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht bereits vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist.
Versorgungsgeld muss beantragt werden. Wer regional zuständig ist, entscheiden die Bundesländer. In der Regel ist es das Versorgungsamt.
In der Regel das Versorgungsamt, Krankenkassen.
Rechtsgrundlagen: §§ 16 ff. BVG - § 60 IfSG - OEG