Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) regelt die Abgabe von Substanzen, die unter Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) fallen. Verordnet werden dürfen danach nur bestimmte Höchstmengen pro Patient. Die Abgabe darf nur nach Vorlage eines BtM-Rezeptes oder Betäubungsmittelanforderungsscheins erfolgen. Der Verbleib von Betäubungsmitteln (BtM) ist lückenlos zu dokumentieren.

2. Umfang

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung regelt u.a.:

  • Verschreibungsgrundsätze.
  • Verschreibung von BtM und Substitutionsmitteln durch Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte.
  • Verschreibung von BtM für Patienten von Alten- und Pflegeheimen, Hospizen sowie Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung SAPV.
  • Verschreibung von BtM für den Rettungsdienst und Kauffahrteischiffe (Handelsschiffe).
  • Abgabe von BtM.
  • Verwendung von und Angaben auf BtM-Rezepten und BtM-Anforderungsscheinen.
  • Nachweisführung über Verbleib und Bestand von BtM (Dokumentation).

3. Grundsätze

Die BtMVV gilt nicht nur für die BtM selbst, sondern auch für deren Salze und Molekülverbindungen.

BtM der Anlage III dürfen nur als Zubereitungen, nicht als Substanz allein verschrieben werden. Cannabis darf aber auch in Form von getrockneten Blüten verschrieben werden. Die BtMVV regelt die Höchstmengen, die verschrieben werden dürfen. Die Abgabe von BtM darf nur nach Vorlage eines BtM-Rezeptes oder BtM-Anforderungsscheins erfolgen. Die Dokumentation über den Verbleib und Bestand des BtMs ist lückenlos zu führen.

4. Höchstmengen

Laut § 2 BtMVV darf ein Arzt für einen Patienten innerhalb von 30 Tagen bis zu 2 der nachfolgend aufgeführten BtM in den aufgeführten Höchstmengen verschreiben.

Nr.

Betäubungsmittel

Höchstmenge in mg

1.

Amfetamin

600

2.

Buprenorphin

800

2a.

Cannabis in Form von getrockneten Blüten

100.000

2b.

Cannabisextrakt (bezogen auf den Δ9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt)

1.000

3.

Codein als Substitutionsmittel

40.000

3a.

Dexamfetamin

600

3b.

Diamorphin

30.000

4.

Dihydrocodein als Substitutionsmittel

40.000

5.

Dronabinol

500

6.

Fenetyllin

2.500

7.

Fentanyl

500

7a.

Flunitrazepam

30

8.

Hydrocodon

1.200

9.

Hydromorphon

5.000

10.

(weggefallen)

 

11.

Levomethadon

1.800

11a.

Lisdexamfetamindimesilat

2.100

12.

Methadon

3.600

13.

Methylphenidat

2.400

14.

(weggefallen)

 

15.

Morphin

24.000

16.

Opium, eingestelltes

4.000

17.

Opiumextrakt

2.000

18.

Opiumtinktur

40.000

19.

Oxycodon

15.000

20.

Pentazocin

15.000

21.

Pethidin

10.000

22.

(weggefallen)

 

23.

Piritramid

6.000

23a.

Tapentadol

18.000

24.

Tilidin

18.000

 

Alternativ kann der Arzt auch eines der weiteren in Anlage III benannten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil verordnen.

Für die Verschreibung durch Zahnärzte gelten engere Vorschriften (§ 3 BtMVV).

5. Ausnahmen

5.1. Abgabe durch Arzt in der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV)

Wenn bei einem Palliativpatienten, der ambulant versorgt wird, sofort BtM benötigt werden, aber mit einer Verschreibung nicht rechtzeitig in einer Apotheke besorgt werden können, z.B. am Wochenende oder an Feiertagen, darf der Arzt diesem Patienten die erforderlichen BtM überlassen. Das Vorgehen hierfür ist sehr genau geregelt (§ 13 Abs.1a BtMG).

5.2. Einzelfall

In begründeten Einzelfällen kann ein Arzt unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des BtM-Verkehrs und bei Dauerbehandlung seines Patienten von

  • den festgesetzten Höchstmengen und
  • der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel

abweichen. Diese Abweichung muss mit dem Buchstaben "A" auf dem BtM-Rezept gekennzeichnet werden.

6. Praxisbedarf

Die in der Tabelle aufgeführten BtM sowie die BtM Alfentanil und Cocain (letzteres nur bei Eingriffen am Kopf) können von Ärzten als Lösung mit bis zu 20 % oder als Salbe bis zu 2 % Wirkstoffgehalt für ihren Praxisbedarf verschrieben werden.

Die Betäubungsmittel Remifentanil und Sufentanil dürfen bis zu einem durchschnittlichen Zweiwochenbedarf verordnet werden.

Ist der Praxisbedarf geringer als die kleinste Packungseinheit, so darf dennoch die kleinste Packungseinheit verschrieben werden.

Der Monatsbedarf des Arztes soll bei der Vorratshaltung jedes BtMs nicht überschritten werden.

Diamorphin darf der Arzt bis zur Menge seines durchschnittlichen Monatsbedarfs verschreiben, die Vorratshaltung soll aber den durchschnittlichen Zweimonatsbedarf nicht überschreiten.

7. Stationsbedarf in Kliniken

BtM dürfen für den sog. Stationsbedarf nur von Ärzten, die ein Krankenhaus oder eine Teileinheit leiten, verschrieben werden. Bei Abwesenheit des Leiters darf es der Arzt, der das Krankenhaus oder dessen Teileinheit beaufsichtigt, verordnen. Ein Belegarzt ist ebenfalls berechtigt, BtM-Verschreibungen vorzunehmen, wenn ihm räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzte Betten zugeteilt sind.

Die Bestände der Stationen sollen den Monatsbedarf nicht überschreiten.

8. Notfallvorrat in Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung

Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung dürfen einen Notfallvorrat mit BtM anlegen und haben, der den durchschnittlichen Monatsbedarf für Notfälle für jedes BtM nicht überschreiten darf. Von ihnen dafür beauftragte Ärzte dürfen die für diesen Notfallvorrat benötigten Betäubungsmittel bis zur Menge des durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben.

9. Verschreibung von BtM für Patienten in Einrichtungen

Der verschreibende Arzt kann bestimmen, dass Patienten die Verschreibung (also das BtM-Rezept oder den BtM-Anforderungsschein) nicht selbst ausgehändigt bekommen, wenn sie in einer der folgenden Einrichtungen leben oder von ihr betreut werden:

  • Altenheim
  • Pflegeheim
  • Hospiz
  • spezialisierte ambulante Palliativversorgung

 

Dann dürfen nur folgende Personen das Rezept oder den Anforderungsschein in der Apotheke vorlegen:

  • Der Arzt selbst,
  • von ihm angewiesenes oder beauftragtes Personal seiner Praxis,
  • von ihm angewiesenes oder beauftragtes Personal der Einrichtung.

10. Wer hilft weiter?

Anfragen zu BtM-Verschreibungen beantwortet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Bundesopiumstelle:

11. Verwandte Links

Betäubungsmittel

Betäubungsmittelanforderungsscheine

Betäubungsmittel-Rezepte

Medizinisches Cannabis

 

Gesetzesquelle: BtMVV

Letzte Bearbeitung: 19.08.2021

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