Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) regelt die Abgabe von Substanzen, die unter Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) fallen. Verordnet werden dürfen danach nur bestimmte Höchstmengen pro Patient. Die Abgabe darf nur nach Vorlage eines BtM-Rezeptes oder Betäubungsmittelanforderungsscheins erfolgen. Der Verbleib von Betäubungsmitteln (BtM) ist lückenlos zu dokumentieren.
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung regelt u.a.:
Die BtMVV gilt nicht nur für die BtM selbst, sondern auch für deren Salze und Molekülverbindungen.
BtM der Anlage III dürfen nur als Zubereitungen, nicht als Substanz allein verschrieben werden. Cannabis darf aber auch in Form von getrockneten Blüten verschrieben werden. Die BtMVV regelt die Höchstmengen, die verschrieben werden dürfen. Die Abgabe von BtM darf nur nach Vorlage eines BtM-Rezeptes oder BtM-Anforderungsscheins erfolgen. Die Dokumentation über den Verbleib und Bestand des BtMs ist lückenlos zu führen.
Die nachfolgende Regelung ist seit 8.4.2023 nicht mehr gültig. Es gibt keine Höchstverschreibungsmenge innerhalb von 30 Tagen mehr und damit bei Ausnahmen auch keine Notwendigkeit mehr, das BtM-Rezept mit „A“ zu kennzeichnen.
Regelung bis 7.4.23: Laut § 2 BtMVV darf ein Arzt für einen Patienten innerhalb von 30 Tagen bis zu 2 der nachfolgend aufgeführten BtM in den aufgeführten Höchstmengen verschreiben.
Nr. |
Betäubungsmittel |
Höchstmenge in mg |
1. |
Amfetamin |
600 |
2. |
Buprenorphin |
800 |
2a. |
Cannabis in Form von getrockneten Blüten |
100.000 |
2b. |
Cannabisextrakt (bezogen auf den Δ9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt) |
1.000 |
3. |
Codein als Substitutionsmittel |
40.000 |
3a. |
Dexamfetamin |
600 |
3b. |
Diamorphin |
30.000 |
4. |
Dihydrocodein als Substitutionsmittel |
40.000 |
5. |
Dronabinol |
500 |
6. |
Fenetyllin |
2.500 |
7. |
Fentanyl |
500 |
7a. |
Flunitrazepam |
30 |
8. |
Hydrocodon |
1.200 |
9. |
Hydromorphon |
5.000 |
10. |
(weggefallen) |
|
11. |
Levomethadon |
1.800 |
11a. |
Lisdexamfetamindimesilat |
2.100 |
12. |
Methadon |
3.600 |
13. |
Methylphenidat |
2.400 |
14. |
(weggefallen) |
|
15. |
Morphin |
24.000 |
16. |
Opium, eingestelltes |
4.000 |
17. |
Opiumextrakt |
2.000 |
18. |
Opiumtinktur |
40.000 |
19. |
Oxycodon |
15.000 |
20. |
Pentazocin |
15.000 |
21. |
Pethidin |
10.000 |
22. |
(weggefallen) |
|
23. |
Piritramid |
6.000 |
23a. |
Tapentadol |
18.000 |
24. |
Tilidin |
18.000 |
Alternativ kann der Arzt auch eines der weiteren in Anlage III benannten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil verordnen.
Für die Verschreibung durch Zahnärzte gelten engere Vorschriften (§ 3 BtMVV).
Wenn bei einem Palliativpatienten, der ambulant versorgt wird, sofort BtM benötigt werden, aber mit einer Verschreibung nicht rechtzeitig in einer Apotheke besorgt werden können, z.B. am Wochenende oder an Feiertagen, darf der Arzt diesem Patienten die erforderlichen BtM überlassen. Das Vorgehen hierfür ist sehr genau geregelt (§ 13 Abs.1a BtMG).
Folgende Regelung galt nur bis 7.4.2023:
In begründeten Einzelfällen konnte ein Arzt unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des BtM-Verkehrs und bei Dauerbehandlung seines Patienten von
abweichen. Diese Abweichung musste mit dem Buchstaben "A" auf dem BtM-Rezept gekennzeichnet werden.
Die in der Tabelle aufgeführten BtM sowie die BtM Alfentanil und Cocain (letzteres nur bei Eingriffen am Kopf) können von Ärzten als Lösung mit bis zu 20 % oder als Salbe bis zu 2 % Wirkstoffgehalt für ihren Praxisbedarf verschrieben werden.
Die Betäubungsmittel Remifentanil und Sufentanil dürfen bis zu einem durchschnittlichen Zweiwochenbedarf verordnet werden.
Ist der Praxisbedarf geringer als die kleinste Packungseinheit, so darf dennoch die kleinste Packungseinheit verschrieben werden.
Der Monatsbedarf des Arztes soll bei der Vorratshaltung jedes BtMs nicht überschritten werden.
Diamorphin darf der Arzt bis zur Menge seines durchschnittlichen Monatsbedarfs verschreiben, die Vorratshaltung soll aber den durchschnittlichen Zweimonatsbedarf nicht überschreiten.
BtM dürfen für den sog. Stationsbedarf nur von Ärzten, die ein Krankenhaus oder eine Teileinheit leiten, verschrieben werden. Bei Abwesenheit des Leiters darf es der Arzt, der das Krankenhaus oder dessen Teileinheit beaufsichtigt, verordnen. Ein Belegarzt ist ebenfalls berechtigt, BtM-Verschreibungen vorzunehmen, wenn ihm räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzte Betten zugeteilt sind.
Die Bestände der Stationen sollen den Monatsbedarf nicht überschreiten.
Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung dürfen einen Notfallvorrat mit BtM anlegen und haben, der den durchschnittlichen Monatsbedarf für Notfälle für jedes BtM nicht überschreiten darf. Von ihnen dafür beauftragte Ärzte dürfen die für diesen Notfallvorrat benötigten Betäubungsmittel bis zur Menge des durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben.
Der verschreibende Arzt kann bestimmen, dass Patienten die Verschreibung (also das BtM-Rezept oder den BtM-Anforderungsschein) nicht selbst ausgehändigt bekommen, wenn sie in einer der folgenden Einrichtungen leben oder von ihr betreut werden:
Dann dürfen nur folgende Personen das Rezept oder den Anforderungsschein in der Apotheke vorlegen:
Anfragen zu BtM-Verschreibungen beantwortet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Bundesopiumstelle:
Betäubungsmittelanforderungsscheine
Gesetzesquelle: BtMVV