Betäubungsmittel (BtM) dürfen für den Stations-, Notfall- und Rettungsdienstbedarf nur auf den dreiteiligen amtlichen BtM-Anforderungsscheinen verordnet werden. BtM-Anforderungscheine sind zeitlich unbegrenzt gültig und entsprechen den Betäubungsmittelrezepten im ambulanten Bereich.
BtM für den Stationsbedarf in Kliniken, den Notfallbedarf in Hospizen und Einrichtungen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) und den Bedarf von Einrichtungen des Rettungsdienstes müssen auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt verschrieben werden, dem Betäubungsmittelanforderungsschein. Teil I und Teil II der Verschreibung werden bei der Apotheke vorgelegt, Teil III bleibt beim verschreibungsberechtigten Arzt.
BtM-Anforderungsscheine können nur vom ärztlichen Leitungspersonal einer Klinik bei der Bundesopiumstelle angefordert werden. Das Formular "Erstanforderung von Betäubungsmittelanforderungsscheinen" steht unter www.bfarm.de/DE/Service/Formulare/functions/Bundesopiumstelle/BtM/_node.html als Download zur Verfügung. Dem unterschriebenen Antragsformular ist eine Kopie der Approbationsurkunde und die Bescheinigung der Beauftragung durch den Träger der Einrichtung beizufügen. Nach Erhalt und Prüfung der Erstanforderungsunterlagen bekommt der Antragsteller eine personengebundene BtM-Nummer, unter der er registriert ist.
Weitere BtM-Anforderungsscheine können unter Angabe der personengebundenen BtM-Nummer des Arztes mit einer Folge-Anforderungskarte, die der ersten Lieferung beiliegt, bei der Bundesopiumstelle nachbestellt werden. Anzugeben sind die gewünschte Stückzahl, gegebenenfalls eine Anschriftenänderung und Urlaubszeiten. Die Anforderungskarte ist persönlich vom verantwortlichen Klinikarzt zu unterschreiben.
Bei BtM-Anforderungsscheinen ist keine Gültigkeitsdauer zu beachten.
Fragen zur Ausgabe von BtM-Anforderungsscheinen beantwortet die Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Telefon 0228 207-4321, Mo-Fr, 9-12 Uhr.
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Gesetzesquellen: §§ 10, 11 BtMVV