Kein Therapieplatz gefunden: Was tun?
Viele finden keinen Psychotherapieplatz, obwohl sie intensiv danach suchen. Schon ein Termin für eine psychotherapeutische Sprechstunde ist schwer zu bekommen und garantiert noch keinen Platz für eine Psychotherapie.
Wer einen Therapieplatz in einer Kassenpraxis sucht, sollte mehrere Wege gleichzeitig nutzen: bei verschiedenen Kassenpraxen anfragen, sich an die Terminservicestelle unter 116117 wenden und die Krankenkasse einschalten. Wichtig ist, die Suche von Anfang an zu dokumentieren, z.B. mit Namen der Praxis, Datum der Anfrage, Absage und genannter Wartezeit.
Wer trotzdem nicht rechtzeitig einen Therapieplatz findet, kann sich an eine Privatpraxis wenden und versuchen, sich die Kosten von der Krankenkasse erstatten zu lassen. Wichtig ist aber vor Beginn der Therapie bei der Krankenkasse zu fragen, welche Nachweise sie verlangt und wie der Antrag funktioniert.
Hinweis zu Änderungen ab 2027
Ab 2027 ändern sich die Vergütungsregeln für ambulante Psychotherapie. Der Anspruch gesetzlich Versicherter auf Psychotherapie bleibt bestehen. Fachverbände befürchten jedoch Auswirkungen auf das Angebot zusätzlicher oder kurzfristiger Behandlungsplätze. In welchem Umfang sich dadurch die Wartezeiten verlängern, ist noch unklar.
Warum fehlen Therapieplätze?
Wie viele Psychotherapeuten gesetzlich Versicherte auf Kosten der Krankenkassen behandeln dürfen, steuern die Krankenkassen über die sog. Bedarfsplanung. Dafür legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einen bundesweiten Rahmen fest. Dann legen die regionalen kassenärztlichen Vereinigungen die Zahl der Kassensitze in ihrem Gebiet fest.
Ein Gebiet kann nach dieser Planung als überversorgt gelten, obwohl dort viele Menschen keinen Therapieplatzen finden oder zu lange darauf warten müssen. Ein Grund dafür ist, dass früher weniger Menschen als heute Psychotherapie gemacht haben. Der G-BA rechnet aber immer noch mit alten Zahlen. Fast überall in Deutschland können neue Therapeuten erst dann eine Kassenpraxis aufmachen, wenn ein Kassensitz frei wird, weil jemand aufhört.
Wie die Suche nach einer Kassentherapie und der Antrag auf Kostenerstattung für eine Privattherapie ablaufen können, zeigt das Beispiel von Herrn Werner.
Erfolglose Suche nach einem Therapieplatz
Herr Werner hat Depressionen, möchte eine Psychotherapie machen und ist gesetzlich krankenversichert. Er hat bereits bei mehreren Psychotherapiepraxen angerufen, aber überall wurde ihm mitgeteilt, dass derzeit keine neuen Patienten aufgenommen werden können. In zwei Fällen wurde er auf eine Warteliste gesetzt. Eine Therapie sei eventuell in 6 Monaten möglich. Wenn er das abwarten würde, würde sich sein Gesundheitszustand stark verschlechtern. Dadurch wären auch seine Arbeit und seine Ehe gefährdet.
Herr Werner findet die Internetseite einer Psychotherapeutin, die ihn anspricht. Als er bei dieser Therapeutin anruft, erfährt er, dass dort ein Therapiebeginn schon in 2 Wochen möglich ist. Allerdings hat die Therapeutin keine Kassenzulassung.
Kostenerstattung wegen Systemversagen
Die Therapeutin weist Herrn Werner aber darauf hin, dass es eine Möglichkeit gibt, die Therapie in ihrer Privatpraxis dennoch von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt zu bekommen: die Kostenerstattung bei Systemversagen. Dabei soll Herr Werner die Kosten für die Therapie auslegen. Bei Systemversagen muss die Krankenkasse die Kosten erstatten, also dann, wenn Herr Werner nicht rechtzeitig einen Therapieplatz in einer Kassenpraxis finden kann.
Herr Werner kann das Geld aber nicht auslegen. Dafür hat die Psychotherapeutin eine Lösung: Herr Werner soll seinen Kostenerstattungsanspruch an die Therapeutin abtreten, damit diese dann direkt mit der Krankenkasse abrechnen kann. Die Therapeutin möchte die Behandlung aber erst beginnen, wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme bewilligt hat. Sie möchte sicher sein, dass die Kosten für ihre Behandlung übernommen werden.
Vorab soll Herr Werner aber bei der Krankenkasse nachfragen, welche Nachweise diese für die Kostenerstattung einer Therapie in einer Privatpraxis normalerweise verlangt und akzeptiert und wie das Verfahren funktioniert. Denn es gibt dafür keine genauen gesetzlichen Regeln, so dass es jede Krankenkasse anders machen kann. Die Kostenerstattung bei Systemversagen ist immer eine Einzelfallentscheidung ohne klare Standards. Dann soll er die Belege sammeln und schließlich wird die Therapeutin mit ihm gemeinsam den Antrag auf Kostenerstattung vorbereiten, so dass Herr Werner ihn nur noch unterschreiben muss.
Nachweise für den Antrag auf Kostenerstattung
Herrn Werners Krankenkasse verlangt folgende Nachweise:
- Eine Liste zur Dokumentation der vergeblichen Suche mit Namen der Psychotherapeuten, Anrufdatum und Wartezeit.
- Nachweis von mindestens 5 vergeblichen Versuchen, über den Terminservice der kassenärztlichen Bundesvereinigung einen Therapieplatz vermittelt zu bekommen.
- Eine Bescheinigung aus einer sog. psychotherapeutischen Sprechstunde (Näheres unter Psychotherapie), dass die Therapie dringend begonnen werden muss.
- Falls auch nicht rechtzeitig ein Termin für die psychotherapeutische Sprechstunde zu bekommen war: Nachweis von mindestens 5 vergeblichen Versuchen, über den Terminservice einen Termin in der psychotherapeutischen Sprechstunde zu bekommen und sowohl eine hausärztliche als auch eine psychiatrische Bescheinigung, dass die psychotherapeutische Behandlung notwendig und unaufschiebbar ist.
- Schreiben der Privatpraxis ohne Kassenzulassung, dass die Therapie dort kurzfristig in einem der anerkannten Psychotherapieverfahren begonnen werden kann.
Wie kann Herr Werner die Nachweise beschaffen?
Dokumentation der erfolglosen Suche
Herr Werner hat seine bisherige Suche nach einem Therapieplatz nicht dokumentiert, also muss er noch einmal neu damit beginnen. Auf Rat der Therapeutin lässt er sich bei der zentralen Arzt- und Psychotherapeutensuche vom Patientenservice (https://arztsuche.116117.de) automatisch eine Liste der Vertragspraxen erstellen.
Dann ruft er bei 5 Nummern von der Liste an. Jeweils geht niemand ans Telefon. 3 Mal muss er auf den Anrufbeantworter sprechen und auf Rückruf warten, 2 Mal erfährt er über eine Bandansage, wann er die Praxis erreichen kann. Jeweils ist das nur für eine Stunde wöchentlich zu einem festgelegten Termin möglich. Herr Werner schreibt sich aber dieses Mal alles auf und bleibt hartnäckig. Die Rückrufe notiert er sich genau mit Datum, Uhrzeit und Ergebnis. Zu den Telefonzeiten der anderen zwei Praxen versucht er es im ersten Fall eine halbe Stunde lang, bis er endlich durchkommt und bei der anderen Praxis bleibt es dauerhaft besetzt. Erst in der Folgewoche kommt er durch und kann sich die Absage notieren.
Terminservice 116117
Parallel dazu versucht Herr Werner auch, einen Psychotherapieplatz über die Nummer 116117 zu bekommen. Das ist die Nummer der Terminservicestelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Er landet in einer Warteschleife und legt nach einer Stunde auf, weil er keine Zeit mehr hat. Der Terminservice soll nicht nur Termine für Psychotherapie vermitteln, sondern auch alle Arten von Facharztterminen außer Zahnarztterminen. Außerdem können da Leute erfragen, wo sie medizinische Hilfe bekommen, wenn die Arztpraxen gerade geschlossen haben. Obwohl die Nummer rund um die Uhr besetzt ist, wäre es besser gewesen, wenn Herr Werner zu einer Uhrzeit angerufen hätte, zu der die Nummer weniger genutzt wird, z.B. dann, wenn die Arztpraxen ganz normal geöffnet haben.
Herr Werner findet aber heraus, dass der Terminservice auch eine Internetseite hat, über die ein Termin für Psychotherapie gebucht werden kann: www.116117.de > Termin vereinbaren. Dort erfährt er, dass er ohne einen sog. Vermittlungscode/Dringlichkeitscode erst einmal nur einen Termin in der sog. psychotherapeutischen Sprechstunde buchen kann. Die psychotherapeutische Sprechstunde soll nur als 1. Schritt den Behandlungsbedarf und die Dringlichkeit klären. Ein dauerhafter Therapieplatz ist damit noch nicht verbunden.
Er füllt die Suchmaske aus und bekommt die Meldung angezeigt, dass innerhalb der gesetzlich zulässigen Wartezeit und Entfernung kein Termin gefunden wurde. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Suche später erneut durchgeführt, die Entfernung vergrößert oder die Terminservicestelle kontaktiert werden kann. Davon macht er einen Screenshot und druckt ihn aus.
Die gesetzlich zulässige Entfernung beträgt 50 km, die gesetzlich zulässige Wartezeit sind 4 Wochen. Das versucht er nun täglich wieder und nie ist ein Termin verfügbar. Immer macht er davon einen Screenshot und hebt diesen auf. Er kann also nicht einmal eine psychotherapeutische Sprechstunde aufsuchen, die ihm bestätigen könnte, dass er dringend eine Psychotherapie benötigt.
Dringlichkeitsbescheinigungen
Also geht Herr Werner zu seiner Hausärztin und lässt sich von ihr bescheinigen, dass er dringend eine Psychotherapie benötigt. Zum Glück hat er auch zeitnah einen Termin bei seinem Psychiater, der ihm ebenfalls die Dringlichkeit bescheinigt. Er ist froh darüber, denn auch Termine in einer psychiatrischen Praxis sind schwer zu bekommen und die Wartezeiten sind oft lang.
Schreiben der Privatpraxis
Die Psychotherapeutin hat das Schreiben für den Antrag bereits vorbereitet. Hier muss Herr Werner sich um nichts weiter kümmern.
Antrag auf Kostenerstattung und Bewilligung
Herr Werner unterschreibt den von der Psychotherapeutin vorbereiteten Antrag und schickt ihn mit allen Nachweisen an die Krankenkasse. Die Krankenkasse selbst kann Herrn Werner auch keine zeitnahe Psychotherapie vermitteln. Deswegen bewilligt sie ihm die Psychotherapie in der Privatpraxis. Herr Werner kann endlich seine Psychotherapie beginnen.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs. 3 SGB V