Schulpflicht bei Krankheit und Behinderung

Das Wichtigste in Kürze

Wenn Kinder und Jugendliche wegen einer Krankheit, nach einem Unfall oder wegen ihrer Behinderung lange nicht zur Schule gehen können, sind sie normalerweise trotzdem schulpflichtig. Nur selten ruht die Schulpflicht. Deshalb gibt es Hausunterricht, mobilen Unterricht (Online-Unterricht), Unterricht im Krankenhaus und Klinikschulen. Die Bundesländer haben dafür unterschiedliche Regeln. Online-Unterricht oder eine Online-Zuschaltung zum Unterricht einer normalen Schule (z.B. mit einem sog. Schulavatar) ist immer häufiger möglich.

Bedürfnisse des Kindes

Für Kinder und Jugendliche mit langer oder chronischer Krankheit oder Behinderung bedeutet der Unterricht, dass sie weiter am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und sich einbringen können (= Teilhabe). Außerdem bekommen Sie so weiterhin Förderung, damit sie sich altersgerecht entwickeln können. Wichtig ist abzuwägen, ob der Unterricht den Gesundheitszustand eher belastet oder dazu beiträgt, dem Kind das Gefühl einer gewissen Normalität zu vermitteln. Der Unterricht kann auch etwaige Ängste mindern, dass sich die schulischen Leistungen verschlechtern könnten.

Die Lehrkräfte müssen sich an die individuelle gesundheitliche Situation des Kindes oder Jugendlichen anpassen. Oft ist besondere Unterstützung und intensive medizinische Begleitung nötig.

Unterrichtet wird gemäß dem für die Jahrgangsstufe und Schulform geltenden Lehrplan und den Richtlinien der sog. Stammschule. Das ist die bisher besuchte Schule oder die Schule, der das Kind oder der Jugendliche von der Schulbehörde zugeordnet wurde.

Formen des Unterrichts

Für Kinder und Jugendliche, die aus gesundheitlichen Gründen längere Zeit nicht zur Schule gehen können, gibt es verschiedene Unterrichtsangebote. Der Unterricht kann direkt in der Klinik, Tagesklinik oder Rehabilitationsklinik, in einer Klinikschule oder einem individuell ausgesuchten Bildungsstandort, als Hausunterricht oder als mobiler Unterricht stattfinden.

Mobiler Unterricht

Über PC mit Internetverbindung kann eine Videokonferenz mit einer Lehrkraft oder Online-Unterricht als Klassenunterricht für mehrere Kinder und Jugendliche stattfinden.

Alternativ kann auch der Unterricht der Klasse an der Stammschule gefilmt und übertragen werden. Dabei ist es heute auch technisch möglich, dass sich die Kinder und Jugendlichen dem Unterricht zuschalten und sich aktiv über eine Video-Konferenz daran beteiligen. Manchmal steht dafür ein sog. Schulavatar zur Verfügung.

Ein Avatar ist ein kleiner Roboter, der in der Schule steht und auch zu Ausflügen und in die Pausen mitgenommen werden kann. Darüber können die kranken Kinder und Jugendlichen in verschiedene Richtungen schauen und mit der Klasse sprechen. Der Avatar kann in die Nähe der Person bewegt werden, die gerade spricht, sodass nicht nur die Lehrkraft zu hören ist.

In manchen Bundesländern stehen den Schulen in begrenztem Umfang Avatare zur Verfügung. Wo kein Avatar zur Verfügung steht, kann die Miete oder der Kauf eines solchen Geräts als Leistung zur Teilhabe an Bildung beim Träger der Eingliederungshilfe oder beim Jugendamt beantragt werden. Das Jugendamt ist zuständig, wenn der Avatar ausschließlich wegen einer psychischen Störung und/oder Neurodivergenz nötig ist.

Krankenhausunterricht / Klinikschulen

Der Unterricht wird vorrangig in den für die Versetzung relevanten Fächern angeboten und orientiert sich an den Bedürfnissen des Kindes oder Jugendlichen.

Er kann als Einzelunterricht am Krankenbett, am Tisch im Krankenzimmer oder in einem Zimmer der Station stattfinden. Soweit möglich, werden die Kinder aber in kleine, aufeinander abgestimmte Lerngruppen zusammengefasst. In vielen Kliniken stehen dafür Klassenräume zur Verfügung.

Lehrkräfte werden dem Krankenhaus zugewiesen oder benachbarte Schulen übernehmen den Unterricht. Dabei wird der Unterricht an die Organisation des Krankenhausbetriebs, z.B. bei Behandlungen und Eingriffen, angepasst. Die Lehrkräfte sollen in einem engen Kontakt zur Stammschule stehen, um sich über die bisherige schulische Entwicklung und die Stärken und Schwächen des Schülers zu informieren und die geplanten Lerninhalte zu erfragen. Unter Umständen können die Kinder und Jugendlichen auch Schulabschlüsse über den Krankenhausunterricht erwerben.

Insbesondere sind in manchen Krankenhäusern und Kinder- und Jugendpsychiatrien sog. Klinikschulen eingerichtet, die Schulabschlüsse erteilen dürfen.

Hausunterricht

Hausunterricht ist ein schulisches Angebot für Kinder und Jugendliche, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für längere Zeit nicht am Unterricht in der Schule teilnehmen können. Der Unterricht findet in der Regel zu Hause statt. Die Schulaufsichtsbehörde organisiert Hausunterricht in Absprache mit behandelnden Ärzten und der Stammschule.

Die Erziehungsberechtigten des Kindes müssen in der Regel einen Antrag auf Hausunterricht stellen. Der Hausunterricht wird normalerweise als Einzelunterricht erteilt, kann aber auch als Gruppenunterricht stattfinden. Die Formulare sind bei der jeweiligen Schule erhältlich, ebenso kann eine individuelle Beratung erfolgen. Unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Regelungen können beim Hausunterricht ebenfalls Schulabschlüsse erteilt werden.

In der Praxis ist es oft schwierig, Hausunterricht zu bekommen, besonders dann, wenn nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft kein Schulbesuch möglich ist. Ein Grund dafür ist, dass ein Schulbesuch mit Schulbegleitung an einer normalen Schule oder an einer Förderschule vorrangig ist, auch wenn er nur zeitlich stark eingeschränkt möglich ist. Außerdem fehlt es vielerorts am für den Hausunterricht nötigen Personal, am nötigen Geld und ggf. an der nötigen Organisation.

Regeln in den einzelnen Bundesländern

In den einzelnen Bundesländern sind die Voraussetzungen für Unterricht trotz Krankheit unterschiedlich geregelt. Voraussetzung ist immer, dass der Gesundheitszustand eine Teilnahme am Unterricht erlaubt. Der Unterricht kann außerdem abgelehnt werden, wenn er für die Lehrkraft gefährlich wäre, z.B. wegen ansteckender Krankheiten oder aggressivem Verhalten bei psychischen Störungen.

Baden-Württemberg

Die Krankenhausschulen unterrichten bei Krankenhausaufenthalten mit Dauer ab 4 Wochen oder wenn die Genesung voraussichtlich mehr als 6 Wochen dauern wird.

Hausunterricht ist z.B. möglich

  • für Kinder und Jugendliche, die schon länger als 8 Wochen wegen Krankheit nicht zur Schule gehen konnten oder bei denen absehbar ist, dass sie mehr als 8 Wochen nicht zur Schule gehen können.
  • für Kinder und Jugendliche mit langdauernden Krankheiten, wegen denen sie immer wieder an einzelnen Tagen der Schule fernbleiben müssen, z.B. bei fortgeschrittener chronischer Niereninsuffizienz, Leukämie oder anderen Krebserkrankungen.

Schulen in Baden-Württemberg dürfen in bestimmten Fällen digitale Lernformen statt Präsenzunterricht einsetzen, z.B. wenn einzelne Kinder oder Jugendliche aus gesundheitlichen Gründen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können. Zu den digitalen Lernformen zählt auch Online-Unterricht per Videokonferenz oder über einen Avatar.

Bayern

In Bayern ist Krankenhausunterricht möglich, wenn Kinder und Jugendliche

  • voraussichtlich länger als 6 Wochen ihre Schule nicht besuchen können und im Krankenhaus sind.
  • in regelmäßigen Abständen für eine bestimmte Zeit ins Krankenhaus müssen.
  • innerhalb eines Schuljahres wiederholt stationär ins Krankenhaus müssen.
  • wegen einer lange dauernden Krankheit an mindestens einem Tag pro Woche regelmäßig ihre Schule nicht besuchen können.

Hausunterricht ist möglich, wenn Kinder und Jugendliche

  • voraussichtlich länger als 6 Wochen wegen Krankheit ihre Schule nicht besuchen können.
  • wegen einer lange dauernden Krankheit immer wieder an einzelnen Tagen ihre Schule nicht besuchen können.
  • voraussichtlich länger als 6 Wochen in einer geschlossenen Jugendhilfeeinrichtung untergebracht sind.

Der Hausunterricht soll vorwiegend als Online-Unterricht erteilt werden, aber Hausbesuche sind möglich, wenn die Eltern (oder volljährigen Schüler) damit einverstanden sind.

Berlin

In Berlin gibt es keine festen Zeiten, ab wann Haus- oder Krankenhausunterricht möglich ist. Voraussetzung ist nur, dass die Kinder oder Jugendlichen für längere Zeit oder wiederholt wegen Krankheit ihre Schule nicht besuchen können.

Krankenhausunterricht gibt es

  • bei längeren Aufenthalten in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie.
  • bei längerer stationärer Krebsbehandlung.
  • bei längerer Behandlung von Herzerkrankungen.
  • in Nachsorgeklassen, wenn die Kinder oder Jugendlichen danach noch nicht wieder zurück an ihre Schule können.

Alle anderen können Hausunterricht bekommen.
In Berlin gibt es keine Rechtsgrundlage, die Online-Unterricht für Kinder und Jugendliche ermöglicht, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Schule gehen können. Aber die Online-Teilnahme am Unterricht der Stammschule wird im Rahmen des Haus- oder Krankenhausunterrichts zum Teil umgesetzt.

Brandenburg

In Brandenburg gibt es keine Regelung, ab wann Krankenhausunterricht erteilt wird, sondern das wird individuell entschieden.

Hausunterricht ist frühestens nach 3 Wochen Krankheit möglich und nur, wenn die Kinder oder Jugendlichen voraussichtlich mindestens 6 Wochen ihre Schule nicht besuchen können.

Online-Unterricht ist für diese Kinder nicht vorgesehen, aber ergänzend zum Krankenhaus- oder Hausunterricht kann eine Online-Zuschaltung mit oder ohne Avatar zum Unterricht der Stammschule möglich sein.

Online-Unterricht aus gesundheitlichen Gründen ist außerdem über eine Befreiung von der Schulpflicht auf Antrag der Eltern möglich. Voraussetzung ist, dass ein wichtiger Grund die Befreiung rechtfertigt und außerschulischer Unterricht eine Förderung gewährleistet, die der Förderung in einer Schule entspricht und gleichwertig ist. Als wichtiger Grund zählt vor allem, wenn das Recht auf Bildung nur über eine außerschulische Wissensvermittlung mit therapeutischer oder anderer Begleitung möglich ist.

Bremen

In Bremen ist Hausunterricht möglich, wenn Kinder oder Jugendliche für mindestens 6 Wochen die normale Schule nicht besuchen können.

Krankenhausunterricht ist in der Kinder- und Jugendpsychiatrie am Klinikum Bremen-Ost, in der Prof.-Hess-Kinderklinik am Klinikum Bremen-Mitte
und in der Kinderklinik am Klinikum Bremen-Nord möglich.

In Bremen ist die Unterrichtsteilnahme über einen Avatar als Ergänzung zum Haus- oder Krankhausunterricht möglich. Das Schulgesetz regelt, dass zeitweiser Distanzunterricht bei schweren oder langdauernden Erkrankungen möglich ist.

Hamburg

In Hamburg gibt es 9 Klinikschulen, mobilen Unterricht und Hausunterricht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kinder und Jugendlichen für längere Zeit oder auf Dauer ihre Schule nicht besuchen können. Hier gelten keine festen Zeiten.

Hessen

In Hessen bekommen Kinder und Jugendliche Krankenhausunterricht ab 6 Wochen Krankheit oder wenn sie wiederholt während eines Schuljahrs ins Krankenhaus müssen.

Außerdem gibt es in Hessen Sonderunterricht, wenn auf Dauer oder für eine längere Zeit kein Schulbesuch möglich ist. Sonderunterricht bekommen außerdem auch Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, die auch in einer Förderschule nicht gefördert werden können. Das ist entweder Hausunterricht oder Unterricht in einer medizinisch-therapeutischen Einrichtung. Voraussetzung dafür ist, dass für mehr als 6 Wochen aus gesundheitlichen Gründen kein Schulbesuch möglich ist, oder dass das Kind oder der Jugendliche in einer medizinisch-therapeutischen Einrichtung ohne Schule für Kranke ist.

In Hessen werden Schulavatare für die Online-Zuschaltung zum Unterricht der Stammschule eingesetzt, aber es gibt keine Rechtsgrundlage für Online-Unterricht aus gesundheitlichen Gründen.

Mecklenburg-Vorpommern

Krankenhausunterricht können Kinder und Jugendliche bekommen, die

  • voraussichtlich länger als 6 Wochen krankheitsbedingt nicht zur Schule gehen können und ambulant oder stationär in einem Krankenhaus behandelt werden.
  • wiederholt oder in regelmäßigen Abständen in einem Krankenhaus oder in einer ähnlichen Einrichtung ambulant oder stationär behandelt werden.

Wie lange Hausunterricht erteilt wird, wird individuell festgelegt. Voraussetzung ist eine langdauernde oder wiederkehrende Erkrankung, wegen der eine Förderung an einer Schule für längere Zeit nicht möglich ist. Alle Formen pädagogischer und unterrichtsfachlicher Unterstützung müssen vorher ausgeschöpft werden.

Vereinzelt werden Schulavatare genutzt.

Außerdem gibt es die Digitale Landesschule. Diese Schule bietet interaktiven Live-Online-Unterricht über Videokonferenzen, aber befindet sich noch im Aufbau. Die Angebote sind in erster Linie für Vertretungsunterricht gedacht, wenn Lehrkräfte ausfallen. Sie können aber auch genutzt werden, wenn Kinder oder Jugendliche aus gesundheitlichen Gründen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können.

Niedersachsen

In Niedersachsen gibt es Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus, wenn Kinder oder Jugendliche wegen einer längerfristigen Erkrankung ihre Schule nicht besuchen können. Dort sind keine festen Zeiten geregelt.

Außerdem gibt es eine Sonderregelung für Kinder und Jugendliche, die wegen einer seelischen Beeinträchtigung (= psychische Störung oder Neurodivergenz) oder sonstigen schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen längerfristig auch mit individueller
Förderung und Unterstützung nicht die Schule besuchen können oder denen es nicht zumutbar ist:

Sie können auf Antrag auch anderen schulischen Unterricht oder Unterricht einer außerschulischen Einrichtung nutzen. Dafür ist ein fachärztliches Gutachten nötig und die Schulbehörde genehmigt das immer nur befristet. Das ermöglicht z.B. privaten Unterricht an Web-Schulen oder Online-Schulen, ohne die Schulpflicht zu verletzen.

Nordrhein-Westfalen

In die Klinikschule wird in NRW aufgenommen, wer wegen einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder in einer vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtung mindestens 4 Wochen seine Schule nicht besuchen kann.

Hausunterricht ist möglich, wenn Kinder oder Jugendliche

  • voraussichtlich für mehr als 6 Wochen wegen Krankheit nicht zur Schule gehen können.
  • wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht teilnehmen können.
  • vor und nach der Geburt eines Kindes entsprechend dem Mutterschutzgesetz und während der Schwangerschaft nicht zur Schule gehen können.

Es gibt keine spezielle Regelung, die Online-Unterricht aus gesundheitlichen Gründen ermöglicht. Zum Teil werden aber Schulavatare eingesetzt, damit Kinder und Jugendliche sich dem Unterricht zuschalten können, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in Präsenz teilnehmen können.

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz gibt es keine festen Zeiten, ab wann Krankenhausunterricht oder Hausunterricht möglich ist.

Voraussetzung für Krankenhausunterricht ist ein Aufenthalt in einer Heilstätte, einer Klinik oder einem Krankenhaus wegen einer länger dauernden oder chronischen Krankheit oder Behinderung. Voraussetzung für Hausunterricht ist, für längere Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig zu sein, eine Schule zu besuchen. Eine Zuschaltung zum Unterricht der Stammschule per Avatar ist möglich.

Online-Unterricht ist in begründeten Ausnahmefällen möglich, denn die Schulbehörde darf sog. nichtschulische Erziehung und Unterrichtung genehmigen, wozu auch Online-Unterricht zählt.

Saarland

Im Saarland gibt es Krankenhausunterricht und Hausunterricht, wenn amtsärztlich festgestellt wurde, dass wegen einer über 6 Unterrichtswochen dauernden Krankheit oder einer chronischen Krankheit kein Schulbesuch möglich ist. Wer nicht an einer Schule gefördert werden kann, kann Sonderunterricht bekommen. Es gibt keine näheren Regelungen, wie Sonderunterricht durchgeführt werden soll. Das bedeutet, dass er rechtlich auch als Online-Unterricht möglich ist.

Im Saarland ist außerdem eine Teilbeschulung möglich, also ein Schulbesuch in Teilzeit. Die Teilbeschulung ist auch komplett oder teilweise per Online-Zuschaltung als Distanzunterricht möglich. Dafür kann ein Avatar genutzt werden.

Sachsen

In Sachsen soll schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus im angemessenen Umfang unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen angeboten werden.

Das bedeutet, es kommt hier nicht nur darauf an, was die Kinder und Jugendlichen brauchen, sondern auch, was die Schulen leisten können.

Die Klinik- und Krankenhausschulen in Sachsen unterrichten kranke Schüler, die sich längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen in einer Klinik, im Krankenhaus oder in einer Kureinrichtung befinden. Feste Zeiten sind in Sachsen nicht geregelt.

In Sachsen ist außerdem sog. E-Learning über elektronische Medien und Lern- und Kommunikationsplattformen möglich. Aus gesundheitlichen Gründen kann es insbesondere bei sonderpädagogischem Förderbedarf oder einer längerfristigen Erkrankung in Betracht kommen. Voraussetzung ist ein pädagogisches Konzept, das die Schulkonferenz dafür beschließen muss. Dafür kann die Online-Lernzeit Mittweida (OLM) in Anspruch genommen werden.

Es gibt auch Möglichkeiten zur Zuschaltung zum Unterricht der Stammschule per Avatar.

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt gilt, dass Kinder und Jugendliche Sonderunterricht bekommen können, wenn sie

  • aufgrund akuter oder chronischer Erkrankungen länger als 4 Wochen ambulant, stationär oder wiederkehrend behandelt werden.
  • nachweislich in ihrer physisch-psychischen Belastbarkeit längerfristig beeinträchtigt sind, so dass sie zeitweise nicht in einer Gruppe lernen können.

In Sachsen-Anhalt ist neben dem Krankenhausunterricht und dem Hausunterricht auch Einzelunterricht in Schulen möglich, wenn zwar ein Schulbesuch möglich ist, aber kein Lernen in einer Gruppe. Außerdem ist verkürzter Unterricht an der Stammschule möglich, wenn die Unterrichtsteilnahme nur nicht im vollen Stundenumfang möglich ist.

Auch in Sachsen-Anhalt gibt es ein Projekt, das die Zuschaltung zum Unterricht über einen Avatar ermöglicht. Schulen dürfen ohne besondere Voraussetzungen Präsenzunterricht teilweise durch digitale Lehr- und Lernangebote ersetzen, wenn alle über die dafür nötige Technik verfügen. Aber es gibt keine Regelung zu Online-Unterricht speziell für Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können.

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein ist Hausunterricht und Krankenhausunterricht möglich, wenn eine längerfristige Erkrankung den Schulbesuch unmöglich macht, allerdings nur im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel. Es gibt hier keine Regelung zu festen Zeiten.

Dabei können sog. digitale Lehr- und Lernformen statt Präsenzunterricht eingesetzt werden, wie z.B. Online-Unterricht. Eine Zuschaltung zum Unterricht der Stammschule per Avatar ist ebenfalls möglich.

Thüringen

Schulpflichtige, die sich sechs Wochen und länger oder wiederholt in medizinischen Einrichtungen aufhalten und deshalb nicht am Unterricht in der Schule teilnehmen, sollen in Thüringen Grundlagenunterricht in der Einrichtung erhalten.

Schulpflichtige, die wegen Erkrankung 6 Wochen oder länger die Schule nicht besuchen, können Hausunterricht in den Grundlagenfächern bekommen, wenn sie zu Hause gepflegt werden.

Distanzunterricht (z.B. über einen Avatar oder eine Video-Konferenz) ist möglich, wenn kein Schulbesuch in Präsenz möglich ist.

Leistungsbewertung

Die Bewertung der Schulleistung erfolgt nach dem jeweiligen Landesrecht.

Die Lehrkraft entscheidet in Verbindung mit dem behandelnden Arzt über die Art, die Anzahl und den Umfang der schriftlichen Arbeiten. Berücksichtigt werden muss dabei der gesundheitliche Zustand des Kindes. Oft besteht für den Schüler auch die Möglichkeit, zeitgleich die Schularbeiten aus der Regelklasse in der Krankenhausschule oder im Hausunterricht mitzuschreiben und von den Lehrkräften der Stammschule korrigieren zu lassen.

Bei Beendigung des Krankenhaus- oder Hausunterrichts oder des Besuchs einer Schule für Kranke erhält der Schüler

  • einen Nachweis über den Unterricht (z.B. welche Inhalte vermittelt wurden, wie lange und umfangreich unterrichtet wurde),
  • eine Leistungsbewertung (z.B. in Form von Benotungen oder Beurteilungen) sowie
  • eine Stellungnahme zu den Leistungen und dem Lernverhalten unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Schülers durch die Krankheit.

Die Leistungsbewertung ist bindend. Das bedeutet, dass diese die Entscheidung über eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse einschließt. Zudem kann im Einzelfall ein Zeugnis ausgestellt werden.

Abhängig von den Regeln im jeweiligen Bundesland kann eine Versetzung auch dann möglich sein, wenn die nötigen Leistungen aus gesundheitlichen Gründen nicht nachgewiesen werden konnten, aber zu erwarten ist, dass das Kind oder der Jugendliche den Anforderungen gewachsen sein wird.

Ruhen der Schulpflicht

Ausnahmsweise kann die Schulpflicht wegen einer längerfristigen Krankheit ruhen. Eigentlich ist das für Kinder und Jugendliche gedacht, die aus gesundheitlichen Gründen bildungsunfähig sind. Die Unfähigkeit, eine normale Schule zu besuchen, reicht dafür nicht aus. Sonderpädagogische Förderung, Schulbegleitung, Krankenhausunterricht, Hausunterricht und mobiler Unterricht sind vorrangig. Die Kinder und Jugendlichen haben nämlich ein Recht auf Bildung, das beim Ruhen der Schulpflicht unerfüllt bleibt. Wirklich bildungsunfähig sind Kinder und Jugendliche nur selten. Selbst im Wachkoma kann Bildung möglich sein, wenn auch nicht im herkömmlichen Sinn.

Ein Antrag auf Ruhen der Schulpflicht kann auch Erfolg haben, wenn ein Kind zwar bildungsfähig ist, aber wegen des Gesundheitszustands jede Beschulung unzumutbar ist. Das ist aber schwer durchsetzbar.

In der Praxis stellen die zuständigen Behörden das Ruhen der Schulpflicht zum Teil auch dann fest, wenn sich das Schulsystem mit der Förderung eines Kindes oder Jugendlichen mit Behinderung überfordert fühlt, was oft unrechtmäßig ist. Näheres unter Behinderung > Schule.

Einige Kinder und Jugendlichen, bei denen die Schulpflicht ruht, erhalten Unterricht durch eine private Web-Schule oder Online-Schule. Zum Teil tragen die Eltern die Kosten, aber zum Teil finanzieren das auch die Jugendämter über die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung. Ob auch Kinder und Jugendliche mit anderen Behinderungen oder Mehrfachbehinderungen beim Ruhen der Schulpflicht Eingliederungshilfe für privaten Online-Unterricht bekommen können, ist rechtlich noch umstritten.

Wer hilft weiter?

Die Stammschule, die Klinikschulen und die Lehrkräfte für Hausunterricht, Krankenhausunterricht und mobilen Unterricht beraten zu ihren Angeboten für kranke Kinder und Jugendliche.

Informationen bieten auch das Kultusministerium und die Schulbehörden des jeweiligen Bundeslandes.

Die Beratungsstellen für ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) beraten zu Möglichkeiten zur Teilhabe an Bildung bei einer (drohenden) Behinderung.

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Behinderung > Schule

Letzte Bearbeitung: 09.09.2026

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