Schulpflicht bei kranken Kindern

1. Das Wichtigste in Kürze

Wenn Kinder und Jugendliche, wegen einer Krankheit lange nicht zur Schule gehen können, sind sie in der Regel trotzdem schulpflichtig. Nur Ausnahmsweise kann die Schulpflicht ruhen. In allen Bundesländern gibt es deshalb Regeln zum Hausunterricht oder Unterricht im Krankenhaus und Schulen für Kranke. Teils gibt es virtuellen Unterricht oder Online-Unterricht. Ziel ist, dass die Schüler den Anschluss an den Wissensstand ihrer Mitschüler nicht verlieren und nach Überwindung der Krankheit gut in den Schulalltag zurückfinden.

2. Bedürfnisse des Kindes

Für die kranken Kinder und Jugendlichen bedeutet der Unterricht eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und die weitere Förderung ihrer altersgerechten Entwicklung. Wichtig ist abzuwägen, ob der Unterricht den Gesundheitszustand eher belastet oder dazu beiträgt, dem Kind das Gefühl einer gewissen Normalität zu vermitteln. Dies hilft auch, etwaige Ängste, dass sich die schulischen Leistungen verschlechtern könnten, zu mindern.

Bei kranken Schülern müssen sich die Lehrkräfte an die individuelle Situation des Kindes anpassen. Es benötigt meist besondere Unterstützung und eine intensive medizinische Begleitung. Unterrichtet wird immer gemäß dem für die Jahrgangsstufe und Schulform geltenden Lehrplan und den Richtlinien der Heimatschule.

3. Formen des Unterrichts

Kranke Schüler können Krankenhaus- oder Hausunterricht erhalten oder in eine Schule für Kranke gehen.

Zudem gibt es teilweise die Möglichkeit eines Unterrichts über das sog. virtuelle Klassenzimmer. Über PC mit Internetverbindung kann dann eine Videokonferenz zwischen Lehrer und Schüler stattfinden oder der Unterricht der Regelklasse gefilmt und übertragen werden.

In manchen Bundesländern, z.B. in Bremen und Berlin, Hamburg und Schleswig-Holstein, können einzelne Kinder und Jugendliche auch mit einem sog. Schulavatar über einen Livestream am normalen Unterricht teilnehmen. Der Avatar ist ein kleiner Roboter, der in der Schule steht und auch zu Ausflügen und in die Pausen mitgenommen werden kann. Darüber können die kranken Kinder und Jugendlichen mit der Lehrkraft und ihren Mitschülern sprechen und in verschiedene Richtungen schauen. Die Kapazitäten sind leider begrenzt.

3.1. Krankenhausunterricht

Der Unterricht wird vorrangig in den für die Versetzung relevanten Fächern angeboten. Die schulische Förderung in Form des Krankenhausunterrichts orientiert sich individuell an den Bedürfnissen des kranken Schülers.

Soweit möglich, werden die Kinder in kleine, aufeinander abgestimmte Lerngruppen zusammengefasst. Lehrkräfte werden dem Krankenhaus zugewiesen oder benachbarte Schulen übernehmen die Aufgabe der Unterrichtung. Dabei wird der Unterricht an die Organisation des Krankenhausbetriebs, z.B. bei Behandlungen und Eingriffen, angepasst. Die Lehrkräfte sollen in einem engen Kontakt zur Heimatschule stehen, um sich über die bisherige schulische Entwicklung, die Stärken und Schwächen des Schülers zu informieren und die geplanten Lerninhalte zu erfragen. Unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Regelungen können auch beim Krankenhausunterricht Schulabschlüsse erteilt werden.

3.2. Schule für Kranke

In manchen Krankenhäusern und Kinder- und Jugendpsychiatrien sind Schulen eingerichtet, in denen die kranken Kinder und Jugendlichen unterrichtet werden. Diese Schulen sind berechtigt, Schulabschlüsse zu erteilen.

3.3. Hausunterricht

Die Organisation des Hausunterrichts regelt die Schulaufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt.

Die Erziehungsberechtigten des Kindes müssen in der Regel einen Antrag auf Hausunterricht stellen. Der Hausunterricht wird normalerweise als Einzelunterricht erteilt, kann aber auch als Gruppenunterricht stattfinden. Die Formulare sind bei der jeweiligen Schule erhältlich, ebenso kann eine individuelle Beratung erfolgen. Unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Regelungen können beim Hausunterricht ebenfalls Schulabschlüsse erteilt werden.

In der Praxis ist es oft schwierig, Hausunterricht zu bekommen, besonders dann, wenn nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft kein Schulbesuch möglich ist. Ein Grund dafür ist, dass ein Schulbesuch mit Schulbegleitung an einer normalen Schule oder an einer Förderschule vorrangig ist, auch wenn er nur zeitlich stark eingeschränkt möglich ist. Außerdem fehlt es vielerorts am für den Hausunterricht nötigen Personal, am nötigen Geld, an der nötigen Organisation und ggf. auch an den nötigen technischen Voraussetzungen für Online-Angebote.

4. Voraussetzungen für Krankenhaus- und Hausunterricht

In den einzelnen Bundesländern sind die Voraussetzungen für Unterricht trotz Krankheit unterschiedlich geregelt. Voraussetzung ist immer, dass der Gesundheitszustand eine Teilnahme am Unterricht erlaubt. Der Unterricht kann außerdem abgelehnt werden, wenn er für die Lehrkraft gefährlich wäre, z.B. wegen ansteckender Krankheiten oder aggressivem Verhalten bei psychischen Störungen.

4.1. Baden-Württemberg

Die Krankenhausschulen unterrichten bei Krankenhausaufenthalten mit Dauer ab 4 Wochen oder wenn die Genesung voraussichtlich mehr als 6 Wochen dauern wird.

Hausunterricht ist z.B. möglich

  • für Kinder und Jugendliche, die schon länger als 8 Wochen wegen Krankheit nicht zur Schule gehen konnten oder bei denen absehbar ist, dass sie mehr als 8 Wochen nicht zur Schule gehen können.
  • für Kinder und Jugendliche mit langdauernden Krankheiten, wegen denen sie immer wieder an einzelnen Tagen der Schule fernbleiben müssen, z.B. bei fortgeschrittener chronischer Niereninsuffizienz, Leukämie oder anderen Krebserkrankungen.

4.2. Bayern

In Bayern ist Krankenhausunterricht möglich, wenn Kinder und Jugendliche

  • voraussichtlich länger als 6 Wochen ihre Schule nicht besuchen können und im Krankenhaus sind.
  • in regelmäßigen Abständen für eine bestimmte Zeit ins Krankenhaus müssen.
  • innerhalb eines Schuljahres wiederholt stationärer ins Krankenhaus müssen.
  • wenn sie wegen einer lange dauernden Krankheit an mindestens einem Tag pro Woche regelmäßig ihre Schule nicht besuchen können.

Hausunterricht ist möglich, wenn Kinder und Jugendliche

  • voraussichtlich länger als 6 Wochen wegen Krankheit ihre Schule nicht besuchen können.
  • wegen einer lange dauernden Krankheit immer wieder an einzelnen Tagen ihre Schule nicht besuchen können.
  • voraussichtlich länger als 6 Wochen in einer geschlossenen Jugendhilfeeinrichtung untergebracht sind.

4.3. Berlin

In Berlin gibt es keine festen Zeiten, ab wann Haus- oder Krankenhausunterricht möglich ist. Voraussetzung ist nur, dass die Kinder oder Jugendlichen für längere Zeit oder wiederholt wegen Krankheit ihre Schule nicht besuchen können.

Krankenhausunterricht gibt es

  • bei längeren Aufenthalten in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie.
  • bei längerer stationärer Krebsbehandlung.
  • bei längerer Behandlung von Herzerkrankungen.
  • in Nachsorgeklassen, wenn die Kinder oder Jugendlichen danach noch nicht wieder zurück an ihre Schule können.

Alle anderen können Hausunterricht bekommen.

4.4. Brandenburg

In Brandenburg gibt es keine Regelung, ab wann Krankenhausunterricht erteilt wird, sondern das wird individuell entschieden.

Hausunterricht ist frühestens nach 3 Wochen Krankheit möglich und nur, wenn die Kinder oder Jugendlichen voraussichtlich mindestens 6 Wochen ihre Schule nicht besuchen können.

4.5. Bremen

In Bremen ist Hausunterricht möglich, wenn Kinder oder Jugendliche für mindestens 6 Wochen die normale Schule nicht besuchen können.

Krankenhausunterricht ist in der Kinder- und Jugendpsychiatrie am Klinikum Bremen-Ost, in der Prof.-Hess-Kinderklinik am Klinikum Bremen-Mitte
und in der Kinderklinik am Klinikum Bremen-Nord möglich.

4.6. Hamburg

In Hamburg gibt es 9 Klinikschulen, mobilen Unterricht und Hausunterricht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kinder und Jugendlichen für längere Zeit oder auf Dauer ihre Schule nicht besuchen können. Hier gelten keine festen Zeiten.

4.7. Hessen

In Hessen bekommen Kinder und Jugendliche Krankenhausunterricht ab 6 Wochen Krankheit oder wenn sie wiederholt während eines Schuljahrs ins Krankenhaus müssen.

Außerdem gibt es in Hessen Sonderunterricht. Das ist entweder Hausunterricht oder Unterricht in einer medizinisch-therapeutischen Einrichtung. Voraussetzung dafür ist, dass für mehr als 6 Wochen aus gesundheitlichen Gründen kein Schulbesuch möglich ist, oder dass das Kind oder der Jugendliche in einer medizinisch-therapeutischen Einrichtung ohne Schule für Kranke ist.

4.8. Mecklenburg-Vorpommern

Krankenhausunterricht können Kinder und Jugendliche bekommen, die

  • voraussichtlich länger als 6 Wochen krankheitsbedingt nicht zur Schule gehen können und ambulant oder stationär in einem Krankenhaus behandelt werden.
  • wiederholt oder in regelmäßigen Abständen in einem Krankenhaus oder in einer ähnlichen Einrichtungen ambulant oder stationär behandelt werden.

Wie lange Hausunterricht erteilt wird, wird individuell festgelegt.

4.9. Niedersachsen

In Niedersachsen gibt es Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus, wenn Kinder oder Jugendliche wegen einer längerfristigen Erkrankung ihre Schule nicht besuchen können. Dort sind keine festen Zeiten geregelt.

4.10. Nordrhein-Westfalen

In die Klinikschule wird in NRW aufgenommen, wer wegen einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder in einer vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtung mindestens 4 Wochen seine Schule nicht besuchen kann.

Hausunterricht ist möglich, wenn Kinder oder Jugendliche

  • voraussichtlich für mehr als 6 Wochen wegen Krankheit nicht zur Schule gehen können.
  • wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht teilnehmen können.
  • vor und nach der Geburt eines Kindes entsprechend dem Mutterschutzgesetz und während der Schwangerschaft nicht zur Schule gehen können.

4.11. Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz gibt es keine festen Zeiten, ab wann Krankenhausunterricht oder Hausunterricht möglich ist. Voraussetzung ist, dass der Schulbesuch wegen einer länger dauernden Erkrankung oder der Auswirkungen von Behinderungen längere Zeit auch nicht durch Hilfen bei der Bewältigung des Schulwegs oder durch andere Hilfen ermöglicht werden kann.

4.12. Saarland

Im Saarland sind Krankenhausunterricht und Hausunterricht möglich, wenn amtsärztlich eine der folgenden Voraussetzungen festgestellt wurde:

  • Es liegt eine voraussichtlich mehr als 6 Unterrichtswochen dauernde vorübergehende Erkrankung vor und deswegen ist kein Schulbesuch möglich.
  • Wegen einer lange dauernden Krankheit versäumt das Kind oder der Jugendliche immer wieder den Unterricht.
  • Es liegt eine dauerhafte Erkrankung vor, wegen der kein Schulbesuch möglich ist.

4.13. Sachsen

In Sachsen soll schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus im angemessenen Umfang unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen angeboten werden.

Das bedeutet, es kommt hier nicht nur darauf an, was die Kinder und Jugendlichen brauchen, sondern auch, was die Schulen leisten können.

Die Klinik- und Krankenhausschulen in Sachsen unterrichten kranke Schülerinnen und Schüler, die sich längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen in einer Klinik, im Krankenhaus oder in einer Kureinrichtung befinden. Feste Zeiten sind in Sachsen nicht geregelt.

4.14. Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt gilt, dass Kinder und Jugendliche Sonderunterricht bekommen können, wenn sie

  • aufgrund akuter oder chronischer Erkrankungen länger als 4 Wochen ambulant, stationär oder wiederkehrend behandelt werden.
  • nachweislich in ihrer physisch-psychischen Belastbarkeit längerfristig beeinträchtigt sind, so dass sie zeitweise nicht in einer Gruppe lernen können.

In Sachsen-Anhalt ist neben dem Krankenhausunterricht und dem Hausunterricht auch Einzelunterricht in Schulen möglich, wenn zwar ein Schulbesuch möglich ist, aber kein Lernen in einer Gruppe.

4.15. Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein ist Hausunterricht und Krankenhausunterricht möglich, wenn eine längerfristige Erkrankung den Schulbesuch unmöglich macht, allerdings nur im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel. Es gibt hier keine Regelung zu festen Zeiten.

4.16. Thüringen

Schulpflichtige, die sich sechs Wochen und länger oder wiederholt in medizinischen Einrichtungen aufhalten und deshalb nicht am Unterricht in der Schule teilnehmen, sollen in Thüringen Grundlagenunterricht erhalten.

Schulpflichtige, die wegen Erkrankung 6 Wochen oder länger die Schule nicht besuchen können Hausunterricht in den Grundlagenfächern bekommen, wenn sie zu Hause gepflegt werden.

5. Leistungsbewertung

Die Bewertung der Schulleistung erfolgt nach dem jeweiligen Landesrecht.

Die Lehrkraft entscheidet in Verbindung mit dem behandelnden Arzt über die Art, die Anzahl und den Umfang der schriftlichen Arbeiten. Berücksichtigt werden muss dabei der gesundheitliche Zustand des Kindes. Oft besteht für den Schüler auch die Möglichkeit, zeitgleich die Schularbeiten aus der Regelklasse in der Krankenhausschule oder im Hausunterricht mitzuschreiben und von den Regelschul-Lehrern korrigieren zu lassen.

Bei Beendigung des Krankenhaus- oder Hausunterrichts oder des Besuchs einer Schule für Kranke erhält der Schüler

  • einen Nachweis über den Unterricht (z.B. welche Inhalte vermittelt wurden, wie lange und umfangreich unterrichtet wurde),
  • eine Leistungsbewertung (z.B. in Form von Benotungen oder Beurteilungen) sowie
  • eine Stellungnahme zu den Leistungen und dem Lernverhalten unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Schülers durch die Krankheit.

Die Leistungsbewertung ist bindend. Das bedeutet, dass diese die Entscheidung über eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse einschließt. Zudem kann im Einzelfall ein Zeugnis ausgestellt werden.

6. Ruhen der Schulpflicht

Ausnahmsweise kann die Schulpflicht wegen einer längerfristigen Krankheit ruhen. Eigentlich ist das für Kinder und Jugendliche gedacht, die aus gesundheitlichen Gründen bildungsunfähig sind. Die Unfähigkeit eine normale Schule zu besuchen reicht dafür nicht aus. Sonderpädagogische Förderung, Schulbegleitung, Krankenhausunterricht und Hausunterricht sind vorrangig. Die Kinder und Jugendlichen haben nämlich ein Recht auf Bildung, das beim Ruhen der Schulpflicht unerfüllt bleibt. Wirklich bildungsunfähig sind Kinder und Jugendliche nur selten, z.B. wenn sie im Koma liegen.

Ein Antrag auf Ruhen der Schulpflicht kann auch Erfolg haben, wenn ein Kind zwar bildungsfähig ist, aber wegen des Gesundheitszustands jede Beschulung unzumutbar ist. Das ist aber schwer durchsetzbar.

In der Praxis stellen die zuständigen Behörden das Ruhen der Schulpflicht zum Teil auch dann fest, wenn sich das Schulsystem mit der Förderung eines Kindes oder Jugendlichen mit Behinderung überfordert fühlt, was oft unrechtmäßig ist. Näheres unter Behinderung > Schule.

7. Wer hilft weiter?

Die Schule für Kranke bzw. die Lehrkräfte für Krankenhaus- oder Hausunterricht beraten und informieren Eltern und Schüler.

Informationen bieten auch das Kultusministerium und die Schulbehörden des jeweiligen Bundeslandes.

8. Verwandte Links

Kinder im Krankenhaus

Kinderheilbehandlungen

Kinderpflege-Krankengeld

Behinderung > Schule

Letzte Bearbeitung: 18.07.2024

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