Witwenrente Witwerrente Unfallversicherung

Das Wichtigste in Kürze

Witwen/Witwer-Rente erhalten Witwen und Witwer von der Unfallversicherung, wenn eine unfallversicherte Person durch einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit stirbt. Im sog. Sterbevierteljahr wird die höchste Rente gezahlt, danach eine kleine oder große Witwen/Witwer-Rente. Die kleine Witwen/Witwer-Rente ist niedriger und wird meist nur für 24 Monate gezahlt, die große ist höher und zeitlich unbegrenzt. Einkommen über bestimmten Freibeträgen wird meist angerechnet.

Kein Anspruch besteht nach einer sog. Versorgungsehe und wer wieder heiratet bekommt statt Rente eine Abfindung. Andere Leistungen der Unfallversicherung für Witwen/Witwer sind die einmalige Witwen/Witwer-Beihilfe und die Geschiedenenrente.

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Witwer/Witwen-Rente der Unfallversicherung ist, dass die Ursache für den Tod ein Arbeitsunfall (inklusive Wegeunfall) oder eine Berufskrankheit war. Außerdem muss eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden haben.

Wenn Hinterbliebene wieder heiraten, haben sie keinen Anspruch mehr auf Witwer- bzw. Witwenrente.

Rentenhöhe

Die Höhe der Witwen/Witwer-Rente richtet sich nach mehreren Faktoren:

Im Sterbevierteljahr: 2/3 des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes (2/3 des Jahresarbeitsverdienstes : 12 = monatlicher Betrag)
Das Sterbevierteljahr beginnt am Todestag und dauert bis zum Ende des 3. Monats nach dem Sterbemonat. Es dauert also meist länger als ein Vierteljahr (bis zu 4 Monate).
Beispiele: Das Sterbevierteljahr endet am 30. Juni, wenn der Todestag im März war. Ist der Todestag der 1. März, dauert das Sterbevierteljahr ganze 4 Monate. Ist der Todestag der 31. März, dauert es nur 3 Monate und 1 Tag.

Nach dem Sterbevierteljahr:

  • Kleine Witwen/Witwer-Rente: 30 % des Jahresarbeitsverdienstes : 12 = monatlicher Rentenbetrag
  • Große Witwen/Witwer-Rente: 40 % des Jahresarbeitsverdienstes : 12 = monatlicher Rentenbetrag

Die Große Witwen/Witwer-Rente kann nur bekommen, wer mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Er/sie erzieht ein waisenrentenberechtigtes Kind (Näheres unter Waisenrente).
  • Er/sie sorgt für ein Kind mit Behinderung nach dem 27. Geburtstag, das nur aufgrund des Alters keinen Anspruch auf Waisenrente hat.
  • Er/sie ist mindestens 46 Jahre und 6 Monate alt (Stand 2026, die Altersgrenze wird schrittweise auf 47 Jahre angehoben, § 242a Abs. 5 SGB VI).
  • Er/sie hat eine volle oder teilweise Erwerbsminderung.

Wer keine dieser Voraussetzungen erfüllt, kann nur die kleine Witwen/Witwer-Rente erhalten.

Zusammentreffen mehrerer Rentenansprüche

Bei einem Zusammentreffen von Witwen/Witwer-Rente, Geschiedenenrenten und Waisenrenten der Unfallversicherung dürfen diese Renten der Hinterbliebenen zusammen maximal 80 % des Jahresarbeitsverdienstes betragen (§ 70 SGB VII). Diese 80-%-Regel gilt erst nach dem Sterbevierteljahr.

Die Renten werden anteilig berechnet. Wenn die 80 % ausgeschöpft sind, gibt es keine Rente für Verwandte der aufsteigenden Linie (z.B. Elternrente).

Wenn eine Rentenzahlung wegfällt, z.B. wegen Tod oder Wiederheirat, werden die anderen Hinterbliebenenrenten entsprechend erhöht.

Dauer

Anspruch auf die große Witwen/Witwer-Rente besteht bis zum Tod der Witwe/des Witwers, solange die Voraussetzungen vorliegen.

Die kleine Witwen/Witwer-Rente wird nach einem Todesfall vor dem 1.1.2002 zeitlich unbegrenzt gezahlt.

Bei einem Todesfall ab dem 1.1.2002, wird die kleine Witwen/Witwer-Rente nur dann zeitlich unbegrenzt gezahlt, wenn die Ehe schon vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren wurde. Ansonsten wird sie längstens 24 Monate nach dem Sterbemonat bezahlt.

Abfindung bei Wiederheirat

Wer Witwen/Witwer-Rente bezieht und wieder heiratet, bekommt anstelle der weiteren Rentenzahlung eine Abfindung.

Die Abfindung beträgt bei großer Witwen/Witwer-Rente das 24-fache der Monatsrente. Bei kleiner Witwen/Witwer-Rente, die nur 24 Monate gezahlt wird, werden nur die noch nicht gezahlten Monate als Abfindung gezahlt.

Endet eine Ehe, wegen der eine Abfindung gezahlt wurde, gibt es die Witwen/Witwer-Rente aus der früheren Ehe erst wieder neu, wenn 24 Monate (oder die entsprechend gekürzten Monate einer Abfindung aus kleiner Witwenrente) abgelaufen sind. Davor wird jeden Monat 1/24 der Abfindung auf die Rentenzahlung angerechnet.

Anrechnung von Einkommen, Freibetrag

Einkommen der Witwe/des Witwers, das einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird nach dem Sterbevierteljahr zu 40 % auf die Rente angerechnet.

Der Freibetrag beträgt seit 1.7.2026 1.122,53 €. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 238,11 €.

Wenn mehrere Renten bezogen werden, wird das Einkommen schrittweise in folgender Reihenfolge angerechnet:

  1. Witwen/Witwer-Rente,
  2. Witwen/Witwer-Rente nach dem vorletzten Ehegatten.

Anrechnungsbeispiel:
Maria Müller hat ein Einkommen von 3.000 € und hat nach 2 Todesfällen (beides Unfälle) Anspruch auf 2 Witwenrenten der Unfallversicherung: 400 € vom ersten Mann (vorletzter Ehegatte) und 600 € vom 2. Mann (letzter Ehegatte).

  • Freibetrag: 3.000 € - 1.122,53 € = 1.877,47 €.
  • Angerechnet werden davon 40 %: 750,99 €.
  • Zuerst wird auf die Rente aus dem letzten Versicherungsfall angerechnet: Da der Anrechnungsbetrag höher als die Rente (600 €) ist, bekommt sie aus dem Tod ihres zweiten Mannes keine Rente. Aber der Anrechnungsbetrag reduziert sich um 600 € auf 150,99 €.
  • Der restliche Anrechnungsbetrag wird auf den Rentenanspruch aus dem Tod des ersten Mannes angerechnet: 400 € - 150,99 €. Daraus ergibt sich eine Rente von 249,01 €.

Kein Anspruch

Kein Anspruch auf Witwen/Witwer-Rente besteht bei einer Versorgungsehe. Das ist eine Ehe, deren einziger oder hauptsächlicher Zweck war, der Witwe oder dem Witwer eine Hinterbliebenenrente zu sichern.

Wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) geschlossen wurde und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, zählt die Ehe automatisch per Gesetz als Versorgungsehe, auch wenn die Ehe hauptsächlich aus Liebe geschlossen wurde.

Ausnahme: Wenn der baldige Tod noch nicht zu ahnen war, als das Paar beschlossen hat, zu heiraten, oder eine Lebenspartnerschaft eintragen zu lassen, zählt die Ehe nicht als Versorgungsehe. Wer das nachweisen kann, kann also doch eine Witwen/Witwer-Rente bekommen.

Witwen/Witwer-Beihilfe

Wenn kein Anspruch auf Witwen/Witwer-Rente besteht, kann es unter folgenden Voraussetzungen eine einmalige Witwen/Witwer-Beihilfe geben.

  • Es besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, weil der Tod des Versicherten keine Folge eines Unfallversicherungsfalls (Arbeitsunfall inklusive Wegeunfall, Berufskrankheit) war,
    und
  • der Versicherte bezog zum Zeitpunkt des Todes eine Verletztenrente (Unfallrente) von mindestens 50 % der Vollrente und war damit Schwerverletzter.

Die Witwen/Witwer-Beihilfe beträgt einmalig 40 % des Jahresarbeitsverdienstes.

Geschiedenenrente

Eine Geschiedenenrente (Witwen/Witwer-Rente an frühere Ehegatten) erhalten frühere Ehegatten bzw. eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner von einem Unfallversicherungsträger, wenn der verstorbene Versicherte im Jahr vor seinem Tod an sie Unterhalt zahlte oder ihnen gegenüber eine Unterhaltspflicht bestand. (Näheres unter Unterhalt > Überblick)

Ist die Unfallversicherung nicht zuständig und versorgt die/der Hinterbliebene ein Kind des Versicherten, kann die Rentenversicherung zuständig sein, Näheres unter Erziehungsrente.

Die Geschiedenenrente muss beim Unfallversicherungsträger beantragt werden. Mit einzureichen sind Sterbeurkunde, Heiratsurkunde und Scheidungsunterlagen. Wer die Sterbeurkunde nicht von der Familie der verstorbenen Person bekommt, bekommt sie beim zuständigen Standesamt, Einwohnermeldeamt oder der Gemeinde.

Wer hilft weiter?

Auskünfte erteilen die Unfallversicherungsträger.

Witwenrente Witwerrente Rentenversicherung

Unfallversicherung

 

Rechtsgrundlagen: §§ 65, 70, 71, 218a SGB VII

Letzte Bearbeitung: 06.08.2026

{}Witwenrente Witwerrente Unfallversicherung{/}{}{/}