Kryokonservierung > Kostenübernahme

1. Kryokonservierung bei Kinderwunsch von Patienten

Die Kosten der sog. Kryokonservierung werden von der Krankenkasse übernommen, wenn keimzellschädigende Behandlungen (z.B. bei Krebs) die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen können. Bei einer Kryokonservierung werden Ei-, Samenzellen oder Keimzellgewebe eingefroren. Nach überstandener Krankheit kann dann eine künstliche Befruchtung vorgenommen werden.

2. Unfruchtbarkeit durch keimzellschädigende Therapien

Bestimmte Behandlungsmethoden können Eizellen oder Spermien schädigen und so zu Unfruchtbarkeit führen, z.B.:

  • Krebs: Die Heilungschancen von jungen Menschen mit Krebs sind hoch und liegen bei bis zu 80 %, aber Bestrahlungen, Medikamente oder die Entfernung von Keimgewebe (Eierstöcke, Hoden) gefährden eine spätere Fortpflanzung.
  • Multiple Sklerose: MS wird meist im frühen Erwachsenenalter diagnostiziert. Die Behandlung mit einigen wenigen Medikamenten kann Eizellen oder Samenzellen schädigen. Näheres unter Multiple Sklerose > Familie.

Die Krankenkasse bezahlt eine Kryokonservierung, wenn eine notwendige Therapie potentiell die Keimzellen schädigt. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet der behandelnde Arzt.

3. Kryokonservierung – Einfrieren von Eizellen oder Samenzellen oder Keimzellgewebe

Bei einer Kryokonservierung werden die entnommenen Ei- oder Samenzellen oder das Keimzellgewebe aus Eierstock oder Hoden bei -196 Grad in flüssigem Stickstoff eingefroren. Bei dieser Methode sterben die Zellen nicht ab, sondern stellen die Stoffwechselvorgänge ein, bis sie wieder erwärmt werden.

Durch eine Kryokonservierung können sowohl befruchtete als auch unbefruchtete Eizellen eingefroren werden. Wichtig ist, dass der Behandlungsbeginn der Erkrankung (z.B. bei Brustkrebs) noch 2 Wochen warten kann, sodass durch hormonelle Stimulation genug Eizellen reifen können, um die Wahrscheinlichkeit einer späteren Schwangerschaft zu erhöhen.

4. Voraussetzungen

Der Leistungsanspruch besteht für Frauen bis zum 40. Geburtstag und für Männer bis zum 50. Geburtstag.

 

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  • Die Kryokonservierung ist wegen einer Erkrankung und einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig, um später eine Schwangerschaft herbeiführen zu können. Dazu zählen z.B.:
    • eine Entfernung der Hoden oder der Eierstöcke.
    • eine Bestrahlung, die Hoden oder Eierstöcke schädigen kann.
    • Medikamente, die Spermien oder Eizellen schädigen.
  • Der behandelnde Arzt berät den Patienten und stellt eine Bescheinigung zur Vorlage bei einem reproduktionsmedizinisch oder andrologisch qualifizierten Facharzt aus.
  • Der Patient wird reproduktionsmedizinisch und soweit erforderlich andrologisch beraten.
  • Der Patient (oder ein Bevollmächtigter) ist einwilligungsfähig und stimmt der Entnahme von Keimzellen oder Keimzellgewebe zu.

Die Reproduktionsmedizin beschäftigt sich mit Störungen der Fortpflanzungsfähigkeit, die Andrologie speziell mit den Fortpflanzungsfunktionen des Mannes.

5. Leistungsumfang

Zur Kryokonservierung gehören folgende medizinische Maßnahmen: Die Ei- oder Samenzellen oder das Keimzellgewebe werden

  • vorbereitet, entnommen und aufbereitet,
  • transportiert,
  • eingefroren und gelagert und
  • später aufgetaut.

6. Richtlinie

Ausführliche Informationen zur medizinischen Indikation, zur Beratung und zum Umfang der medizinischen Maßnahmen bietet die "Richtlinie zur Kryokonservierung" des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de > Richtlinien > Richtlinie zur Kryokonservierung.

7. Kostenübernahme einer späteren Fruchtbarkeitsbehandlung

7.1. Kosten der künstlichen Befruchtung

Ist später eine künstliche Befruchtung geplant, muss der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Krankenkasse übernimmt dann die Hälfte der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten.

7.2. Kosten der Wiederherstellung der natürlichen Fruchtbarkeit

Wenn bei einer Frau Eierstock-Gewebe entnommen wurde, das nach der Kryokonservierung wieder eingesetzt wird, gilt das nicht als künstliche Befruchtung, sondern als Wiederherstellung der natürlichen Fruchtbarkeit. Entsprechend gilt die Operation als Krankenbehandlung (§ 27 SGB V) und wird von der Krankenkasse voll bezahlt.

8. Praxistipps

9. Wer hilft weiter?

Die zuständige Krankenkasse.

10. Verwandte Links

Künstliche Befruchtung

Krebs

Brustkrebs

Prostatakrebs

Multiple Sklerose > Familie

Krankenbehandlung

Leistungen der Krankenkasse

 

Rechtsgrundlagen: Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), § 27a Abs. 4 SGB V

Letzte Bearbeitung: 12.04.2024

{}Kryokonservierung > Kostenübernahme{/}{}{/}