Das Wichtigste in Kürze
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten einer Kryokonservierung, wenn eine notwendige Behandlung (z.B. bei Krebs) die Fruchtbarkeit beeinträchtigen kann. Dabei werden Ei-, Samenzellen oder Keimzellgewebe eingefroren und für eine spätere Kinderwunschbehandlung aufbewahrt. Der Leistungsanspruch besteht für Frauen bis zum 40. Geburtstag und für Männer bis zum 50. Geburtstag.
Unfruchtbarkeit durch keimzellschädigende Therapien
Bestimmte Behandlungsmethoden können Eizellen oder Spermien schädigen und so zu Unfruchtbarkeit führen. Dazu zählen insbesondere:
- Krebs: Bestrahlungen, Medikamente oder die Entfernung von Keimgewebe (Eierstöcke, Hoden) bei Krebsbehandlungen können die spätere Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
- Multiple Sklerose: MS wird meist im frühen Erwachsenenalter diagnostiziert. Die Behandlung mit einigen wenigen Medikamenten kann Eizellen oder Samenzellen schädigen. Näheres unter Multiple Sklerose > Familie.
Nach überstandener Krankheit kann dann eine künstliche Befruchtung vorgenommen werden.
Die Krankenkasse bezahlt eine Kryokonservierung, wenn eine notwendige Therapie die Fruchtbarkeit beeinträchtigen kann. Ob diese Voraussetzung vorliegt, beurteilt der behandelnde Arzt.
Kryokonservierung – Einfrieren von Eizellen oder Samenzellen oder Keimzellgewebe
Bei einer Kryokonservierung werden die entnommenen Ei- oder Samenzellen oder das Keimzellgewebe aus Eierstock oder Hoden bei -196 Grad in flüssigem Stickstoff eingefroren. Die Zellen stellen dabei ihre Stoffwechselvorgänge ein, bis sie wieder aufgetaut werden.
Es können sowohl befruchtete als auch unbefruchtete Eizellen eingefroren werden. Vor der Entnahme von Eizellen ist in der Regel eine hormonelle Stimulation erforderlich, sodass genug Eizellen reifen können, um die Wahrscheinlichkeit einer späteren Schwangerschaft zu erhöhen. Dies dauert etwa 2 Wochen. Ob sich der Beginn der Behandlung, z.B. bei Brustkrebs so lange verschieben lässt, muss im Einzelfall ärztlich geklärt werden.
Voraussetzungen
Der Leistungsanspruch besteht für Frauen bis zum 40. Geburtstag und für Männer bis zum 50. Geburtstag.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
- Die Kryokonservierung ist wegen einer Erkrankung und einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig, um später eine Schwangerschaft herbeiführen zu können. Dazu zählen z.B.:
- eine Entfernung der Hoden oder der Eierstöcke.
- eine Bestrahlung, die Hoden oder Eierstöcke schädigen kann.
- Medikamente, die Spermien oder Eizellen schädigen.
- Der behandelnde Arzt berät die versicherte Person und stellt eine Bescheinigung zur Vorlage bei einem reproduktionsmedizinisch oder andrologisch qualifizierten Facharzt aus.
- Es findet eine reproduktionsmedizinische Beratung (Beratung zur Fruchtbarkeit, Kinderwunsch und Möglichkeiten der Fruchtbarkeitserhaltung) und, falls erforderlich, eine andrologische Beratung (Beratung zur männlichen Fruchtbarkeit und Zeugungsfähigkeit) statt.
- Die versicherte Person muss der Entnahme von Keimzellen oder Keimzellgewebe zustimmen. Bei nicht einwilligungsfähigen Personen kann eine bevollmächtigte Person die Zustimmung erteilen.
Bei Jungen ist eine Kryokonservierung von Samenzellen erst nach Beginn der Pubertät möglich.
Leistungsumfang
Zur Kryokonservierung gehören folgende medizinische Maßnahmen: Die Ei- oder Samenzellen oder das Keimzellgewebe werden
- vorbereitet, entnommen und aufbereitet,
- transportiert,
- eingefroren und gelagert und
- später aufgetaut.
Richtlinie
Ausführliche Informationen zur medizinischen Indikation, zur Beratung und zum Umfang der medizinischen Maßnahmen bietet die „Richtlinie zur Kryokonservierung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de > Richtlinien > Richtlinie zur Kryokonservierung.
Kostenübernahme einer späteren Fruchtbarkeitsbehandlung
Kosten der künstlichen Befruchtung
Ist später eine künstliche Befruchtung geplant, muss der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Krankenkasse übernimmt dann die Hälfte der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten.
Manche Krankenkassen zahlen freiwillig aufgrund ihrer Satzung einen höheren Zuschuss. Da sich diese Satzungsleistungen ändern und an weitere Voraussetzungen gebunden sein können, sollten Versicherte die Kostenübernahme vor Behandlungsbeginn mit ihrer Krankenkasse klären.
Der gesetzliche Anspruch auf künstliche Befruchtung setzt unter anderem voraus, dass beide Personen miteinander verheiratet sind und ausschließlich ihre eigenen Ei- und Samenzellen verwendet werden. Der Anspruch besteht für Frauen vom 25. bis zum 40. Geburtstag und für Männer vom 25. bis zum 50. Geburtstag.
Kosten der Wiederherstellung der natürlichen Fruchtbarkeit
Wenn bei einer Frau Eierstock-Gewebe entnommen wurde, das nach der Kryokonservierung wieder eingesetzt wird, gilt das nicht als künstliche Befruchtung, sondern als Wiederherstellung der natürlichen Fruchtbarkeit. Entsprechend gilt die Operation als Krankenbehandlung (§ 27 SGB V) und wird von der Krankenkasse voll bezahlt.
Praxistipps
- Hilfreiche Informationen rund um das Thema Fruchtbarkeitserhalt bei Krebs bietet die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs unter www.junge-erwachsene-mit-krebs.de > Jung & Krebs > Wissen für Dich > Fruchtbarkeitserhalt.
- Die „Richtlinie zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe" finden Sie zum Download beim Gemeinsamen Bundesausschuss unter www.g-ba.de > Richtlinien > Richtlinie zur Kryokonservierung sowie die „Richtlinie über künstliche Befruchtung” unter www.g-ba.de > Richtlinien > Richtlinien über künstliche Befruchtung.
Wer hilft weiter?
Die zuständige Krankenkasse.
Verwandte Links
Rechtsgrundlagen: Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), § 27a Abs. 4 SGB V