Hörhilfen zählen zu den Hilfsmitteln. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für ein Hörgerät bis zu einem festgelegtem Betrag (Festbetrag). Neben der gesetzlichen Krankenkasse können auch andere Kostenträger für das benötigte Hörgerät aufkommen, in vielen Fällen ist eine Zuzahlung fällig.
Laut dem Gemeinsamen Bundesausschuss gelten folgende apparative Hilfsmittel als Hörhilfen, die bei Funktionsstörungen des Ohres eingesetzt werden können:
Ziel der Hörgeräteversorgung ist
Die Versorgung muss heute mit digitalen Hörsystemen erfolgen. Diese müssen folgende Merkmale aufweisen:
Unterschieden wird zwischen:
Hörgeräte-Akustiker informieren zu den einzelnen Hörhilfen. Versicherte von Ersatzkassen können wählen, ob sie sich von einem Hörgeräte-Akustiker oder einem HNO-Arzt bei der Auswahl eines Hörgeräts beraten lassen wollen. Welche Arztpraxen teilnehmen, können Versicherte bei ihrer Krankenkasse erfragen.
Ein Hörgerät kann unter folgenden Voraussetzungen verordnet werden:
Knochenleitungs-Hörgeräte können nur verordnet werden, wenn die gängigen Hörgeräte (Luftleitungshörhilfen) das Ziel nicht erreichen. Dies ist nur bei bestimmten Erkrankungen gegeben, z.B. bei Fehlbildungen im Ohr.
Eine Wiederverordnung kann in der Regel erst nach 6 Jahren erfolgen, bei Kindern und Jugendlichen nach 5 Jahren. Muss ein Hörgerät früher ersetzt werden, bedarf es einer besonderen Begründung.
Festbetrag bedeutet, dass die Krankenkasse nur diesen Betrag übernimmt. Wer sich für eine teurere Versorgung entscheidet, muss die Mehrkosten selbst zahlen. Allerdings unterscheiden sich die Festbeträge der Kassen. Nachfolgend die Mindestfestbeträge vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband):
| Bezeichnung | Festbetrag | 
| Hörgerät für schwerhörige Versicherte | 704,37 € | 
| Zuschlag bei einohriger (monauraler) Versorgung mit einem Gerät  | 
151,96 € | 
| Hörgerät für an Taubheit grenzend schwerhörige  Versicherte  | 
734,81 € | 
| Zuschlag bei einohriger (monauraler) Versorgung | 177,76 € | 
Die Festbeträge für Hörgeräte, Tinnitus-Kombigeräte und Zubehör können nachgelesen werden unter www.gkv-spitzenverband.de > Krankenversicherung > Hilfsmittel > Festbeträge.
Für diese Festbeträge müssen folgende Leistungen erbracht werden:
Ziel der Tinnitusgeräteversorgung ist, dass der subjektive empfundene Tinnitus nicht mehr störend wahrgenommen wird.
Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse:
Die Tinnitusversorgung kann in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Übertragungsanlagen sind technische Hilfsmittel und dienen dazu, den Abstand zwischen Nutz- und Störschall zu verbessern. Sie kommen zum Einsatz, wenn Hörgeräte allein nicht ausreichen, z.B. zur Förderung der Sprachentwicklung bei Kindern oder zur Verbesserung des Sprachverstehens in lauter Umgebung.
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten mindestens bis zum gesetzlich festgelegten Festbetrag, manche Krankenkassen zahlen auch mehr. Voraussetzung ist, dass eine ärztliche Diagnose bei der Erstverordnung und bei einem neuen Krankheitsbild vorliegt.
Der Arzt verschreibt das Hilfsmittel auf dem Formular der Ohrenärztlichen Verordnung einer Hörhilfe (Muster 15). Damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt, muss es innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung eingelöst werden.
Die Zuzahlung für Menschen ab 18 Jahren beträgt 10 % des Festbetrags, jedoch mindestens 5 € und maximal 10 €. In der Praxis läuft das immer auf 10 € Zuzahlung hinaus – pro Gerät. Bei beidohriger Versorgung beträgt die Zuzahlung also 20 €.
Batterien werden nur für Versicherte bis zum 18. Geburtstag erstattet.
Rentenversicherungsträger und Integrationsämter leisten einen Zuschuss zu den Kosten, die über dem Festbetrag der Krankenkasse liegen, wenn der normale Ausgleich der Hörfähigkeit nicht genügt. Es muss ein berufsbedingter Mehrbedarf vorliegen.
Die Unfallversicherungsträger übernehmen die Kosten für die Hörhilfe und für die Batterien unabhängig vom Alter, wenn die Schwerhörigkeit infolge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit entstand.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Verordnung von Hilfsmitteln die sog. Hilfsmittel-Richtlinie erstellt, in den §§ 18–31 wird auf Hörhilfen eingegangen. Download der Richtlinie unter www.g-ba.de > Richtlinien > Hilfsmittel-Richtlinie.
Krankenkassen, Unfallversicherungsträger, Integrationsämter, Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger.
Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes (§ 139 SGB V), in dem online recherchiert werden kann, beinhaltet sämtliche Hilfsmittel, die im Leistungsverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung enthalten sind. Näheres unter https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de. Hörhilfen sind in Produktgruppe 13 aufgeführt.