Krebs > Heilmittel

1. Das Wichtigste in Kürze

Heilmittel sind medizinische Dienstleistungen, die Beschwerden lindern können, die infolge der Behandlung einer Krebserkrankung auftreten, z.B. Lymphödeme, Inkontinenz, Impotenz, Schluckstörungen oder Nervenschädigungen. In der Regel übernehmen die Krankenkassen die Kosten ganz oder teilweise, wenn die Heilmittel ärztlich verordnet sind.

2. Manuelle Lymphdrainage

Die manuelle Lymphdrainage (MLD) ist eine spezielle Massagetechnik, die das Lymphsystem stimuliert, um den Abfluss von überschüssiger Gewebeflüssigkeit zu fördern. Nach einer Operation oder Bestrahlung von Brustkrebs, Gebärmutterhalskrebs, Prostatakrebs oder Krebs im Kopf-/Halsbereich wird die MLD zur Entstauung der Lymphflüssigkeit in den Beinen, Hoden, Armen oder im Kopf-/Halsbereich angewandt, Näheres unter Krebs > Lymphödem.

3. Beckenbodentraining

Beckenbodentraining umfasst physiotherapeutische Maßnahmen (Näheres unter Physiotherapie) zur Kräftigung der Beckenbodenmuskulatur und soll bei Blasen- oder Prostatakrebs die Harnkontinenz und/oder Erektionsfähigkeit positiv beeinflussen. Es kann unter Anleitung eines speziell dafür geschulten Physiotherapeuten in Einzelstunden erlernt werden. Voraussetzung für den Erfolg ist diszipliniertes Üben über einen längeren Zeitraum.

Beckenbodentraining kann auch Teil von Reha-Sport und Funktionstraining sein oder wird von Fitnessstudios und Volkshochschulen in Kursen angeboten.

4. Elektrotherapie

Eine Elektrotherapie stimuliert Nerven mit unterschiedlichen Stromformen elektrisch. Bei Krebspatienten mit Nervenschäden, z.B. infolge von Krebsmedikamenten oder Bestrahlungen, kann Elektrotherapie in Form von Teilbädern mit Gleichstrom von Armen und Unterschenkeln oder durch elektrische Stimulation der Haut dazu beitragen, die Muskulatur zu kräftigen, die Durchblutung zu fördern und Schmerzen zu lindern. Bei Inkontinenz nach der Behandlung von Blasen- oder Prostatakrebs sollen Stromimpulse die Beckenbodenmuskulatur kräftigen. Elektrotherapie wird meist ergänzend zu anderen Therapieformen, z.B. Beckenbodentraining oder Manueller Lymphdrainage, verordnet.
Es gibt auch Elektrostimulationsgeräte, die der Patient als Hilfsmittel zu Hause einsetzt. Näheres unter Inkontinenzhilfen.

5. Wärme- und Kältetherapie

Wärmetherapie umfasst verschiedene thermotherapeutische Verfahren, z.B. Heiße Rolle, Anwendung von Warmpackungen, Heißluft, Voll- und Teilbäder. Sie soll Schmerzen lindern, die Durchblutung anregen und den Lymphabfluss fördern. Kältetherapie, z.B. Kaltpackungen, Eiskompressen und Kaltluft, hat eine schmerzlindernde und stimulierende Wirkung. Bei Krebspatienten mit Lymphödemen oder Nervenschmerzen wird die Wärme- bzw. Kältetherapie in der Regel ergänzend zu anderen Formen der Physiotherapie, z.B. Manueller Lymphdrainage oder Elektrotherapie, eingesetzt.

6. Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie

Menschen mit Krebserkrankungen im Kopf-Hals-Bereich leiden nach Behandlungen wie Operationen oder Chemotherapien oft unter Problemen beim Schlucken, beim Sprechen oder der Stimme. Zur Symptomlinderung kann eine logopädische Behandlung sinnvoll sein.

Übungen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie umfassen z.B. Atemübungen, Entspannungsübungen, Übungen zur Kräftigung der Stimmmuskulatur. Die Therapie soll z.B. eine Verbesserung des Sprechens, Verringerung von Heiserkeit und Rauheit oder flüssigeres Sprechen bewirken.
Die Schlucktherapie umfasst Übungen und Techniken zur Kräftigung der Schluckmuskulatur. Damit soll vermieden werden, dass während der Nahrungsaufnahme Speisen oder Getränke in die Atemwege gelangen (Aspiration). Dies kann zu Entzündungen der Atemwege und der Lunge führen.

7. Ergotherapie

Nebenwirkungen von Krebsbehandlungen können körperliche, geistige und seelische Störungen zur Folge haben, z.B. Bewegungseinschränkungen, reduzierte Leistungsfähigkeit, Konzentrationsschwäche usw. Ergotherapie kann unterstützen, die Störungen zu lindern oder zu beseitigen. Maßnahmen der Ergotherapie umfassen z.B. Hilfsmitteltraining, Training der Feinmotorik und alltäglicher Aktivitäten, um im häuslichen oder persönlichen Bereich selbstständig zu sein.

8. Kostenübernahme

Die Behandlungsmenge, die von der Krankenkasse übernommen wird, ist abhängig von der im Heilmittelkatalog festgelegten Diagnosegruppe:

  • Chronische Lymphabflussstörungen bei bösartigen Erkrankungen (Diagnosegruppe LY): bis zu 6 Einheiten MLD pro Verordnung, ergänzend Kälte-/Wärmetherapie und/oder Elektrotherapie, insgesamt bis zu 30 Einheiten.
  • Periphere Nervenläsionen (Erkrankungen des Nervensystems, Diagnosegruppe PN): bis zu10 Einheiten Krankengymnastik pro Verordnung, ergänzend Kälte-/Wärmetherapie und/oder Elektrotherapie, insgesamt bis zu 30 Einheiten.
  • Störungen der Ausscheidung (Inkontinenz, Diagnosegruppe SO2): bis zu 6 Einheiten Krankengymnastik (z.B. Beckenbodentraining) pro Verordnung, ergänzend Übungsbehandlung oder Elektrotherapie, insgesamt bis zu 18 Einheiten.
  • Störung der Stimme (Diagnosegruppe ST1): bis zu 10 Einheiten pro Verordnung, insgesamt bis zu 20 Einheiten.
  • Störungen der Sprache nach Abschluss der Sprachentwicklung (Diagnosegruppe SP5): bis zu 20 Einheiten pro Verordnung, insgesamt bis zu 60 Einheiten.
  • Störungen der Sprechmotorik (Diagnosegruppe SP6): bis zu 20 Einheiten pro Verordnung, insgesamt bis zu 60 Einheiten.
  • Störungen der Stimm- und Sprechfunktion (Diagnosegruppe SF): bis zu 10 Einheiten pro Verordnung, insgesamt bis zu 20 Einheiten.
  • Störungen des Schluckaktes (Diagnosegruppe SC): bis zu 10 Einheiten pro Verordnung, insgesamt bis zu 60 Einheiten.

Es bedarf keiner speziellen Genehmigung, wenn die orientierende Behandlungsmenge überschritten wird. Der Arzt muss jedoch eine Begründung in der Patientenakte vermerken.

Näheres zu Kostenübernahme, Zuzahlungen, Richtlinien und Heilmittelkatalog unter Heilmittel.

9. Wer hilft weiter?

Krankenkassen oder das Bürgertelefon des Bundesministerium für Gesundheit 030 3406066-01, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.

10. Verwandte Links

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Physiotherapie

 

Rechtsgrundlagen: § 32 SGB V - § 15 SGB VI i.V.m. § 26 SGB IX - § 30 SGB VII

Letzte Bearbeitung: 09.04.2024

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